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Rente für pflegende Angehörige

Absicherung der Rente pflegender Angehöriger

Wird ein geliebter Mensch pflegebedürftig entscheiden sich viele Angehörige dazu, ihr pflegebedürftiges Familienmitglied selbst zu pflegen. Pflege kostet nicht nur viel Geld, sondern auch Zeit. Zeit, die oftmals durch den Beruf sehr knapp ist. Dadurch stecken viele pflegende Angehörige in ihrer beruflichen Tätigkeit zurück oder müssen ihn, aufgrund des Pflegeaufwands, komplett aufgeben.

Die Pflegenden zahlen demzufolge auch nicht mehr in Ihre Rentenversicherung ein, was die zukünftige Rente beeinträchtigen kann und schnell zu einer finanziellen Belastung führt. Unter bestimmten Bedingungen, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein, um die Rente pflegender Angehöriger zu sichern.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengefasst, was Sie bezüglich Ihrer Rente beachten müssen, wenn Sie ein Familienmitglied pflegen.

Welche Auswirkungen hat die Pflege auf den Beruf?
Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige
Definition: Mindestpflegeumfang
Welche Auswirkungen hat die Pflege auf die Rente?
Welche Betreuungsmöglichkeiten für die häusliche Pflege gibt es?

In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.

Stoppuhr-Icon Kurzgesagt: Rente für pflegende Angehörige
  • Häuslich pflegende Angehörige haben Anspruch auf Pflegezeit.
  • Für die Pflegerente ist der Mindestpflegeumfang zu beachten.
  • Die Beitragshöhe ist abhängig vom Pflegegrad, Pflegeort und der Pflegeleistungen.

Auswirkungen der Pflege auf den Beruf

kurzzeitpflege:zuschuesse_sozialamt Die Welt scheint still zu stehen, wenn ein Pflegefall in der Familie vorkommt. Alltägliche Situationen werden nun zu Herausforderungen und gute Organisation und Planung ist gefragt.

Der Wunsch, dem geliebten Menschen zu helfen ist groß, daher entscheiden sich viele Angehörige Ihren pflegebedürftigen Verwandten selbst zu pflegen. Doch gute Pflege benötigt viel Zeit und stellt teilweise vor hohe Kosten. Durch den Aufwand der Pflege stecken manche pflegenden Angehörige in ihrem Job zurück oder geben diesen gänzlich auf, um sich im vollen Umfang um die Pflege kümmern zu können.

Ihr Recht auf Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz besagt nach § 3 Pflegezeit und sonstige Freistellungen, dass Personen, die einen nahestehenden Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegen, Anspruch auf Pflegezeit haben. Die Pflegezeit ist eine nicht bezahlte, vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate. Bei der Beantragung von Pflegezeit müssen Sie folgendes beachten:

  • Sie müssen einen nahestehenden Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Das kann bei Ihnen oder im zuhause des Pflegebedürftigen sein.
  • Als Arbeitnehmer müssen Sie die Pflegebedürftigkeit durch die Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung belegen. Der Anspruch besteht bei allen Pflegegraden.
  • Wenn Sie Pflegezeit beantragen wollen, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen. Ebenso müssen Sie erklären, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum Sie die Freistellung nehmen wollen.
  • Bei teilweisen Freistellungen müssen Sie angeben, wie Sie sich die Verteilung der Arbeitszeit wünschen.

Bei einem Betrieb mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht der Anspruch jedoch nicht. Die Pflegezeit kann allerdings freiwillig vereinbart werden. Bei der Pflege von minderjährigen nahestehenden Pflegebedürftigen müssen Beschäftigte freigestellt werden, unabhängig, ob häuslich oder außerhäuslich gepflegt wird.

Begleiten Sie einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase, beispielsweise im Hospiz, haben Sie auch Anspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung. Die Erkrankung ist durch eine ärztliche Bescheinigung allerdings nachzuweisen. 1

Müssen Pflegende Ihren Beruf durch die Pflegetätigkeit jedoch ganz aufgeben, zahlen sie grundsätzlich auch keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung und somit ist die eigene Rente gefährdet. Jedoch unterstützt die Pflegekasse Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen, in dem sie Beiträge zur Rentenversicherung zahlt.

Die Familienpflegezeit

Die Familienpflegezeit ist dafür gedacht, die Pflege mit Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Sie können sich als Beschäftigter bis zu 24 Monate teilweise von Ihrer beruflichen Tätigkeit freistellen lassen, wenn Sie einen nahen Angehörigen pflegen. Auch hier haben Sie unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch. Dafür müssen Sie folgendes beachten:

  • Die pflegebedürftige Person hat einen Pflegegrad.
  • Sie pflegen in häuslicher Umgebung.
  • Sie arbeiten nebenbei mindestens 15 Stunden wöchentlich.

Die 15 Stunden pro Woche werden vorausgesetzt, damit vermieden wird, dass Pflegepersonen Ihren Beruf komplett, aufgrund der Pflege, aufgeben müssen. Bitte beachten Sie, dass kein rechtlicher Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, wenn im Unternehmen 25 oder weniger Beschäftige angestellt sind. Auszubildende werden hierbei nicht mitgezählt.

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Was ist nicht erwerbsmäßige Pflege?

Nicht erwerbsmäßige Pflege bedeutet, dass für die Pflegetätigkeit keine Entlohnung bezahlt wird. Es ist jedoch möglich, dass der Pflegebedürftige Ihnen das Pflegegeld, welches von der Pflegekasse bezahlt wird, überlässt.
Das wird nicht als Bezahlung angesehen.

Zu nahestehenden Angehörigen zählen: Eltern, Großeltern, Schwieger- und Stiefeltern, Partner in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, sowie Ehegatten und deren Geschwister und die Ehegatten der Geschwister, Lebenspartner und deren Geschwister als auch die Lebenspartner der Geschwister. Außerdem Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder und die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners.2

Beiträge zur Rentenversicherung für pflegende Angehörige

pflegende-angehoerige-pflegezeit Pflegen Sie nahestehende Angehörige nicht erwerbsmäßig also sozusagen ehrenamtlich, dann haben Sie möglicherweise Anspruch auf Pflegerente.

Die Beiträge für diese Rente werden von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Familienmitglieds bezahlt. Für Sie entstehen dazu keine Kosten. Allerdings müssen Sie dafür, durch die häusliche Pflege eines Pflegebedürftigen, nicht mehr oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein.


Voraussetzungen für die Pflegerente

Damit die Beiträge für die Rentenversicherung von der Pflegekasse bezahlt werden, muss ein Mindestpflegeumfang erfüllt sein, der folgendes definiert:

  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
  • Die pflegebedürftige Person besitzt mindestens Pflegegrad 2. Dieser wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt.
  • Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt und umfasst mindestens 10 Stunden pro Woche, die auf mindestens zwei Tage in der Woche verteilt sein muss.
  • Die pflegende Person darf neben der Pflegetätigkeit keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen, die mit mehr als 30 Stunden pro Woche einhergeht.

Die Pflegeperson darf zwar eine finanzielle Entlohnung von dem Pflegebedürftigen erhalten, allerdings kann die Pflegekasse überprüfen, ob die Höhe gemäß einer nicht erwerbsmäßigen Pflege ist oder ob eine Anstellung besteht.

Beiträge zur Rentenversicherung

Die Höhe der Rentenbeiträge der “Pflegerente” ist abhängig davon, welche Pflegeleistungen der häuslichen Pflege bezogen werden, wie hoch der Pflegegrad ist und ob in Ost- oder Westdeutschland gepflegt wird. Beim Pflegeort ist grundsätzlich der Wohnort des Pflegebedürftigen ausschlaggebend. Zu den Pflegeleistungen für die häusliche Pflege zählen das Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen.

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Gut zu wissen: Pflegeleistungen

Pflegegeld: Pflegebedürftige, ab Pflegegrad 2, erhalten bei häuslicher Pflege Pflegegeld, das der Pflegeperson weitergegeben werden kann.
Pflegesachleistungen: Pflegebedürftige Personen, ab Pflegegrad 2, haben Anspruch auf Pflegesachleistungen. Diese dienen der Finanzierung von ambulanten Pflegediensten. Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden.
Kombinationsleistungen: Ist die Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Voraussetzung: Die Pflege wird durch einen Pflegedienst und pflegenden Angehörigen übernommen.

Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen

Da Sie die Pflege Ihres Angehörigen nicht erwerbsmäßig durchführen, also kein monatliches Einkommen dadurch haben, berechnet die Deutsche Rentenversicherung den Rentenbeitrag mithilfe fiktiver Einnahmen. Das bedeutet, dass so getan wird, als ob Sie für die Pflegetätigkeit ein Einkommen bekämen.

Für diese Beitragsbemessungsgrundlage übernimmt die Pflegekasse die regulären Rentenversicherungsbeiträge, die im Jahr 2023 18,6 Prozent betragen. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße berechnet.

Die Bezugsgröße wird jedes Jahr von der Bundesregierung neu berechnet und festgelegt und ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung. Bis zum 31.12.2024 ist die Bezugsgröße in Ost- und Westdeutschland aufgeteilt, danach wird es eine einheitliche Bezugsgröße geben.

Die Bezugsgrößen für Ost- und Westdeutschland für das Jahr 2023 betragen:

Ostdeutschland
Westdeutschland
3.290 Euro pro Monat
3.395 Euro pro Monat

Folgende Tabelle zeigt Ihnen die Beitragsbemessungsgrundlage für Pflegepersonen für das Jahr 2023 unter der Berücksichtigung des Pflegegrads und der bezogenen Leistung:

Infografik Tabelle Beitragsbemessungsgrundlage 2023

Anhand dieses Beispiels, zeigen wir Ihnen, wie Sie sich die beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Pflegesituation berechnen können:

Infografik Beispielrechnung Beitragspflichtiger Einnahmen (Rente)

In dieser Beispielrechnung beträgt das fiktive Einkommen 1.240,87 Euro. Für dieses Einkommen bezahlt die Pflegekasse den monatlichen Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent. Der monatliche Rentenbeitrag beträgt also 230,80 Euro.

Definition Mindestpflegeumfang

Die Erfüllung des Mindestpflegeumfangs ist die Voraussetzung dafür, Rentenbeiträge zu erhalten. Wir geben Ihnen eine detaillierte Übersicht, welche Anforderungen erfüllt sein müssen:

Besitz eines Pflegegrads

Grundvoraussetzung, um Rentenbeiträge durch die Pflege von nahen Angehörigen zu erhalten ist, dass die zu pflegende Person einen Pflegegrad besitzt. Insgesamt gibt es fünf Pflegegrade. Ab Pflegegrad 2 bezahlt die Pflegekasse Beiträge zu Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie Ihren Angehörigen nicht erwerbsmäßig pflegen.

Der Pflegegrad muss von der Pflegekasse oder dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung anerkannt sein. Die Einstufung der Höhe des Pflegegrads erfolgt durch eine ausführliche Begutachtung unter Berücksichtigung körperlicher und geistiger Faktoren. Der Pflegegrad bildet die Grundlage für den Erhalt aller Zuschüsse wie Geld- und Sachleistungen.

Pflege in häuslicher Umgebung

ambulante pflege Kosten_Seniorin Bei Pflege in häuslicher Umgebung kann die zu pflegende Person weiterhin in ihrem gewohnten Umfeld wohnen und gepflegt werden. Außerdem bietet die häusliche Pflege die Möglichkeit, dass Pflegepersonen sich Unterstützung durch beispielsweise ambulante Pflegedienste oder eine 24 Stunden Pflege holen können und sie dadurch die Pflege mit ihrem Beruf besser vereinbaren können.

Ab Pflegegrad 2 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Pflegegeld. Dieses kann der Gepflegte dem pflegenden Angehörigen zur Verfügung stellen, um ihn beispielsweise zu entlohnen. Das Pflegegeld ist nicht zweckgebunden, allerdings wird es oft genutzt, um anfällige Pflegekosten zu begleichen.

Mindeststunden und Arbeitszeitbeschränkungen

Rentenanspruch aufgrund einer Pflegetätigkeit besteht nur, wenn die Pflege nicht kurzfristig ist und mindestens 10 Stunden beträgt, aufgeteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig erfolgen. Gehen Sie nebenbei einer regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nach, darf die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden betragen.

Um Beruf und Pflege miteinander vereinbaren zu können, gibt es Möglichkeiten wie die Pflegezeit und Familienpflegezeit. Hierbei haben Sie die Option, sich unter bestimmten Anforderungen voll oder teilweise von der Arbeit freizustellen.

Die Rentenversicherung erkennt auch Pflegepersonen an, die neben Ihrer Pflegetätigkeit beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld beziehen. Auch pflegende Personen, die sich in Elternzeit befinden, werden anerkannt.

Die Pflege mit anderen teilen

► Additionspflege: Erreichen Sie den Mindestpflegeumfang nicht und Sie pflegen mehrere Personen gleichzeitig, dann können Sie alle Ihrer Pflegeaufwände zusammenrechnen, um den Mindestumfang zu erreichen.

Beispiel: Sie pflegen Ihren Vater und Ihre Schwiegermutter. Die Pflege beider Personen beträgt mindestens 10 Stunden verteilt auf mindestens zwei Tage die Woche und Sie arbeiten wöchentlich nicht mehr als 30 Stunden. Da Sie die Voraussetzungen erfüllen, zählt das für Ihre Rente.

► Mehrfachpflege: Teilen Sie sich die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, können die Rentenansprüche aufgeteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass jede tätige Pflegeperson für sich selbst die Voraussetzungen dafür erfüllt.

Beispiel: Geschwister teilen sich die Pflege des Vaters. Jeder von Ihnen erfüllt die Voraussetzungen, also pflegt mindestens 10 Stunden an mindestens zwei Tagen wöchentlich und ist nicht mehr als 30 Stunden pro Woche berufstätig. Somit können die Rentenbeiträge anteilig beansprucht werden.

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Gut zu wissen: Mehrfachpflege - Beiträge teilen

Bei der Pflegekasse können Angaben, über den Aufwand der jeweiligen Pflegepersonen gemacht werden. Dadurch können die Beiträge durch die Pflegekasse verhältnismäßig aufgeteilt werden. Machen Sie keine Angaben bei der Pflegekasse oder diese stimmen nicht überein, werden die Beiträge gleichmäßig aufgeteilt. Beim Beziehen einer Erwerbsminderungsrente, kann die spätere Altersrente durch die Pflegetätigkeit erhöht werden.

Können Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, soll die Erwerbsminderungsrente Ihr Einkommen aufgrund voller Erwerbsminderung ersetzen. Allerdings dürfen Sie dafür die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Die Regelaltersgrenze ist der Moment, an dem die reguläre Altersrente bezogen werden kann.

Wenn Sie täglich noch ein paar Stunden arbeiten können, soll die Rente Ihnen, aufgrund teilweiser Erwerbsminderung, das Einkommen, das Sie selbst noch erlangen, ergänzen.



Pflegepersonen ohne Rentenversicherung

Bestimmte Pflegepersonen sind nicht rentenversicherungspflichtig. Auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können diese Personen keine Rentenbeiträge durch die Pflege beanspruchen.

Als Pflegeperson sind Sie nicht rentenversichert, wenn

  • Sie unter 15 Jahre alt sind.
  • die Pflegetätigkeit vermutlich nicht länger als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr dauert.
  • die Pflege durch einen Bundesfreiwilligendienst oder im Umfang eines Freiwilligen Sozialen Jahr ausgeübt wird.
  • Sie die Pflege aufgrund von Krankheit oder Urlaub nur als Vertretung übernehmen.
  • Sie die Pflege im Rahmen Ihrer Ordenszugehörigkeit ausüben.
  • Sie bereits eine volle Altersrente, Pension oder ähnliche Altersversorgung beziehen.

Auswirkungen der Pflege auf die Rente

Pflegezeit als Beitragszeit

pflegende-angehoerige-angehoerigen-entlastungsgesetz Werden die Voraussetzungen erfüllt, bezahlt die Pflegeversicherung, bis zum Bezug der Vollrente aufgrund des Alters und dem Erreichen der Regelaltersgrenze, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ein. Dabei wird die Zeit, in der Sie Pflegebeiträge erhalten, als Beitragszeit berücksichtigt. Das bedeutet, dass Sie für die Pflegetätigkeit Rentenpunkte auf Ihrem Rentenkonto gutgeschrieben bekommen.

In einigen Fällen können Sie durch diese Beitragszeit die Mindestversicherungszeit früher erreichen und dadurch theoretisch früher in Rente gehen. Sie haben jedoch keinen direkten Anspruch, durch eine Pflegetätigkeit oder ohne Abschläge in Rente zu gehen. Der Zeitpunkt Ihres Rentenantritts ist abhängig von Ihrer persönlichen Berufslaufbahn.

Beitragszahlungen für die Rente pflegender Angehöriger

Die Rentenversicherungsbeiträge werden für Sie, bei der Pflege eines Angehörigen, von den jeweiligen Versicherungen übernommen.

  • Bei pflichtversicherten Pflegebedürftigen werden die Beiträge von der Pflegekasse bezahlt.
  • Bei der Pflege von privatversicherten Pflegebedürftigen übernehmen die privaten Versicherungsunternehmen.
  • Bei Pflegebedürftigen, die Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen haben, werden die Beiträge anteilig von der Beihilfestelle, dem Dienstherrn und der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen übernommen.

Anspruch der Rente für pflegende Angehörige

Bei der Beantragung von Pflegeleistungen erhält man üblicherweise auch einen "Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen" in dem die pflegerische Tätigkeit des Angehörigen und dessen berufliche Situation festgestellt wird.

Mithilfe des Fragebogens ermittelt die Pflegekasse, ob die Pflegeperson einen Anspruch auf Zahlungen von Rentenbeiträgen hat. Besteht ein Anspruch, bezahlt die Pflegekasse die Beiträge automatisch. Ein Beispiel für den Fragebogen, ist das Formular der Deutschen Rentenversicherung.

Gut zu wissen: Sie bekommen nur Rentenpunkte für Ihre Pflegetätigkeit, wenn ein Antrag auf Pflegeleistungen für den Pflegebedürftigen gestellt wurde. Das muss gemacht werden, sobald der Pflegefall eintritt. Erst wenn der Fragebogen ausgefüllt und der Pflegekasse zugeschickt wurde, ist der Anspruch gesichert. Die Pflege kann nicht rückwirkend angerechnet werden.

Erhöhung der Rente für pflegende Angehörige

Seit 2017 ist es häuslich Pflegenden möglich, ihre Rente, durch nicht erwerbsmäßig häusliche Pflege oder Berufstätigkeit weiter zu erhöhen, wenn Sie bereits vor der Regelaltersgrenze ihre Altersrente beziehen. Das ist möglich, da in Fällen wie diesen, jetzt auch die Zeit zwischen Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente und der persönlichen Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig ist.

Aus diesem Grund bezahlt die Pflegekasse der zu pflegenden Person bei fortlaufender häuslicher Pflege für diese Zeit Rentenversicherungsbeiträge. Damit erhöhen sie die Rente immer zum 1. Juli eines Jahres weiter.

Rentner, die nach der Regelaltersgrenze ihre Rente beziehen und einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen, können ihre Rente auch erhöhen. Hierfür müssen sie allerdings fürs Erste auf die volle Rente verzichten und eine Teilrente beziehen. Entscheiden Sie sich dafür, müssen Sie folgendes beachten:

  • Stellen Sie einen Antrag auf Teilrente bei der Rentenversicherung, zum Beispiel für die 99,99-Prozent-Teilrente. Bei dieser Variante müssen Sie nur auf 0,01 Prozent Ihrer Altersrente verzichten, haben aber Anspruch auf Beitragszahlungen als beispielsweise nicht erwerbsmäßige Pflegeperson.
  • Nach Erhalt des Bescheids der Rentenversicherung müssen Sie die Pflegekasse des Pflegebedürftigen kontaktieren und darüber informieren, dass Sie Ihren Angehörigen pflegen und Teilrente beziehen.
  • Im Folgejahr erhalten Sie am 1. Juli die erhöhte Rente. Sollten Sie im nächsten Jahr wieder auf einen Teil Ihrer Rente verzichten, erhöht diese sich nochmals.

Achtung: Lassen Sie sich zu Ihrer Rente von Ihrer Rentenversicherung beraten, da eine Teilrente Auswirkungen auf zusätzliche Versorgungen haben kann.

Wir halten Sie auf dem Laufenden

Der kostenlose Pflegehilfe-Newsletter bringt Ihnen alle wichtigen Neuigkeiten aus der Pflege direkt ins Postfach. Sie erhalten aktuelle Informationen zu Zuschüssen, Gesetzesänderungen und Sonderregelungen. Sie können sich jederzeit kostenlos an- und abmelden.



Betreuungsmöglichkeiten für die häusliche Pflege

pflege-bei-demenz-haeusliche-pflege Bei der häuslichen Pflege können Pflegebedürftige in ihrem gewohnten und geliebten Umfeld bleiben. Meist übernehmen direkte Angehörige die Pflege. Pflegende Angehörige haben jedoch oft durch ihren Beruf und persönliche Verpflichtungen nicht die Möglichkeit, die Pflege vollständig zu übernehmen. Pflegepersonen müssen ihre Arbeit jedoch nicht aufgeben, denn es gibt Möglichkeiten, bei der Pflege unterstützt zu werden.

Eine beliebte Option ist ein ambulanter Pflegedienst. Dieser dient als professionelle Unterstützung pflegender Angehöriger, die zuhause pflegen. Er ist vor allem für medizinische Zwecke wie dem Verbandswechsel, der Medikamentenvergabe und auch für das Geben von Spritzen einsetzbar.

Die Pflegekasse stellt Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen zur Verfügung. Damit kann die häusliche Pflegehilfe finanziert werden. Der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen durch dieses Budget direkt mit der Pflegekasse ab. Der Pflegebedürftige kann in diesem Fall in seinem gewohnten Wohnumfeld bleiben und Sie, als Pflegeperson, werden dadurch entlastet.



seniorenbetreuung_kosten_Anbieter Benötigen Sie für Ihren zu pflegenden Angehörigen nur für eine bestimmte Zeit am Tag eine Betreuung, kann die stundenweise Seniorenbetreuung für pflegende Angehörige eine sinnvolle Ergänzung im Pflegealltag sein.

Bei der stundenweisen Seniorenbetreuung wird Ihr Angehöriger bei alltäglichen Situationen wie Einkaufen, Putzen oder Kochen unterstützt und ist in der Zeit, in der Sie nicht anwesend sein können, nicht alleine. Für die Finanzierung wird der Entlastungsbetrag verwendet. Finden Sie kostenlos die richtige Betreuungskraft für Ihren pflegebedürftigen Angehörigen.

Wenn Sie Ihren Angehörigen selbst pflegen, benötigen Sie auch mal eine Auszeit. Diese ist sowohl für Sie als auch für Ihren pflegebedürftigen Verwandten wichtig. Damit während Ihrer Abwesenheit die Pflege weiterhin gesichert ist, können Sie Verhinderungspflege in Anspruch nehmen. Diese kann durch Privatpersonen durchgeführt werden oder Sie nutzen eine 24 Stunden Pflege. Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie für die Verhinderungspflege bis zu 2.418 Euro Zuschuss von der Pflegekasse.

Die Pflegekasse zahlt unterschiedliche Zuschüsse für die häusliche Pflege. Dazu zählen beispielsweise Pflegeleistungen wie das Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Die Wohnumfeldverbesserung ist ebenso ein beliebter Zuschuss der mit bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse bezuschusst wird. Dieser wird oft dafür genutzt, um das eigene Heim barrierefreier zu gestalten. Beispielsweise durch den Einbau eines Treppenlifts oder den Umbau der Badewanne zu einer ebenerdigen Dusche.

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Personen, die einen nahen Angehörigen nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen, haben, laut Pflegezeitgesetz, Recht auf Pflegezeit. Bei der Pflegezeit ist es möglich, bis zu sechs Monate nicht bezahlt vollständig oder teilweise von der Arbeit freigestellt zu werden. Dafür müssen jedoch einige Anforderungen beachten.

Familienpflegezeit dient dazu, die Pflege mit Familie und Beruf besser vereinbaren zu können. Beschäftigte Personen können sich, bei der Pflege eines nahestehenden Angehörigen, bis zu 24 Monate teilweise von ihrem Beruf freistellen lassen. Auch hier ist auf bestimmte Voraussetzungen zu achten.

Nicht erwerbsmäßige Pflege bedeutet, dass die Pflege ohne Bezahlung, sozusagen ehrenamtlich, stattfindet.

Die Pflegekasse bezahlt Beiträge für die Rentenversicherung, wenn der Mindestpflegeumfang erfüllt ist. Das bedeutet:

  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig.
  • Der Pflegebedürftige hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege umfasst mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage pro Woche und findet in häuslicher Umgebung statt.
  • Neben der Pflegetätigkeit darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Die Höhe der Beiträge ist abhängig von:

  • den bezogenen Pflegeleistungen
  • der Höhe des Pflegegrades
  • ob in Ost- oder Westdeutschland gepflegt wird

Für die Berechnung zieht die Pflegekasse fiktive Einnahmen heran - die sogenannte Beitragsbemessungsgrundlage. Diese beträgt 18,6 Prozent (Stand: 2023) und wird aus einem bestimmten Prozentsatz der Bezugsgröße berechnet.

Die Bundesregierung berechnet die Bezugsgröße jedes Jahr neu anhand dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Erwerbsminderungsrente soll Ihr Einkommen aufgrund voller Erwerbsminderung ersetzen, wenn Sie wegen gesundheitlicher Gründe nicht mehr arbeiten können. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Nicht rentenversichert sind pflegende Personen, wenn:

  • sie unter 15 Jahre alt sind.
  • die vermutliche Pflegetätigkeit nicht länger als zwei Monate oder 60 Tage im Jahr dauert.
  • die Pflege im Zuge eines Freiwilligen Sozialen Jahr oder eines Bundesfreiwilligendienst erbracht wird.
  • die Pflege als Vertretung übernommen wird.
  • im Rahmen einer Ordenszugehörigkeit gepflegt wird.
  • bereits eine volle Altersrente, Pension oder vergleichbare Altersversorgung bezogen wird.

Die Zeit, in der Sie Pflegebeiträge erhalten, wird als Beitragszeit berücksichtigt, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Dadurch werden auf Ihrem Rentenkonto Rentenpunkte gutgeschrieben. Unter Umständen können Sie durch diese Beitragszeit Ihre Mindestversicherungszeit früher erreichen und eventuell früher in Rente gehen.

Hierbei muss jedoch der persönliche Zeitpunkt des Rentenantritts beachtet werden. Die Pflegekasse ermittelt mithilfe eines Fragebogens, ob ein Anspruch auf Zahlungen von Rentenbeiträgen besteht.

Die Rente kann durch nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege oder Erwerbsmäßigkeit weiter erhöht werden, wenn bereits vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezogen wird. Diese Möglichkeit besteht, da die Zeit zwischen dem vorzeitigen Bezug der Altersrente und der persönlichen Regelaltersgrenze rentenversicherungspflichtig ist.

Die Pflegekasse des Pflegebedürftigen bezahlt hierbei bei fortwährender Pflege Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson und erhöht die Rente somit immer zum 1. Juli eines Jahres weiter.

Bitte beachten Sie, dass wir keine Rentenberatung durchführen können. Bei konkreten Fragen zum Thema Rente, wenden Sie sich bitte an eine Fachkraft, wie beispielsweise Ihren Rentenversicherungsträger. Unsere Berater beraten Sie jedoch gerne kostenlos rund um das Thema Pflege.

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