Die Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen: Das sollten Sie wissen
Die Pflegesachleistungen sind eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege. Die Sachleistung dient der Finanzierung von Pflegeaufwendungen durch Pflegedienste oder selbstständig tätige Pflegekräfte. Die Pflegesachleistungen umfassen die Grundpflege, die hauswirtschaftliche Versorgung und medizinische Pflegemaßnahmen wie Verbandswechsel und Medikationen.
Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die in einer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Das muss nicht unbedingt die Wohnung des Pflegebedürftigen sein. Die Pflege kann auch im Zuhause eines Angehörigen oder Bekannten stattfinden. Die Höhe der Sachleistung steigt mit dem Pflegegrad stufenweise an. Um Pflegesachleistungen abrechnen zu können, muss der Pflegedienst oder die selbstständige Pflegekraft von der Pflegekasse zugelassen sein.
Erfahren Sie mehr zu den folgenden Themen:
- Definition: Was sind Pflegesachleistungen?
- Antrag: Wie erhält man Pflegesachleistungen?
- Höhe: Wer erhält wie viele Pflegesachleistungen?
- Umwandlung & Kombination: Weitere Verwendung
In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.
- Der Zuschuss dient der Finanzierung ambulanter Pflegedienste.
- Pflegesachleistungen erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2.
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden.
Pflegereform 2024: Die Pflegesachleistungen werden erhöht
Zum Jahreswechsel 2023/24 ist mit dem Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) eine Erhöhung der Pflegesachleistungen um 5 Prozent geplant. Durch diese Änderung sollen Pflegebedürftige finanziell mehr unterstützt und pflegende Angehörige entlastet werden. Für die Jahre 2025 und 2028 sind weitere Anpassungen geplant.
Trotz geplanter weiterer Erhöhungen, ist keine großartige Entlastung in Sicht. Aufgrund der steigenden Pflegekosten, müssten die finanziellen Leistungen um weitaus mehr als nur 5 Prozent erhöht werden, damit Pflegebedürftige und Angehörige spürbar entlastet werden.
Was sind Pflegesachleistungen?
Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung. Geldleistungen wie das Pflegegeld werden dem Pflegebedürftigen überwiesen. Im Unterschied dazu sind Pflegesachleistungen ein Budget für Pflegeaufwendungen von anerkannten Pflegediensten oder anerkannten selbstständigen Pflegekräften. Der Dienstleister rechnet direkt mit der Kasse ab. So müssen Sie nicht in Vorkasse gehen.
Anspruch besteht für Pflegegrad 2-5. Die Höhe steigt dabei stufenweise mit dem erhöhten Pflegebedarf. Die Leistung dient der Finanzierung der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Pflegebedürftige muss zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Dazu zählen auch Einrichtungen für betreuten Wohnengruppen, Pflege-Wohngemeinschaften und die häusliche Intensivpflege. Die Pflegesachleistung muss beantragt werden und kann mit dem Pflegegeld als Kombinationsleistung verrechnet werden.
Sonderregelung für Pflegegrad 1
Personen mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Als Sonderregelung dürfen sie aber den Entlastungsbetrag für die Grundpflege verwenden. Hierzu zählen Maßnahmen der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme und der Mobilität.
Wer darf Pflegesachleistungen abrechnen?
Pflegesachleistungen dürfen nur von Pflegediensten und Pflegekräften abgerechnet werden, die einen Versorgungs- vertrag nach § 72 SGB XI11 mit der Pflegekasse haben. Das dient zum einen der Qualitätssicherung, da die Pflegeanbieter Auflagen und regelmäßigen Kontrollen unterliegen. Andererseits wird dadurch auch geregelt, dass die Pflegekräfte gemäß der tariflichen Vergütungen bezahlt werden.
In Deutschland gibt es mehr als 14.000 ambulante Pflegedienste.2 Wenn Sie einen Pflegedienst wählen, der keinen Vertrag mit der Pflegekasse hat, müssen Sie sich unbedingt bei Ihrer Pflegekasse erkundigen, ob und in welchem Umfang Leistungen abgerechnet werden können. Wählen Sie deshalb gleich vorab einen anerkannten Pflegedienst aus, um unangenehme Kostenüberraschungen zu vermeiden. Wir helfen Ihnen kostenlos, Pflegedienste zu vergleichen. Alternativ können Sie bei Ihrer Pflegekasse eine Liste mit Vertragspartnern anfordern.
- Nur anerkannte Pflegedienste und -kräfte dürfen Pflegesachleistungen abrechnen.
- Zur Anerkennung muss ein Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen sein.
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Pflegesachleistungen beantragen
Pflegesachleistungen müssen beantragt werden. Der Antrag erfolgt formlos, kann also auch handschriftlich oder telefonisch bei der Pflegekasse gestellt werden. Wenn ein Pflegedienst beauftragt wird, sollten Sie den Antrag bereits davor stellen. Damit gehen Sie sicher, dass die Leistungen auch von der Pflegekasse übernommen werden. Wenn Sie die Leistungen beantragen, die Voraussetzungen aber nicht erfüllt werden, wird der Antrag abgelehnt und Sie müssen die Kosten privat tragen.
Die Voraussetzungen sind:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannter Pflegegrad von 2 bis 5.
- Die Pflege findet in häuslicher Umgebung statt.
Wenn zusätzlich Pflegegeld bezogen wird, müssen Kombinationsleistungen beantragt werden. Dann werden Pflegegeld und -sachleistung anteilig gezahlt.
Pflegesachleistungen: Leistungshöhe
Pflegesachleistungen sind nach Pflegegraden gestaffelt – je höher der Pflegegrad, desto höher ist auch das monatliche Leistungsbudget. Am 01.01.2024 wurden die Pflegesachleistungen für Pflegegrad 2 bis 5 um jeweils fünf Prozent erhöht. Die Erhöhung fand im Rahmen der Pflegereform 2024/25 statt.
Pflegegrad | Leistung bis 31.12.2023 | Leistung ab 01.01.2024 | ||
---|---|---|---|---|
2 | 724 Euro | 761 Euro | ||
3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro | ||
4 | 1.693 Euro | 1.778 Euro | ||
5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
Wann verfallen Pflegesachleistungen?
Bei den Pflegesachleistungen handelt es sich um ein monatliches Budget. Wird es nicht voll genutzt, verfällt es zum Monatsende. Ab dem ersten Tag des neuen Monats steht dann wieder der neue, volle Pflegesach- leistungsbetrag zur Verfügung.
Kombinationsleistung
Wenn Pflegebedürftige sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen beziehen, wird das als Kombinationspflege bezeichnet. Voraussetzung ist, dass die Pflege durch einen Pflegedienst und pflegende Angehörige übernommen wird. Wird eine Leistung voll genutzt, entfällt der Anspruch auf die andere Leistung. Wenn also das Sachleistungs- budget durch einen Pflegedienst komplett verbraucht wird, erhält Ihr Angehöriger kein zusätzliches Pflegegeld. Werden Pflegesachleistungen zur Hälfte genutzt, erhält Ihr Angehöriger anteiliges Pflegegeld in Höhe von 50 Prozent.
50 % Sachleistungen: 716 €
50 % Pflegegeld: 286,50 €
70 % Sachleistungen: 1002 €
30 % Pflegegeld: 172 €
100 % Sachleistungen: 1.432 €
Kein Pflegegeld
Beispielhafte Kombinationsleistung für Pflegegrad 3
Umwandlungsanspruch
Wenn Pflegesachleistungen nicht voll genutzt werden, können sie teilweise in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistungen können so als Entlastungsleistung genutzt werden. Der umgewandelte Betrag kann nur für "Angebote zur Unterstützung im Alltag" verwendet werden, also für Betreuungsangebote, zur Entlastung pflegender Angehöriger oder zur Entlastung im Alltag.
Mit einer 40 prozentigen Umwandlung ergeben sich die folgenden Maximalbeträge:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen | 40 % Umwandlung | Gesamtbetrag |
---|---|---|---|
1 | 125 € | ||
2 | 761 € | 304 € | 429 € |
3 | 1.432 € | 573 € | 698 € |
4 | 1.778 € | 711 € | 836 € |
5 | 2.200 € | 880 € | 1005 € |
Der neu umgewandelte Entlastungsbetrag kann dann zum Beispiel für eine stundenweise Seniorenbetreuung verwendet werden. Die Betreuungskraft unterstützt im Alltag und Haushalt und verbringt auch gerne die Freizeit mit dem Pflegebedürftigen. Der Anbieter muss anerkannt sein, um den Entlastungsbetrag abrechnen zu können.
Seniorenbetreuung: Anerkannten Anbieter finden »
- Alles über Zuschüsse & Förderungen
- Praktische Checklisten und Tipps
- Die Vor- und Nachteile im Überblick
Antworten auf die häufigsten Fragen
Pflegesachleistungen sind ein Leistungsbudget, mit dem Pflegebedürftige der Pflegegrade 2-5 die Leistungen von Pflegediensten und Pflegekräften finanzieren können. Als Sachleistung werden sie nicht an den Pflegebedürftigen überwiesen: Pflegedienstleister rechnen direkt mit der Pflegekasse ab. Die Höhe ist vom Pflegegrad abhängig.
Die Höhe steigt stufenweise mit dem Pflegegrad an:
- Pflegegrad 2: 761 Euro
- Pflegegrad 3: 1.432 Euro
- Pflegegrad 4: 1.778 Euro
- Pflegegrad 5: 2.200 Euro
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen.
Um Pflegesachleistungen zu erhalten müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Pflegebedürftige hat einen anerkannten Pflegegrad von 2-5.
- Er wird zu Hause oder in einer häuslichen Umgebung gepflegt.
Ein formloser Antrag bei der zuständigen Pflegekasse genügt. Er kann auch handschriftlich oder telefonisch erfolgen. Wenn das Pflegegeld zusätzlich genutzt werden soll, wird das als Kombinationsleistung bezeichnet und anteilig verrechnet.
Nur anerkannte Pflegedienste und Pflegekräfte, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen haben, können Pflegesachleistungen abrechnen. Das dient vor allem zur Qualitätssicherung in der Pflege: Die Dienstleister unterliegen regelmäßigen Qualitätskontrollen.
Als Kombinationsleistung wird die Nutzung von Pflegegeld und -sachleistungen bezeichnet. Voraussetzung ist eine häusliche Pflege durch einen Pflegedienst und einen pflegenden Angehörigen.
Die beiden Leistungen werden dann anteilig verrechnet. Wird die Pflegesachleistung zu 60 Prozent abgerufen, werden zusätzlich 40 Prozent des Pflegegeldes gezahlt. Umgekehrt erhält der Pflegebedürftige 60 Prozent seines Pflegegeldes, wenn er 40 Prozent seiner Sachleistungen abruft.
Bis zu 40 Prozent der ungenutzten Pflegesachleistungen sind in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umwandelbar. Auch der Entlastungsbetrag ist eine Art der Sachleistung und wird daher ebenfalls nicht direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt.
Anerkannte Dienstleister können ihn durch eine Abtretungserklärung abrechnen oder der Pflegebedürftige reicht Quittungen ein und erhält eine rückwirkende Erstattung. Der Entlastungsbetrag kann zum Beispiel für eine Haushaltshilfe in Form einer Seniorenbetreuung verwendet werden.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen, dürfen aber Entlastungsleistungen für körperbezogene Maßnahmen ambulanter Pflegedienste verwenden. Hierzu zählt die Grundpflege, also Hilfe bei Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Mobilität.
Neben den Pflegesachleistungen haben Personen mit anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf vielseitige Geld- und Sachleistungen aus der Pflegeversicherung. Unter anderem erhalten sie die folgenden Leistungen:
- Pflegegeld, zum Beispiel für eine 24 Stunden Pflege
- Entlastungsleistungen, zum Beispiel für eine Seniorenbetreuung
- Wohnumfeld-Zuschuss, 4.000 Euro für Treppenlifte oder den Badumbau
- Pflegehilfsmittel-Pauschale, 40 Euro Budget für Pflegehilfsmittel
- Hausnotruf, kostenloses Basissystem
Pflegebedürftige und pflegende Angehörige leiden oft unter einer finanziellen Überbelastung. Wir sorgen durch unverbindliche Beratung und die Erhebung von Bewertungen für mehr Transparenz im Pflegemarkt. Wir finanzieren uns über die Mitgliedsbeiträge unserer Mitglieder. Um die Pflegeberatung nutzen zu können, müssen Sie kein Mitglied sein - die Beratung ist für alle kostenlos. Gerne helfen wir Ihnen außerdem, Pflegedienstleister in Ihrer Umgebung zu finden. Wir sind für Sie da.