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Testament verfassen

Das müssen Sie über Testamente wissen

Ein Testament dient dazu, Ihren letzten Willen festzulegen und Erben einzusetzen. Die Idee erscheint simpel, doch die Umsetzung ist nicht ganz einfach, denn es gibt viele Vorgaben zu beachten. Wenn Sie sich also konkret mit der Idee beschäftigen, sollten Sie sich eingehend informieren. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass Ihr Testament nicht rechtsgültig ist oder angefochten werden kann.

Neben der Beachtung von formalen Punkten ist ein Testament auch eine emotionale Angelegenheit. Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen berührt viele Menschen ebenso wie Entscheidungen über den Nachlass. Gerade bei komplizierten Familienverhältnissen oder einem großen Vermögen ist es wichtig, darüber zu entscheiden, um möglichen Konflikten über das Erbe vorzubeugen.

Die folgenden Informationen über das Testament sind besonders wichtig:

Einen kurzen Überblick über das Thema finden Sie in den häufigsten Fragen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Testament
  • Ein Testament muss handschriftlich verfasst sein.
  • Das Testament kann persönlich oder notariell erstellt werden.
  • Notarkosten variieren je nach Ihrem persönlichen Geschäftswert.

Was ist ein Testament?

senior-plant Ein Testament oder letzter Wille ist eine Urkunde zum Klären des Nachlasses. Diese wird in der Regel schriftlich und individuell angefertigt, um Ihre Lebens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Als Erblasser setzen Sie das Testament zu Lebzeiten auf, es wird jedoch erst im Fall Ihres Todes wirksam. So teilen Sie das Erbe nach Ihren Wünschen auf. Sie können auch gemeinnützige Organisationen, Bekannte und Freunde in Ihrem Nachlass berücksichtigen.

Es besteht allerdings keine Verpflichtung dafür, ein Testament zu verfassen. Für diesen Fall existiert die gesetzliche Erbfolge. Auf Gesetzesgrundlage teilt diese Ehepartner und Verwandte in Gruppen ein, die als Erben gelten. Bei mehr als einem Erben regelt die Erbfolge auch die Höhe der jeweiligen Erbschaft. Mit einem Testament können Sie die Erbfolge mitbestimmen. Als Erblasser können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen oder ändern. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs beziehungsweise der Änderung testierfähig sind.

Wer hat Anrecht auf einen Pflichtteil?

Viele Personen setzen ein Testament auf, um die gesetzliche Erbfolge zu umgehen und bestimmte Personen von der Erbfolge ausschließen. Allerdings haben nahe Verwandte Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil. Dieser steht zwei Personengruppen zu. Dies sind zum einen leibliche und adoptierte Kinder, auch Abkömmlinge genannt. Sollten diese nicht mehr leben, gilt der Pflichtteil für deren Nachkommen, also die nächste Generation.

Die zweite Gruppe mit Anspruch auf einen Pflichtteil besteht aus Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner sowie die eigenen Eltern bei kinderlosen Paaren. Für Geschwister besteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nicht. Auch die Höhe des Pflichtteils ist gesetzlich festgelegt, nämlich als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wenn das Erbe beispielsweise bei zwei Kindern halbiert werden würde, wäre der Pflichtteil hier ein Viertel des Gesamterbes.

Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe von 50 Prozent des gesetzlichen Erbteils haben also:

  1. Leibliche oder adoptierte Kinder (Abkömmlinge)
  2. Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
  3. Eltern von kinderlosen Paaren

Was ist ein Vermächtnis?

Ein Vermächtnis ist eine einzelne Zuwendung, die eine Person oder Organisation nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Dabei kann es sich um einzelne Gegenstände, aber auch Bargeld oder Immobilien handeln. Ein Vermächtnis zählt damit nicht zum Gesamterbe und muss entsprechend ausgewiesen sein. Ein Vermächtnisnehmer gehört nicht zum Erbenkreis und trägt daher nicht deren Verantwortung. Je nach Wert fällt jedoch auch hier eine Erbschaftssteuer an.

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Testament-Arten im Überblick

Mündlich oder schriftlich, eigenständig oder mithilfe eines Notars, selbst aufbewahren oder verwahren lassen - bezüglich der Art des Testaments haben Sie viele Möglichkeiten. Einige davon eignen sich für gewisse Lebensumstände und persönliche Hintergründe besser als andere. Daher ist es empfehlenswert, sich vorab mit den verschiedenen Optionen zu beschäftigen.

Wenn Sie sich bezüglich der Art oder auch Inhalten Ihres Testaments unsicher sind, können Sie dafür rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hier eignen sich Anwälte, die sich auf Erbrecht spezialisieren oder Notare. Die Experten nutzen rechtssichere Formulierungen, beraten Sie inhaltlich und beantworten Ihre Fragen. So können Sie als Erblasser sicher sein, dass Sie für sich und Ihre Erben die richtigen Vorkehrungen treffen.

1. Handschriftliches Testament

testament-formen

Das handschriftliche oder privatschriftliche Testament ist eine häufig gewählte Form. Dafür verfassen Sie das Testament handschriftlich und gut leserlich und versehen es mit Ort, Datum und Ihrer Unterschrift. Maschinell oder am Computer erstellte Testamente sind ungültig. Grund dafür ist, dass ein Schriftgutachter die Echtheit des Dokuments bei handgeschriebenen Testamenten prüfen kann. Bei Zweifel an der Lesbarkeit der eigenen Handschrift können Sie eine ausgedruckte Fassung, die sogenannte Leseabschrift, zusätzlich beilegen.

Eine weitere Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass Sie als Erblasser bei der Erstellung des Testaments volljährig und testierfähig, also im Vollbesitz Ihrer geistigen Fähigkeiten, sind. Diese sind durch psychische Krankheiten, zum Beispiel einer Demenz, eingeschränkt. Formgerechte Änderungen oder ein Widerruf sind bei einem handschriftlichen Testament jederzeit möglich. Verfassen Sie ein neues Testament, wird das ältere automatisch ungültig.

  • Die Vorschriften dieser Form sind unkompliziert und einfach und selbstständig umzusetzen.
  • Sie benötigen keinen Notar und können das Testament trotzdem im Zentralen Testamentsregister hinterlegen.
  • Änderungen nehmen Sie jederzeit selbst vor, ohne großen Aufwand. Auch können Sie es jederzeit vernichten.
  • Bei Unklarheiten wird das Testament ungültig, da Sie alleine für Formulierungen und Inhalt verantwortlich sind.
  • Ohne notarielle Beglaubigung bleibt ein Risiko, dass Ihr Testament verfälscht wird.
  • Lassen Sie Ihr Testament nicht vom Nachlassgericht verwahren, besteht die Gefahr, dass es nicht gefunden wird.

2. Notarielles oder öffentliches Testament

Das notarielle Testament verfassen Sie gemeinsam mit einem Notar, der rechtssichere Formulierungen nutzt. Teilen Sie dem Notar Ihren letzten Willen mündlich mit, hält er diesen schriftlich fest. Alternativ verfassen Sie das Testament selbst und übergeben es dem Notar. Der Vorteil ist hier, dass der Notar das Dokument prüft und Sie berät. Oft ist die Expertise eines Notars bei zahlreichen Erben, einem großen Vermögen oder komplexen Familienverhältnissen lohnenswert.

Mit der notariellen Beglaubigung wird das Testament rechtskräftig und der Notar übergibt es in amtliche Verwahrung. Doch auch bei dieser Form können Sie Änderungen vornehmen. Allerdings wird das Testament widerrufen, sobald Sie es aus der Verwahrung zurückfordern. Für Änderungen müssen Sie daher die Notarkosten erneut tragen. Das notarielle Testament ersetzt oft den Erbschein, der erforderlich ist, damit Ihr Erbe sein Erbrecht beweisen kann.

  • Sie haben eine große Rechtssicherheit.
  • Durch die notarielle Beratung werden Korrektheit und Gültigkeit des Testaments gewährleistet.
  • Der Notar berät Sie bei Fragen und Unklarheiten. Darunter fallen auch steuerliche Aspekte.
  • Für die Erstellung fallen Kosten für den Notar an.
  • Änderungen können Sie nur mithilfe des Notars vornehmen. Dafür müssen Sie erneut Notarkosten zahlen.
  • Sie müssen Ihre privaten Angelegenheiten mit einer fremden Person besprechen.

3. Berliner Testament

ehepaar 3 Das Berliner Testament gehört zu den gemeinschaftlichen Testamenten, die nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern erstellt werden. Hier setzen sich die Paare gegenseitig als Alleinerben ein und der überlebende Partner erhält den gesamten Nachlass. Gleichzeitig benennen sie einen endgültigen Erben. In der Regel sind das die Kinder, darunter auch Stiefkinder, oder andere enge Verwandte. Auch das Berliner Testament verfassen Sie notariell oder handschriftlich.

Lassen sich die Ehepartner scheiden, wird das Testament ungültig. Ein Widerruf ist zu Lebzeiten jederzeit möglich, muss aber notariell beurkundet werden, auch wenn Sie das Testament privatschriftlich verfasst haben. Nach dem Tod eines Ehegatten sind Änderungen oder ein Widerruf jedoch nicht mehr möglich, außer das Paar hat dafür Klauseln verfasst. Wenn die Kinder als Schlusserben eingesetzt wurden, bleibt die Erbfolge ohne diese Klauseln auch dann bestehen, wenn ein verwitweter Partner erneut heiratet.

  • Für Ehegatten und Lebenspartner ist es eine unkomplizierte Lösung.
  • Sie sichern den Lebensstandard für den hinterbliebenen Partner.
  • Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolgen können Sie auch Stiefkinder als Erben einsetzen.
  • Das Berliner Testament kann nur gemeinsam geändert werden.
  • Je nach Situation fällt die Erbschaftssteuer doppelt an.
  • Die Bindungswirkung bestimmt über den Tod des einen Partners hinaus die Erbfolge des anderen.
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Die Wiederverheiratungsklausel

In einem Berliner Testament werden die gemeinsamen Kinder oft als Schlusserben benannt. Wenn aber nach dem Tod eines Partners aus einer zweiten Ehe weitere Kinder hervorgehen, erweitern diese den Erbenkreis.

Für die Klärung der weiteren Erbfolge gibt es die Wiederverheiratungsklausel. Über diese Klausel lässt sich im Berliner Testament individuell definieren, was im Falle einer Wiederheirat mit dem Erbe geschieht, das der zuerst verstorbene Partner hinterlässt.

4. Erbvertrag

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um eine vertragliche Regelung als „Verfügung von Todes wegen“. Im Gegensatz zum Testament können Sie einen Erbvertrag nur mit einer zweiten Person sowie notarieller Beurkundung abschließen. Dieser ist als zweiseitiges Rechtsgeschäft zu verstehen und hat damit eine deutlich höhere Bindungswirkung und -verpflichtung als ein Testament. Als Erblasser verpflichten Sie sich, dem Vertragspartner im Todesfall Ihr Vermögen zu hinterlassen.

Anders als bei einem Berliner Testament können Sie hier einen unverheirateten Partner oder eine andere Person wechselseitig als Erbe einsetzen. Auch die Nachfolge eines Unternehmens regeln Sie mit einem Erbvertrag. Grundsätzlich ist dafür immer die Zustimmung beider Vertragspartner nötig. In der Regel kann der Vertrag dadurch nicht frei und einseitig widerrufen werden. Anders als beim Testament muss der Erblasser nicht nur testierfähig, sondern auch voll geschäftsfähig sein.

  • Ein Erbvertrag hat eine stärkere Bindungswirkung als ein Testament.
  • Auch als unverheiratetes Paar setzen Sie sich gegenseitig als Alleinerbe ein.
  • Die Nachfolge eines Unternehmens regeln Sie ebenfalls mit einem Erbvertrag.
  • Es entstehen Notarkosten, da der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss.
  • Der Widerruf ist komplizierter als bei anderen Formen von Nachlassurkunden.
  • Rechtsgültige Änderungen müssen ebenfalls notariell beurkundet werden.
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Ausnahme: Mündliches Nottestament

In einer lebensbedrohlichen Notlage können Sie ein mündliches Testament (sogenanntes Drei-Zeugen-Testament) verfassen. Dafür muss kein Notar, jedoch drei Zeugen anwesend sein.

Die drei Zeugen dürfen nicht mit Ihnen verwandt oder im Testament berücksichtigt sein. Die Zeugen verschriftlichen Ihren letzten Willen und lassen diesen unverzüglich durch eine Amtsstelle beglaubigen. Ein Nottestament ist nur drei Monate rechtsgültig.

Wie wird ein Testament verfasst?

senior-schreibt-mit-hand Grundsätzlich wird ein Testament immer individuell aufgesetzt. Werden Sie von einem Notar unterstützt, übernimmt dieser die Verantwortung für die richtige Form. Wichtig ist, dass im Testament keine Unklarheiten entstehen oder Fragen offenbleiben. Es sollte daher immer so präzise wie möglich sein. Denken Sie daran, neben Ihrem Vermögen auch alle Ihre Besitztümer mit in das Testament aufzunehmen.

Entscheiden Sie sich für ein privatschriftliches Testament, verfassen Sie dieses handschriftlich in lesbarer Schrift. Ein getipptes Testament ist hier ungültig. Die Überschrift des Dokuments sollte „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ lauten. Formulieren Sie den Text so spezifisch und detailliert wie möglich. Am Ende unterschreiben Sie das Dokument mit vollem Namen und fügen Datum und Ort hinzu. Bei mehreren Seiten ist es sinnvoll diese zu nummerieren.

Um rechtsgültig zu werden, muss Ihr letzter Wille gefunden werden. Informieren Sie daher Ihre Erben über die Existenz und den Aufbewahrungsort Ihres Testaments. Um Unsicherheiten diesbezüglich vorzubeugen, können Sie Ihr Testament beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Dokument ist dort vor Verlust oder Fälschung geschützt und steht dem Gericht im Todesfall direkt zur Verfügung. Notarielle Testamente werden zur Aufbewahrung immer an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet.

Die wichtigsten vier Punkte beim Verfassen eines Testaments sind:

  1. Ein Testament sollte immer so präzise wie möglich formuliert sein.
  2. Das Testament sollte individuell auf Sie ausgerichtet sein.
  3. Die richtige Form muss eingehalten werden.
  4. Der Aufbewahrungsort sollte gut überdacht werden.

Testament ändern

Grundsätzlich kann ein Testament geändert werden, solange der Erblasser testierfähig ist. Jedoch unterscheidet sich das Vorgehen je nach Art des Testaments. Bei einem handschriftlichen Testament werden auch die Änderungen per Hand vorgenommen und müssen formgerecht unterschrieben werden. Oft ist es empfehlenswert, die Änderungen als Zusatz hinzuzufügen oder das Testament sogar neu zu schreiben. Bei mehreren datierten Dokumenten ist immer das neueste rechtsgültig.

Bei einer Aufbewahrung beim Amtsgericht entstehen zwei Möglichkeiten. Wenn Sie Ihr Testament eigenständig verfasst haben, können Sie es jederzeit der Verwahrung entnehmen und abändern, ohne dass es ungültig wird. Ein notarielles Testament gilt jedoch als widerrufen, sobald es die gerichtliche Verwahrung verlässt. Für eine Änderung müssen Sie es also neu aufsetzen und dem Notar erneut aushändigen. Eine Alternative dazu ist die selbstständig oder notariell verfasste Ergänzungsurkunde.

Testament anfechten

Voraussetzung für eine Anfechtung ist ein anerkannter Grund. Vor Gericht gilt dafür eine Beweispflicht. Mögliche Gründe für die Anfechtung eines Testaments sind:

  • Beim Erstellen des Testaments waren Sie testierunfähig.
  • Das Testament erfüllt die formalen Anforderungen nicht.
  • Sie haben Pflichtteilsberechtigte nicht berücksichtigt.
  • Sie wurden beim Verfassen bedroht oder unter Druck gesetzt.
  • Ihr Ehepartner und Sie ließen sich vor dem Erbfall scheiden.
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Was ist ein Testamentsvollstrecker?

Ein Testamentsvollstrecker kann im Testament Erbvertrag bestimmt werden. Seine Aufgabe ist die Verwaltung des Nachlasses und die Durchsetzung des im Testament formulierten letzten Willens.

Dabei kann es sich um eine ordnungsgemäße Aufteilung des Nachlasses unter den Erben handeln, aber auch um andere Aufgaben, wie beispielsweise mögliche Schulden einzutreiben. Oft wird eine dem Erblasser nahestehende volljährige Person oder ein Anwalt dafür benannt.

Testament: Das müssen Sie beachten!

Ein Testament ist eine wichtige Angelegenheit. Damit Sie genau wissen, was Sie beachten müssen, haben wir in 133 Sekunden alles Wichtige zusammengefasst. Erfahren Sie, welche Form ein gültiges Testament haben muss, wie viel die Erstellung kostet und wo Sie es hinterlegen sollten.

Was kostet ein Testament?

ehepaar-prueft-schreiben Ein handschriftliches Testament, das Sie selbst erstellen und aufbewahren, ist an sich kostenlos. Es gibt jedoch kostenpflichtige Optionen für eine Aufbewahrung. Wenn Sie es beim Amtsgericht verwahren lassen, ist dies gegen eine pauschale Gebühr von 75 Euro möglich. Lassen Sie das Testament beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registrieren, kommen Meldekosten in Höhe von 18 Euro hinzu. Weitere Gebühren fallen für die Beratung durch einen Anwalt oder Notar an.

Bei einem notariellen Testament kommen immer gesetzlich festgelegte Notarkosten auf Sie zu. Diese richten sich nach Ihrem Geschäftswert, der für ein Testament Ihr Gesamtvermögen bezeichnet. Hier fallen für die Aufbewahrung beim Amtsgericht oder Notar ebenfalls Gebühren an. Ein Registrierung für eine Hinterlegung beim Testamentsregister kostet über den Notar 15 Euro. Bei einem gemeinschaftlichen Testament wie dem Berliner Testament verdoppelt sich die Gebühr für den Notar.

Geschäfts­wert
Notarkosten
10.000 €
75 €
25.000 €
115 €
50.000 €
165 €
250.000 €
535 €
500.000 €
935 €

Schenkung oder Erbe?

senior-frau-parkbank Eine Schenkung ist vergleichbar mit einer Erbschaft unter Lebenden. Sie bezeichnet damit eine Vermögensübertragung ohne Gegenleistung zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten. In dem mit dem Erbe vergleichbaren Sinn wird für eine Schenkung ein Vertrag aufgesetzt, der notariell beurkundet werden muss, um rechtsgültig zu sein. Auch eine Schenkung wird besteuert und ist von den Steuersätzen und Freibeträgen mit einer Erbschaft vergleichbar.

Je nach Situation hat eine Schenkung verschiedene Vorteile. Zum einen kann sie sich problemlos an Personen außerhalb der gesetzlichen Erbfolge richten. Zum anderen können die Steuerfreibeträge für Schenkungen nach zehn Jahren wieder genutzt werden. So kann ein Teil des Vermögens bereits vor dem Tod des Schenkenden an mögliche Erben übergehen und damit die Erbschaftssteuer verringern. Eine Schenkung kann jedoch auch rückgängig gemacht werden, beispielsweise bei einer Insolvenz des Schenkenden.

Einen Angehörigen enterben

In Ihrem Testament können Sie alle Personen, die als Ihre gesetzlichen Erben gelten, von der Erbfolge ausschließen und sie somit enterben. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder benennen Sie in Ihrem Testament nur ganz explizit die Personen, die Sie als Erben einsetzen möchten oder Sie benennen die Personen, die Sie nicht beerben möchten. Allerdings haben gesetzliche Erben oft Anspruch auf einen Pflichtteil. Für eine einwandfreie Enterbung sollten Sie auf die richtige Formulierung achten. Diese kann zum Beispiel wie folgt lauten:

Hiermit enterbe ich, [Name des Testament-Schreibers], meine(n) Sohn/ Tochter [vollständiger Name Ihres Kindes], geboren am [Geburtsdatum Ihres Kindes] in [Geburtsort Ihres Kindes]. Gleiches gilt für seine/ ihre Abkömmlinge.

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Wichtig: Garantiert gültiges Testament

Um bei Fragen rund um das für Sie richtige Testament auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir Ihnen sich durch einen Anwalt oder Notar beraten zu lassen.

Die hier genannten Hinweise und Erklärungen sind als unverbindlich zu verstehen und sind somit keine Rechtsberatung. Wir können daher auch keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben übernehmen.

Fünf Tipps zum Testament-Verfassen

Stellen Sie sicher, dass Ihr Testament gültig ist und nicht angefochten werden kann. Nur so garantieren Sie, dass Ihr letzter Wille wirklich erfüllt wird. Hier finden Sie zusammengefasst fünf wichtige Hinweise:

  1. Die richtige Testament-Art: Überlegen Sie sich, welches Testament für Ihre Situation am besten passt. Macht ein gemeinsames Testament Sinn? Machen Sie sich auch klar, ob Sie Ihren letzten Willen notariell oder privat verfassen möchten.
  2. Formvorschriften: Beachten Sie alle Formvorschriften, damit Ihr Testament rechtsgültig ist. Verfassen Sie Ihr Testament handschriftlich und versehen Sie es mit Ort und Datum. Bei einem notariellen Testament wird die Form für Sie geprüft.
  3. Kosten: Entscheiden Sie sich für ein notarielles Testament, fallen Notargebühren an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach Ihrem Vermögen und der Art des Testaments.
  4. Hinterlegen: Ihr Testament hinterlegen beim zuständigen Nachlassgericht und melden es beim Zentralen Testamentsregister. So ist das Testament vor Verlust oder Fälschung geschützt.
  5. Erbfolge: Ohne ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Machen Sie sich also Gedanken darüber, ob Sie mit der Erbfolge einverstanden sind oder ob Sie selbst Ihre Erben bestimmen möchten.

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So vermeiden Sie Unklarheiten im Testament Expertenmeinung von Dr. Jens Heinig, Notar


Mit einem Testament lässt sich der Nachlass regeln. Aber wie stellt man sicher, dass der eigene „letzte Wille“ auch wirklich durchgesetzt wird? Notar Dr. Jens Heinig erzählt uns im Experteninterview, was bei der Erstellung von Testamenten unbedingt beachtet werden sollte.

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Oft herrscht der Irrglaube, dass man für den eigenen Tod nichts regeln müsste, da die gesetzlichen Regeln ausreichen würden. Wer aber von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, benötigt ein Testament oder einen Erbvertrag. Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis: Zuerst erben Kinder und Enkel, dann Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten und zuletzt Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Wer nicht mit dem Verstorbenen verwandt ist, wird von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. „Wer beispielsweise Freunde oder eine gemeinnützige Organisation als Erben einsetzen möchte, benötigt ein Testament“, erläutert Notar Dr. Jens Heinig.

„Der Tod ist ein unangenehmes Thema, mit dem sich viele Menschen generell nicht beschäftigen möchten“, berichtet der Experte. Ein Testament erleichtert den Erben die Zeit nach dem Erbfall aber erheblich. Denn wenn kein Testament vorhanden ist, müssen die Hinterbliebenen meist einen sogenannten Erbschein beim Amtsgericht beantragen. Dieser Erbschein ist doppelt so teuer wie ein notariell beurkundetes Testament, da zu den Kosten für den Erbschein auch Kosten für eine eidesstattliche Versicherung hinzukommen. „Die Kosten für die notarielle Beurkundung von Testamenten sind deutschlandweit für alle Notarinnen und Notare einheitlich festgelegt“, schildert Dr. Heinig. Bei einem Vermögen von 100.000 Euro kostet ein beurkundetes Testament 273 Euro. Ein Erbschein für das gleiche Vermögen kostet hingegen 546 Euro.

"Selbst wenn Sie nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen, kann eine notarielle Verfügung sinnvoll sein, um Zeit und Kosten bei der Erbabwicklung zu sparen."
Dr. Jens Heinig, Notar

Wer eine Immobilie oder ein Unternehmen besitzt, sollte immer ein notarielles Testament erstellen. Das Ändern der Eintragung im Grundbuch ist mit einem privatschriftlichen Testament nämlich nicht möglich. Wenn kein notarielles Testament vorliegt, wird der Prozess nicht nur sehr langwierig, sondern auch teuer. „Banken müssen ein selbst geschriebenes Testament nach der Rechtsprechung nur dann akzeptieren, wenn es eindeutig ist“, erläutert Dr. Heinig. Und genau darin liegt die Schwierigkeit, denn ein rechtssicheres Testament ist für einen Laien kaum erstellbar: „Bei einem privatschriftlichen Testament besteht häufig Unklarheit darüber, was der Erblasser gewollt hat.“

Ein Beispiel solcher Unklarheiten: in vielen privatschriftlichen Testamenten wird nicht zwischen Erben und Vermächtnisnehmern differenziert. „Erben sind die Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Sie erben das gesamte Vermögen und alle Schulden, insbesondere auch die Gegenstände, die im Testament nicht gesondert erwähnt sind“, erklärt der Experte. Ein Vermächtnisnehmer ist hingegen kein Gesamtrechtsnachfolger und erhält in der Regel nur einen bestimmten Gegenstand. „Diese fehlende Unterscheidung ist häufig eines der Hauptprobleme bei privat verfassten Testamenten“, berichtet Dr. Heinig.

"Selbst geschriebene handschriftliche Testamente werden oft in Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeiten verfasst, die dem Erblasser zur Verfügung stehen."
Dr. Jens Heinig, Notar

Unklarheiten im Testament führen zu einer zusätzlichen Belastung für die Hinterbliebenen in einer Situation, die ohnehin schon besonders beanspruchend ist. Mit einem notariellen Testament lassen sich diese Strapazen vermeiden. Die Kosten für die Beratung sind in den Notargebühren inklusive, auch bei mehrmaligen Beratungsgesprächen. Außerdem prüft der Notar auch die Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserstellung: „Sie sind daher im Hinblick auf die Testierfähigkeit schwerer angreifbar als privatschriftliche Testamente, bei denen eine solche Feststellung nicht erfolgt“, erläutert Dr. Heinig.

Wer sicherstellen möchte, dass das Testament rechtskräftig ist und seinen Erben im Erbfall viel Zeit und Geld sparen möchte, sollte also immer auf ein notarielles Testament zurückgreifen. „Bei der Umsetzung in ein Testament oder einen Erbvertrag sollte möglichst der Rat einer Expertin oder eines Experten eingeholt werden“, bekräftigt Dr. Heinig. Denn auch wenn die Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit keine leichte Aufgabe ist, sollte die Vorsorge für Familie und Freunde jedem Menschen ein Anliegen sein.

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Über den Experten

Dr. Jens Heinig berät in seinem Notariat mit Amtssitz in Monheim am Rhein Klienten zu ihrer Vorsorge für den Erbfall. Er ist Autor mehrerer Veröffentlichungen zum Internationalen Privat- und Prozessrecht sowie zum Schuld- und Verbraucherrecht.

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In einem Testament halten Sie Ihren letzten Willen fest und stellen sicher, dass dieser erfüllt wird. Dadurch können Sie das Erbe nach Ihren Wünschen aufteilen und einzelne Personen ausschließen.

Ein Testament kann jederzeit von einer volljährigen und testierfähigen Person verfasst werden. Besonders sinnvoll ist ein Testament dann, wenn Sie nicht mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden sind.

Gewisse nahe Verwandte wie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die eigenen Kinder haben ein Anrecht auf einen Pflichtteil. Bei kinderlosen Paaren geht der Anspruch auf die Eltern über.

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Grundsätzlich gilt, dass ein rechtsgültiges Testament Vorrang hat. Allerdings können gesetzliche Erben oftmals einen Pflichtteil geltend machen. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich daher von einem Notar oder Anwalt beraten.

Die Kosten eines notariellen Testaments richten sich nach der Höhe Ihres Vermögens. Ein handschriftliches Testament ist an sich kostenlos. Gebühren fallen an, wenn Sie es dem Amtsgericht zur Verwahrung übergeben (pauschal 75 Euro) oder beim Zentralen Testamentsregister registrieren lassen (18 Euro).

Um einen Angehörigen zu enterben, können Sie entweder in Ihrem Testament diesen explizit von der Erbfolge ausschließen oder Sie benennen nur die Personen, die Sie beerben möchten.

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Oft setzen sich Ehepaare gegenseitig als Erben und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben ein. Eine Wiederverheiratungsklausel regelt die Erbfolge für den Fall, dass der verwitwete Partner erneut heiratet und weitere Kinder bekommt, die den Erbenkreis erweitern.

Der Unterschied liegt im Zeitpunkt: Eine Schenkung findet zu Lebzeiten statt, ein Erbe erst nach dem Tod des Erblassers. Ein Vorteil der Schenkung ist, dass Sie die Steuerfreibeträge nach 10 Jahren wieder ausschöpfen können.

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