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Pflegende Angehörige – Entlastung, Zuschüsse & Auszeiten

Das müssen pflegende Angehörige wissen

Pflegende Angehörige werden oft als der größte Pflegedienst Deutschlands bezeichnet. Das kommt nicht von ungefähr: Über 75 Prozent aller pflegebedürftigen Menschen werden durch Angehörige versorgt. Doch der Großteil fühlt sich extrem überlastet, da die aufwendige Pflege Zeit, Geld und viel Kraft kostet. Nicht selten stehen pflegende Angehörige unter einer Doppelbelastung, wenn Pflege und Beruf vereinbart werden sollen. Was also tun, wenn Verzweiflung und Pflichtgefühl im Inneren kollidieren?

Pflegende Angehörige brauchen Auszeiten. Doch die Regelungen für Entlastungsangebote und Zuschüsse sind oft so undurchsichtig gestaltet, dass hier bereits die nächste, scheinbar unüberwindbare Hürde lauert. Wir möchten Ihnen helfen, diese Hürde zu meistern: Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zu Entlastungs­angeboten und Leistungen in Geld- und Sachform. Sie haben noch Fragen? Unsere Beratung hilft Ihnen gerne kostenlos weiter. Sie sind nicht allein!

Informieren Sie sich hier ausführlich zu den folgenden Themen:

Durch die häufigsten Fragen verschaffen Sie sich schnell einen Überblick.

Definition: Wer ist pflegender Angehöriger?

Meist sind es direkte Verwandte, wie Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Enkelkinder, Onkel und Tanten, die sich um die pflegebedürftige Person kümmern. Das Wort Angehörige kann im Kontext pflegender Angehöriger aber flexibel verwendet werden: Auch Freunde, Bekannte und Nachbarn sind pflegende Angehörige und haben Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, wenn sie die Pflege und Betreuung übernehmen.

Pflegende Angehörige bilden die wichtigste Stütze des Pflegesystems: Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamts werden 80 Prozent aller Pflegebedürftigen in Deutschland zu Hause versorgt – über die Hälfte der häuslichen Versorgung wird dabei allein durch pflegende Angehörige geleistet. Allein meint in diesem Kontext, dass nur Pflegegeld bezogen, und somit keine Pflegesachleistungen für die Unterstützung der Pflege durch einen Pflegedienst in Anspruch genommen wird. Ein Viertel aller pflegenden Angehörigen zieht zusätzlich einen Pflegedienst zur Hilfe.

  • Pflegende Angehörige sind Familienangehörige, Freunde, Bekannte oder Nachbarn, die die Versorgung eines Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung allein oder mit der Unterstützung eines Pflegedienstes übernehmen.
  • Wer unentgeltlich und nicht erwerbstätig einen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 pflegt, ist für die Dauer der pflegerischen Tätigkeit unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert.
  • Hierzu muss die Pflege in einer häuslichen Umgebung erfolgen und einen Mindestumfang von 10 Stunden pro Woche aufweisen. Die pflegende Person darf außerdem nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbsmäßig tätig sein.
Zuschüsse für die häusliche Pflege: Das steht Ihnen zu


Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Pflegegeld, Pflegesachleistungen – die Zuschüsse sind genauso vielfältig wie kompliziert. Erhalten Sie durch unsere kostenlosen Informationsbroschüren den Durchblick im Zuschuss-Dschungel.

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Gesetzliche Definitionen für pflegende Angehörige

Das Sozialgesetzbuch beinhaltet die wesentlichen Inhalte des Sozialrechts. Wichtige Regelungen für die Pflege finden sich vor allem im elften Buch: Soziale Pflegeversicherung (SGB XI). Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) werden seit 2017 Leistungen der Pflegeversicherung gemäß dem Pflegegrad gewährt. Zuvor war die Einteilung in Pflegestufen vorgenommen. Gesetzestexte sind hochschwellig und dadurch grundsätzlich schwer verständlich. Im Folgenden finden Sie daher die für pflegende Angehörige wichtigsten Paragrafen im Wortlaut mit anschließender Erklärung.

„Pflegepersonen(1) im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig(2) einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14(3) in seiner häuslichen Umgebung(4) pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44(5) erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.“1

  1. Pflegepersonen: Das Sozialgesetzbuch bezeichnet pflegende Angehörige pauschal als Pflegepersonen und weitet den Begriff so auch auf Freunde, Verwandte und Bekannte aus.
  2. Nicht erwerbsmäßige Pflege: Die Pflege wird dann als erwerbsmäßig bezeichnet, wenn die Pflegeperson selbstständig als Pflegekraft tätig oder in einem Pflegedienst angestellt ist. Wenn die Pflegeperson kein Familienangehöriger ist, wird die Pflege als erwerbsmäßig bezeichnet, wenn die finanzielle Entschädigung der Pflege die Höhe des Pflegegelds überschreitet.
  3. Pflegebedürftige im Sinne des § 14: Als pflegebedürftig gelten Personen, bei denen ein Pflegegrad zwischen 1 und 5 ermittelt wurde.
  4. Pflege in häuslicher Umgebung: Als häusliche Umgebung gelten das eigene Zuhause des Pflegebedürftigen und das Zuhause der Pflegeperson. Auch das betreute Wohnen und Senioren-Wohngemeinschaften zählen per Gesetz als Pflege in häuslicher Umgebung.
  5. Leistungen zur sozialen Sicherung nach §44: Wer einen Pflegebedürftigen pflegt, der mindestens Pflegegrad 2 aufweist, ist für die Zeit der pflegerischen Tätigkeit unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert. Das gilt nur dann, wenn die Pflegeperson neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einem Beruf nachgeht. Mehr Informationen hierzu finden Sie hier.

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen(1) und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung(2) als Sachleistung – häusliche Pflegehilfe(3).“2

  1. Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen: Diese Maßnahmen werden auch als Grundpflege bezeichnet und umfassen Waschen, Duschen, Baden, Kämmen, Mund- und Zahnpflege, Rasieren, Hilfe bei Darm- und Blasenentleerung, An- und Auskleiden, Hilfe beim (Auf-)Stehen und Treppensteigen sowie Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme.
  2. Hilfen bei der Haushaltsführung: Diese Hilfen beinhalten Kochen, Spülen, Reinigen und Aufräumen der Wohnung, Waschen und Wechseln der Wäsche und Kleidung, Einkaufen, Unterstützung im Alltag und Unterstützung bei der Nutzung von Dienstleistungen, z. B. von Haushaltshilfen.
  3. Häusliche Pflegehilfe als Sachleistung: Gemeint sind hier die Pflegesachleistungen, die ein Leistungsbudget für die Finanzierung von häuslicher Pflegehilfe beinhalten. Die Leistungen sind nach Pflegegrad gestaffelt und werden für Pflegegrad 2 bis 5 gewährt. Hierüber werden ambulante Pflegedienste finanziert.

Rente für pflegende Angehörige
So erhalten Sie die sogenannte "Pflegerente"

Sie pflegen eine oder mehrere Personen ehrenamtlich? Dann haben Sie unter Umständen einen Rentenanspruch für Ihre Pflegetätigkeit. Wer wegen der häuslichen Pflege eines Pflegebedürftigen nur eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann und einen Mindestpflegeumfang erfüllt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung mitversichert. Das kostet Sie keinen Cent: Die Beiträge werden ausschließlich von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen geleistet.

Der Mindestpflegeumfang definiert einige Grundvoraussetzungen:

  1. Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  2. Die Pflegetätigkeit ist nicht erwerbsmäßig.
  3. Der Pflegeumfang beträgt mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
  4. Die Pflege findet in der häuslichen Umgebung statt.

Außerdem darf neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nur dann ausgeführt werden, wenn diese einen Umfang von 30 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Sie erfüllen alle diese Voraussetzungen? Dann füllen Sie den "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbs­mäßige Pflege­personen" aus und senden Sie diesen an die Pflegekasse Ihres Angehörigen.

Checkliste: Plötzlicher Pflegefall

Wenn ein Mensch plötzlich pflegebedürftig wird, ist sehr viel auf einmal zu organisieren. Oft fühlen sich Angehörige in diesen Momenten überfordert – was ist zu tun, was ist jetzt wichtig? Damit Sie genau wissen, was Sie im Falle einer plötzlichen Pflegebedürftigkeit machen sollten, haben wir Ihnen die wichtigsten Schritte in einer informativen Checkliste zusammengestellt.

  1. Pflegegrad beantragen
    Beantragen Sie so schnell wie möglich einen Pflegegrad bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen, denn Sie haben nur mit Pflegegrad Sie Anspruch auf Pflege-Zuschüsse! Die Pflegekasse ist verpflichtet Ihnen binnen zwei Wochen einen Termin für eine Begutachtung zur Feststellung eines Pflegegrades vorzuschlagen. Der Antrag kann formlos erfolgen. Alles wichtige zum Pflegegrad und eine Musterformulierung für den Antrag finden Sie hier.
  2. Erstberatung nutzen
    Direkt nach dem Pflegegradantrag haben Sie als pflegender Angehöriger Anspruch, sich durch einen qualifizierten Pflegeberater helfen zu lassen. Das Erstgespräch kann in der häuslichen Umgebung, in speziellen Beratungsstellen der Pflegeversicherung oder auch telefonisch stattfinden. In dieser Erstberatung kann auch das Pflegegradgutachten vorbereitet werden. Um diese Leistung zu nutzen, fragen Sie die Pflegekasse explizit nach der Pflegeberatung nach § 7a.
  3. Pflegekurse besuchen
    Als pflegender Angehöriger können Sie kostenfreie Pflegekurse in Anspruch nehmen. Diese Kurse werden meist von der Pflegekasse selbst organisiert und können oft direkt in der häuslichen Umgebung stattfinden. Fragen Sie auch hier bei der Pflegekasse nach einem Pflegekurs, um dieses Angebot anzunehmen. Wichtig: Pflegeberatung als Erstberatung nach § 7a und Pflegekurse ersetzen nicht die Pflegeberatung nach § 37.3, die ab Pflegegrad 2 verpflichtend ist! Mehr zur verpflichtenden Beratung erfahren Sie hier.
  4. Notfallplan erstellen
    Wenn Sie als pflegender Angehöriger aufgrund einer Krankheit oder Verpflichtung kurzfristig ausfallen sollten, benötigen Sie auch eine Vertretung. Klären Sie am besten schon im Vorfeld, wer diese Person sein könnte. Haben Sie im Familien- oder Nachbarschaftskreis eine Vertrauensperson, die ihre Aufgaben als Pflegeperson für ein paar Stunden oder sogar Tage übernehmen könnte? Fragen Sie diese Person direkt, ob das im Rahmen des Möglichen ist, wenn Sie Mal ausfallen sollten. Für geplante Auszeiten finden Sie hier viele Informationen.
  5. Ruhe bewahren
    Die neue Situation kann einen schnell überwältigen. So pauschal es klingt: Versuchen Sie, die Ruhe zu bewahren. Sie sind auch nur ein Mensch. Fehler passieren und sind vollkommen normal. Holen Sie sich Menschen aus Ihrem Umfeld an die Seite – auch wenn es nur für einen Plausch im Lieblingscafé oder einen kurzen Spaziergang ist. Der Ausgleich ist wichtig. Denn wenn Sie am Limit sind, tut das Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen auch nicht gut. Ratsam ist auch, sich mit anderen Pflegepersonen zu vernetzen, zum Beispiel über Foren oder Vereine.
Die Notfallkarte für pflegende Angehörige

“Was passiert mit meinem Angehörigen, wenn ich krank werde oder einen Unfall habe?”

Wir raten Ihnen: Tragen Sie immer eine Notfallkarte bei sich. So kann in unvorhergesehenen Situationen eine Kontaktperson verständigt werden, die sich im Ernstfall um die pflegebedürftige Person kümmern kann.

Notfallkarte kostenlos runterladen »

Pflegekosten und Elternunterhalt
Müssen pflegende Angehörige für die Pflegekosten aufkommen?

pflegende-angehoerige-angehoerigen-entlastungsgesetzOft reichen die Rente nicht aus, um die Pflegekosten vollständig abzudecken. Müssen Angehörige dann auch finanziell für die Pflege aufkommen? Nicht unbedingt. Seit dem 01.01.2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Wenn Pflegebedürftige die Pflegekosten nicht tragen können, werden diese oft als „Hilfe zur Pflege“ durch das Sozialamt übernommen. Doch diese Hilfsgelder holte das Sozialamt sich in der Vergangenheit oft von den Angehörigen zurück – das geht heute nur noch in Ausnahmefällen.

Denn nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen die Kinder nur dann für ihre pflegebedürftigen Eltern aufkommen, wenn das jährliche Einkommen einer Einzelperson mehr als 100.000 Euro brutto beträgt. Das gleiche gilt für die Eltern von erwachsenen pflegebedürftigen Kindern. Diese Regelung gilt immer für das Alleineinkommen einer Einzelperson. Sollte eine Person zusammen mit dem Einkommen seines Ehepartners auf mehr als 100.000 Euro Jahresgehalt kommen, ist das nicht relevant. Nur, wenn eine Einzelperson allein mehr als 100.000 Euro pro Jahr verdient, muss Unterhalt für Pflegekosten gezahlt werden.

Enkelkinder müssen nie für die Pflegekosten der Großeltern aufkommen. Auch die Geschwister und Schwiegerkinder von pflegebedürftigen Personen sind nicht zu Zahlungen verpflichtet, egal, wie viel sie verdienen. Für Ehepartner gilt diese Regelung aber nicht. Hier wird aber ein Schonvermögen zugestanden. Das Schonvermögen beträgt 5.000 Euro pro Ehepartner, sodass bei Eheleuten ein Gesamtschonvermögen von 10.000 Euro verbleibt, welches nicht angerechnet werden darf. Im Klartext heißt das: Ersparnisse von 5.000 Euro pro Ehepartner dürfen nicht für die Deckung der Pflegekosten gepfändet werden.

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Unterhaltszahlung: Alles der Reihe nach

Wer muss für die Zahlung der Pflegekosten, die die Leistungen der Pflegekasse übersteigen, aufkommen? Die Reihenfolge ist gesetzlich geregelt:

  1. Der Pflegebedürftige trägt die Pflegekosten über die Rente selbst.
  2. Wenn das nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen benutzt werden.
  3. Reicht auch das nicht aus, sind die Kinder (ab 100.000 Euro Jahreseinkommen) oder der Ehepartner unterhaltspflichtig.

Pflege & Beruf: Wie Sie die Waage halten

Pflegen und arbeiten – das ist für viele pflegende Angehörige Alltag. Doch wie lange ist diese Doppelbelastung wirklich machbar? Besonders wenn eine Pflegebedürftigkeit plötzlich und unerwartet auftritt, ist die Vereinbarung beider Aufgaben oft nicht möglich. Sie haben als Pflegeperson Anrecht, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, und erhalten sogar eine Entgeltersatzleistung. Wir erklären Ihnen, wer Anspruch auf diese Leistungen hat und wie Sie diese beantragen können.

Die Pflegezeit

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie sich einmalig für bis zu sechs Monate von der Arbeitsleistung freistellen lassen, wenn die folgenden Punkte eingehalten werden:

  • Die zu pflegende Person hat einen Pflegegrad.
  • Sie sind naher Angehöriger des Pflegebedürftigen.?
  • Sie arbeiten in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Sie sind nicht verbeamtet.

Auf die Pflegezeit haben Sie einen Rechtsanspruch. Das heißt, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen die Inanspruchnahme nicht verbieten kann! Sie müssen allerdings eine schriftliche Vereinbarung treffen und unterliegen einer Nachweispflicht: Sie müssen die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen in Form einer Bescheinigung des Medizinisches Dienstes der Krankenkassen oder der Pflegekasse nachweisen. Hier reicht auch der Bescheid über den Pflegegrad aus. Beamte haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Pflegezeit. Es gelten die beamtenrechtlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene.

Die Familienpflegezeit

Für die Pflege Ihres Angehörigen können Sie sich einmalig für bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeitsleistung freistellen lassen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Die zu pflegende Person hat einen Pflegegrad.
  • Sie sind naher Angehöriger des Pflegebedürftigen.?
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Sie arbeiten in einem Betrieb mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Sie arbeiten weiterhin mindestens 15 Stunden pro Woche.

Auch für die Familienpflegezeit besteht ein rechtlicher Anspruch, wenn die Voraussetzungen gegeben sind – es bedarf also keiner Zustimmung seitens Ihres Arbeitgebers. Allerdings muss auch hier eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden und Sie müssen die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen, zum Beispiel durch einen Bescheid von Pflegekasse oder MD. Beamte haben keinen grundliegenden Anspruch auf Familienpflegezeit, hier gelten die beamtenrechtlichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene.

„Als nahe Angehörige gelten insbesondere:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
  • Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder.“
    – Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Pflegezeiten kombinieren und finanzieren

pflegende-angehoerige-pflegezeitSie können Pflegezeit und Familienpflegezeit auch kombinieren. Allerdings gilt eine Gesamtlänge von maximal 24 Monaten, beziehungsweise zwei Jahren. Um die Pflegezeiten zu finanzieren, bietet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen an, welches in monatlichen Raten gezahlt wird. Auch die Rückzahlung nach Beendigung der Pflegezeit wird in monatlichen Raten geleistet.

Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Dauer der Freistellung, dem Gesamtbruttolohn vor der Freistellung, der Steuerklasse sowie der Wochenstunden vor und während der Pflegezeit. Hier finden Sie einen Rechner, der Ihnen bei der Ermittlung Ihres Darlehensbeitrages hilft. Im Anschluss können Sie hier einen Antrag stellen. Während der ersten zehn Tage haben Sie außerdem Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts werden weitergezahlt, wenn Sie bis zum zweiten Grade mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind.

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Besonderer Kündigungsschutz während Pflege- und Familienpflegezeit

Während Pflegezeit und Familienpflegezeit genießen Sie einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz gilt höchstens ab 12 Wochen vor angekündigtem Beginn der Inanspruchnahme.

Ihr Arbeitgeber ist außerdem dazu verpflichtet, auch während Ihrer Freistellung weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.

Auszeiten für pflegende Angehörige

pflegende-angehoerige-entlastungTag und Nacht für den pflegebedürftigen Menschen da sein? Pflege und Beruf vereinbaren? Nebenbei noch den Haushalt, oder sogar zwei Haushalte in Schuss halten? Das geht nicht auf Dauer – pflegende Angehörige brauchen Auszeiten. Hier gibt es gesetzlich geregelte Entlastungsangebote. Doch viele Pflegepersonen kennen diese Regelungen nicht oder finden im umständlichen Paragrafen-Dschungel kein Durchkommen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie eine Auszeit gut organisieren können, damit Sie sich wirklich erholen.

Stundenweise Entlastung: die Seniorenbetreuung

Für kurzweilige Entlastung eignet sich die stundenweise Seniorenbetreuung besonders gut. Anerkannte Seniorenbetreuer unterstützen im Haushalt, helfen bei der Nahrungszubereitung und -aufnahme und übernehmen auch die soziale Betreuung Ihres Angehörigen. Ein nettes Gespräch, ein gemeinsames Spiel oder ein Spaziergang an der frischen Luft – die Seniorenbetreuung wird ganz individuell nach Ihren Wünschen durchgeführt werden.

Für die Finanzierung nutzen Sie den sogenannten Entlastungsbetrag. Alle Personen mit einem Pflegegrad erhalten pro Monat 125 Euro Entlastungsleistungen. Die Leistung verfällt nicht am Monatsende, sondern immer erst zum 30. Juni des Folgejahres. Jährlich sind so maximal 1.500 Euro Zuschuss abrufbar. Die Kosten für eine Betreuungsstunde variieren je nach Anbieter, liegen aber durchschnittlich bei 25 bis 35 Euro pro Stunde. Wenn Sie Pflegesachleistungen beziehen, können Sie bis zu 40 Prozent in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandeln:

Pflege­sachleistungen
40 % Umwandlung
Gesamtbetrag
Pflegegrad 1


125 €
Pflegegrad 2
761 €
304 €
429 €
Pflegegrad 3
1.432 €
573 €
698 €
Pflegegrad 4
1.778 €
711 €
836 €
Pflegegrad 5
2.200 €
880 €
1005 €
Zuschüsse für die häusliche Pflege: Das steht Ihnen zu


Verhinderungspflege, Entlastungsleistungen, Pflegegeld, Pflegesachleistungen – die Zuschüsse sind genauso vielfältig wie kompliziert. Erhalten Sie durch unsere kostenlosen Informationsbroschüren den Durchblick im Zuschuss-Dschungel.

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Zu Hause versorgt: die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Form der häuslichen Ersatzpflege. Bei Pflegegrad 2-5 besteht ein Anspruch auf 1.612 Euro Jahresbudget für die Finanzierung der Verhinderungspflege. Diese Form der Ersatzpflege findet in der häuslichen Umgebung statt. Sie kann von Verwandten, Bekannten oder Freunden, aber auch von professionellem Pflege- und Betreuungspersonal übernommen werden. Beachten Sie: Wenn nahe Angehörige des Pflegebedürftigen die Verhinderungspflege übernehmen, ändert sich die Finanzierung (siehe Tabelle).

Wenn keine Personen im Umfeld die Pflege übernehmen können, kann auch ein Pflegedienst und eine sogenannte 24 Stunden Pflegekraft die Versorgung Ihres Angehörigen gewährleisten. Die Pflegekraft arbeitet natürlich nicht 24 Stunden pro Tag. Der Begriff 24 Stunden Pflege hat sich etabliert, weil die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft stattfindet, das heißt, dass die Pflegekraft für die Dauer der Pflege bei Ihrem Angehörigen wohnt. Wenn Sie noch Leistungen auf der Kurzzeitpflege verfügbar haben, können Sie den Gesamtleistungstopf der Verhinderungspflege auf bis zu 2.418 Euro aufstocken.

Pflegegrad
1
2
3
4
5
Verhinderungspflege
Durch nahe Angehörige
1,5-facher Betrag des Pflegegeldes

    
474 €
818 €
1.092 €
1.352 €
Verhinderungspflege
Durch Bekannte oder entfernte Verwandte
Durch professionelles Pflegepersonal

    
1.612 €
1.612 €
1.612 €
1.612 €

Ersatzpflege im Pflegeheim: die Kurzzeitpflege

In der Kurzzeitpflege zieht Ihr Angehöriger für die Dauer Ihrer Verhinderung in ein Pflegeheim, um dort versorgt zu werden. Die Kurzzeitpflege ist also eine Form der stationären Überbrückungspflege: Bis zu 1.774 Euro Zuschuss pro Kalenderjahr stehen Ihnen für die Finanzierung dieser Ersatzpflege zu, sofern Ihr Angehöriger einen Pflegegrad zwischen 2 und 5 hat. Leider gestaltet sich die Suche nach einem freien Kurzzeitpflegeplatz oft schwierig, da die Kapazitäten nicht annähernd ausreichen, um den Bedarf zu decken.

Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft werden in der Kurzzeitpflege nicht von der Pflegekasse übernommen. Außerdem fallen Eigenanteile für die sogenannte Investitionspauschale an. Sie können mit Eigenanteilen mit etwa 300 Euro pro Woche rechnen – hierbei handelt es sich um einen Richtwert, der etwa dem Bundesdurchschnitt entspricht. Der tatsächliche Eigenanteil variiert je nach Pflegeeinrichtung. Fragen Sie am besten direkt in der Einrichtung nach, wenn Sie einen Kurzzeitpflegeplatz für Ihren Angehörigen gefunden haben.

Urlaub für pflegende Angehörige

"Wer übernimmt die Pflege, wenn ich nicht da bin?" Diese Frage kennt jeder pflegende Angehörige. Damit Sie wissen, welche Optionen Sie für die Urlaubsvertretung haben, sind alle wichtigen Informationen in dieser PDF zusammengestellt:

urlaub-fuer-pflegende-angehoerige PDF in neuem Fenster öffnen

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Auf einem Auge blind:
Wie pflegende Angehörige in Gesellschaft und Politik systematisch übersehen werden
Ein Experteninterview mit Kornelia Schmid


Vom Kinderwagenschieben zum Rollstuhlschieben: Kornelia Schmid hat in ihrer ehrenamtlichen Arbeit schon alle Lebensphasen begleitet. 2013 gründete sie die Facebook-Gruppe Pflegende Angehörige, die inzwischen fast 15.000 Mitglieder hat. 2017 folgte die Gründung des Vereins Pflegende Angehörige e.V. „Nur wenn es den Pflegenden gut geht, geht es auch den Pflegebedürftigen gut!“, heißt es auf der Vereinshomepage. Wir haben mit Kornelia Schmid persönlich über ihr Leben, die Vereinsarbeit und die Belastung pflegender Angehöriger gesprochen.

___________

„Ich war immer schon ehrenamtlich aktiv“, erzählt uns Kornelia Schmid. Sie engagierte sich im Kinderschutzbund und arbeitete halbtags in einem Sozialdienst, als ihr Mann 1994 die Diagnose Multiple Sklerose bekam. Ein Ehemann mit Pflegegrad 5 und drei kleine Kinder – für viele eine unvorstellbare Herausforderung. Wegen der Pflege ihres Mannes musste sie ihren Beruf und ihr Ehrenamt beim Kinderschutzbund aufgeben. Doch Engagement liegt ihr im Blut, und so gründete sie 2013 die Facebookgruppe Pflegende Angehörige. Daraus entwickelte sich 2017 der Verein Pflegende Angehörige e.V., der sich für die Rechte von pflegenden und sorgenden Angehörigen einsetzt.

„Eine tolle Familie habe ich, dass muss ich ehrlich sagen.“ Ihre Tochter ist die zweite Vorsitzende des Vereins, auch ihre zwei Söhne sind im Vorstand. „Alle stecken mitten im Thema – und jeder tut seins, jeder bringt was ein.“ Und das gilt nicht nur beruflich und für das Ehrenamt im Verein, sondern ebenfalls für die Pflege des Familienvaters. Auch ihre 85-jährige Schwiegermutter, die gelernte Krankenschwester ist, hilft tatkräftig mit. Genau dieses Netzwerk wünscht sich Kornelia Schmid nicht nur für pflegende Familien, sondern für alle Pflegenden: „Mein größter Wunschtraum wäre, dass sich beruflich Pflegende und pflegende Angehörige zusammen täten und dann versuchen, dieses System gemeinsam zum Positiven zu verändern.“

"Wir wünschen uns, dass man hinschaut, dass man uns wahrnimmt, dass man uns sieht."
Kornelia Schmid

Denn wenn es im öffentlichen Diskurs um die Pflege geht, geht es meist nur um die beruflich Pflegenden: Sei es bei der Corona-Politik, der Vergabe von finanziellen Unterstützungen oder der Anerkennung; pflegende Angehörige werden von der Gesellschaft und der Politik prinzipiell totgeschwiegen. Und das, obwohl sie knapp 80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland versorgen – ein Skandal. Die systematische Benachteiligung erschwert die häusliche Pflege enorm. Das sagt auch Kornelia Schmid: „Man darf uns zuhause nicht vergessen. Es darf überhaupt nicht mehr passieren, dass wir nicht erwähnt werden. Das kreide ich an, das tut weh.“

Im März 2022 kam es dann zum Tiefpunkt: Die gesamte Familie erkrankte an Corona, inklusive ihres Ehemanns mit Pflegegrad 5. „Das Wort Corona – da gehen Türen zu“, berichtet sie uns. Sie rief vergebens bei Pflegediensten und Kurzzeitpflege­einrichtungen um Hilfe. So kam ihr Mann auf die Corona-Station einer Klinik, doch dort konnte seine Pflege nicht gewährleistet werden. Bereits am darauffolgenden Tag kam der Ehemann wieder zu Kornelia Schmid nach Hause, die selbst sehr krank war. Ohne die Unterstützung ihrer Kinder hätte sie das nicht geschafft. „Meine Kinder haben mir gesagt, Mama, sobald die Quarantäne vorbei ist, fährst du ins Wellness-Wochenende. Wenn Sie das nicht getan hätten, dann weiß ich nicht, was passiert wäre. Ich weiß es nicht.

„Wir pflegenden Angehörigen sind an die Grundbedürfnisse des Pflegebedürftigen gekoppelt. Die Grundbedürfnisse meines Mannes sind auch meine, denn er kann es allein nicht.“
Kornelia Schmid

Kornelia Schmid bezeichnet diese Wochen als die schlimmste Zeit ihres Lebens. Sie erzählt uns, wie frustrierend es besonders dann ist, Reden zu hören, in denen sich Politiker bei den Pflegekräften bedanken und die pflegenden Angehörigen vergessen. Das System spaltet die beiden Gruppen immer mehr, und als Resultat fühlen sich alle überlastet und angegriffen. „Das ist gefährlich, es dreht und wendet sich im Kreis, aber wenn sich das System nicht ändert, dann sehe ich mit dem demografischen Wandel wirklich gefährlichen Zeiten entgegen“, mahnt Kornelia Schmid.

Doch sie fordert nicht nur, von Politik und Gesellschaft gesehen zu werden. Sie fordert auch echte Entlastungsangebote für pflegende Angehörige, und zwar so niedrigschwellig wie möglich. Außerdem brauche es bessere Informations­flüsse von Gesundheitssystem zu Pflegenden. Und besonders nötig ist eine grundliegende Reform der Pflegeversicherung. Denn der letzte Reformanlauf zum Jahreswechsel 2021/22 war vor allem eines: eine riesige Enttäuschung. „Ich war damals persönlich mit Herrn Spahn in einer Sitzung, und er hat mir persönlich versprochen, dass etwas gemacht wird. Und nichts ist gemacht worden.“

„Ich bin 24 Stunden, Tag und Nacht, Pflegeperson.“
Kornelia Schmid

Der größte Pflegedienst Deutschlands: Pflegende Angehörige stemmen den Großteil des Betreuungs- und Pflegebedarfs und bilden die wichtigste Stütze des deutschen Pflegesystems. Als pflegender Angehöriger ist man Pflegekraft, Betreuungskraft, Koch, Haushälter und Seelsorger in einem. Doch vor allem ist man ein Mensch. Ein Mensch mit eigenen Bedürfnissen, eigenen Sorgen und eigenen Wünschen. Mit eigenen Hoffnungen für eine bessere Zukunft. Und mit eigenen Ängsten, von Politik und Gesellschaft weiterhin übersehen zu werden.

kornelia-schmid-portrait
Über die Expertin

Kornelia Schmid ist erste Vorsitzende und Gründerin des „Pflegende Angehörige e.V.“ Der Verein ist eine Stimme für Pflegende Angehörige in der Gesellschaft und bringt Betroffene zusammen. Der gemeinsame Austausch ist essenziell für Pflegende Angehörige und die täglichen Herausforderungen.

Zuschuss-Übersicht: Das steht Ihnen zu

Zuschüsse bringen erst dann einen Nutzen, wenn pflegende Angehörigen sie auch kennen. Doch oft sind auch nach langer Pflege viele Leistungen noch unbekannt, und vor allem ungenutzt. In der Tabelle finden Sie wichtige Leistungen, die Ihnen für die Pflege Ihres Angehörigen zustehen. Sie haben Fragen zu den Zuschüssen oder sind auf der Suche nach passenden Dienstleistern? Wir unterstützen Sie gerne kostenlos. Sie erreichen unsere Berater täglich von 8 bis 20 Uhr unter der gebührenfreien Rufnummer 06131/49 32 041 oder rund um die Uhr über unser Kontaktformular.

Wählen Sie einfach den Pflegegrad Ihres Angehörigen aus:

Icon Glühbirne

1.000 Euro Landespflegegeld in Bayern

Seit 2018 unterstützt das Bundesland Bayern Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zusätzlich mit 1.000 Euro Landespflegegeld pro Jahr.

Berechtigt sind Menschen mit Hauptwohnsitz in Bayern. Das Landespflegegeld ist steuerfrei, einkommensunabhängig und nicht zweckgebunden.

Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige

Pflegende Angehörige werden über den Pflege-Pauschbetrag steuerlich entlastet. Dieser Pauschbetrag gilt pro pflegebedürftiger Person. Wenn Sie also zwei Personen pflegen, dürfen Sie auch den doppelten Pauschbetrag absetzen. Teilen Sie sich die Pflege aber mit mehreren Personen, dürfen Sie den Pauschbetrag auch nur anteilig absetzen. Der Pauschbetrag wird in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht.

Praktisch: Für den Pauschbetrag müssen Sie keine Nachweise sammeln. Trotzdem gibt es ein paar Voraussetzungen, um den Pflege-Pauschbetrag abzusetzen:

  1. Der Pflegebedürftige muss eine nahestehende Person oder ein Angehöriger sein.
  2. Die Pflege muss in einer häuslichen Umgebung stattfinden.
  3. Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen. Pflegegeld ist hiervon ausgenommen.
Pflegegrad
Pauschbetrag
1

2
600 €
3
1.100 €
4
1.800 €
5
1.800 €

Pflege-Pauschbetrag: Keine Pauschallösung

Der Pflege-Pauschbetrag ist nicht immer die beste Lösung: Wenn die als Eigenanteil geleisteten Pflegekosten den Pauschbetrag übersteigen, lohnt es sich, Einzelnachweise für das Finanzamt zu sammeln. Das ist aber ein großer bürokratischer Aufwand, für den oft keine Zeit bleibt.

Hilfsmittel für die häusliche Pflege

pflegende-angehoerige-unterstuetzungPflege ist anstrengend – sowohl körperlich als auch emotional. Doch es gibt Hilfen, die die häusliche Pflege erleichtern. Manche sind sogar komplett über Zuschüsse der Pflegekasse gedeckt. Voraussetzung ist ein Pflegegrad. So ist das Hausnotruf-Basismodell meist komplett kostenlos. Der Hausnotruf wird als Kette oder Armband am Körper getragen, sodass der Pflege­bedürftige im Notfall per Knopfdruck Hilfe ruft. Das schafft auch ein gutes Gefühl für Sie, besonders dann, wenn Ihr Angehöriger allein ist.

Damit in der täglichen Pflege alles hygienisch und sicher abläuft, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch pauschal mit 40 Euro monatlich. Pflegehilfsmittel sind beispielsweise Mundschutze, Desinfektionsmittel für Haut und Flächen sowie Bettschutzauflagen. Über einen Online-Anbieter erhalten Sie die Pflegehilfsmittel jeden Monat frei Haus zugeschickt. Den Inhalt können Sie individuell anpassen. Da für Sie hier kein Eigenanteil anfällt, sollten Sie dieses Angebot der Pflegekasse unbedingt nutzen.

Manchmal muss man das Zuhause des Pflegebedürftigen umgebaut werden, damit die häusliche Pflege möglich ist. Um die Eigenanteile zu decken oder möglichst niedrig zu halten, bietet die Pflegekasse über die Wohnumfeldverbesserung einen Zuschuss von 4.000 Euro pro pflegebedürftige Person an. Wohnen also zwei Pflegebedürftige in einem Haushalt, beträgt der Zuschuss 8.000 Euro. Maximal 16.000 Euro sind so pro Haushalt möglich. Der Anspruch besteht für Personen aller Pflegegrade.

Beliebte Einsatzmöglichkeiten des Zuschusses sind Treppenhäuser und Badezimmer, denn hier lauern viele Gefahrenquellen für mobilitätseingeschränkte Menschen. Ein Treppenlift bringt Ihren Angehörigen per Knopfdruck ins nächste Stockwerk, sicher und zuverlässig. Der hohe Wannenrand wird durch den Einbau einer Badewannentür oder den Umbau der Badewanne zur Dusche wieder überwindbar. Beide Umbauten sind über den Zuschuss der Pflegekasse finanzierbar – manchmal sogar ohne Eigenanteil.

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  • Praktische Checklisten und Tipps
  • Die Vor- und Nachteile im Überblick
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Unterstützung von liebevollen Pflegekräften für Sie und Ihren Angehörigen.

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24 Stunden Pflegekraft und Senior im Garten

Um Zuschüsse für die Pflege zu erhalten, muss ein Pflegegrad bei Ihrem Angehörigen festgestellt werden. Das wird in einer Begutachtung durch den MD geprüft. Hierzu reicht ein formloser Antrag. Stellen Sie diesen so früh wie möglich! Hier finden Sie mehr Informationen hierzu.

Wenn Sie einen Pflegebedürftigen pflegen, haben Sie Anspruch auf:

  • Entlastungsleistungen: 1.500 Euro pro Jahr, z.B. um Haushaltshilfen oder Seniorenbetreuung zu finanzieren
  • Verhinderungspflege: Ab Pflegegrad 2 bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die häusliche Ersatzpflege
  • Kurzzeitpflege: Ab Pflegegrad 2 bis zu 1.774 Euro pro Jahr für die stationäre Ersatzpflege
  • Pflegegeld: Ab Pflegegrad 2 zwischen 316 und 901 Euro pro Monat
  • Kostenlose Hilfsmittel: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Pflegebetten und vieles mehr
  • Und vieles mehr: Alle Zuschüsse finden Sie hier in der Übersicht.

Für Ersatzpflege stehen Ihnen verschiedene Leistungen zu. Ausschlaggebend ist, wer die Pflege in Ihrer Abwesenheit übernimmt und wo die Erstatzpflege stattfindet. Die Pflegekasse leistet ab Pflegegrad 2 Zuschüsse zwischen 474 und 3.386 Euro. Mehr dazu finden Sie hier.

Sie sind nicht allein. Wenn Sie Unterstützung für die Versorgung Ihres Angehörigen wünschen, gibt es viele Möglichkeiten. Beliebt ist die sogenannte 24 Stunden Pflege, bei der eine Pflegekraft für die Dauer der Betreuung bei dem Pflegebedürftigen zuhause einzieht und sich unter anderem um Grundpflege, Haushalt und soziale Betreuung kümmert.

Wenn der Betreuungsbedarf nicht so umfangreich ist, ist eine Seniorenbetreuung auf Stundenbasis genau das Richtige. Die Betreuungskraft kommt dann für eine oder mehrere Stunden zum Pflegebedürftigen nach Hause, um sich um die Versorgung zu kümmern. Für die medizinische Behandlungspflege eignet sich ein ambulanter Pflegedienst am besten.

Seit dem 01.01.2020 regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz, wer die Pflegekosten tragen muss, die nicht durch die Pflegekasse gedeckt werden. Wenn die Rente nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen herangezogen werden. Wenn das nicht gewollt ist oder ebenfalls nicht ausreicht, sind die Kinder unterhaltspflichtig – aber nur dann, wenn das Jahresbruttogehalt über 100.000 Euro liegt. Auch der Ehepartner des Pflegebedürftigen kann unterhaltsverpflichtet sein. Mehr dazu finden Sie hier.

1 Sozialgesetzbuch: SGB XI, § 19 Begriff der Pflegepersonen

2 Sozialgesetzbuch: SGB XI, § 36 Pflegesachleistung

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