Pflegekosten von der Steuer absetzen - Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung
Ist eine nahestehende Person pflegebedürftig, entscheiden sich viele ihren geliebten Menschen selbst zu pflegen. Doch nicht nur die Pflege an sich, sondern auch die damit verbunden Kosten stellen oft eine Herausforderung dar. Sie müssen die Kosten allerdings nicht komplett alleine tragen.
Der Staat sieht vor, pflegende Angehörige für Ihre Pflegeaufwendungen finanziell zu entlasten. Als Pflegender haben Sie die Möglichkeit, Ihre entstandenen Kosten über den Pflegepauschbetrag steuerlich abzusetzen. Dies können Sie im Rahmen der Einkommenssteuererklärung durchführen. Erfahren Sie hier alles, was Sie dazu wissen müssen.
Definition: Was ist der Pflegepauschbetrag?
Welche Pflegekosten können Sie absetzen?
Der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung
Was sind die Vorteile und Nutzen des Pflegepauschbetrags
In den häufigsten Fragen finden Sie eine kompakte Zusammenfassung.
- Ist eine Steuererleichterung ab Pflegegrad 2 für pflegende Angehörige.
- Ein jährlicher Fixbetrag zwischen 600 Euro bis 1.800 Euro.
- Es gibt keine individuelle zumutbare Belastungsgrenze.
Definition Pflegepauschbetrag
Ob das Begleiten zu Arztterminen, die Unterstützung im Haushalt oder die damit verbundenen Fahrtkosten, das alles sind zusätzliche Aufwendungen für pflegende Angehörige. Zusätzliche Kosten, die oft das Budget überschreiten und zur Belastung werden.
In diesem Fall können Sie den Pflegepauschbetrag als Aufwandsentschädigung bei der Steuererklärung geltend machen. Diese steuerliche Erleichterung gilt pro zu pflegender Person. Sollten Sie die Pflege mit jemanden teilen, müssen Sie auch den Pflegepauschbetrag untereinander aufteilen. Um den Pauschbetrag beantragen zu können, müssen Sie jedoch einige Voraussetzungen beachten.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
Pflege nahestehender Personen
Der Pflegepauschbetrag ist für Personen gedacht, die Angehörige oder nahestehende Personen pflegen. Es muss eine enge persönliche Beziehung bestehen, dabei ist eine Verwandtschaft nicht vorausgesetzt.
Vertraute Beziehungen zu Freunden oder Nachbarn werden durch das Finanzamt auch anerkannt. Bei der Steuererklärung müssen Sie jedoch anführen, welches Verhältnis zu der pflegebedürftigen Person besteht. Beachten Sie auch, dass Sie die Pflege persönlich durchführen müssen.
Erhalten Sie kurzzeitig Unterstützung durch ambulante Pflegehilfen, zählt es weiterhin zur persönlichen Pflege. Die Kosten dafür können Sie, unter Umständen, auch anderweitig geltend machen, wie beispielsweise als haushaltsnahe Dienstleistungen oder außergewöhnliche Belastungen.
Häusliches Umfeld
Eine weitere Voraussetzung, um die Steuerermäßigung beantragen zu können ist, dass die Betreuung im eigenen Haushalt oder im Haushalt der pflegebedürftigen Person stattfindet.
Diese Bestimmung gilt im gesamten europäischen Wirtschaftsraum. Dadurch können Sie Ihren Angehörigen in einer Wohnung pflegen, die sich in der Europäischen Union oder in Liechtenstein, Norwegen oder Island befindet.
Ausnahmen bestehen jedoch, wenn der Pflegebedürftige bereits vor Beantragung der Steuerermäßigung in einem möblierten Zimmer einer Pflegeeinrichtung gewohnt hat. Darüber hinaus, müssen Sie sich als pflegende Person zu mindestens 10 Prozent in die Pflege einbringen. Darunter fällt, zum Beispiel, das Verabreichen des Essens, als Entlastung des Pflegepersonals.
Achtung: Nur der Besuch des Pflegebedürftigen im Pflegeheim zählt nicht zur Pflege. Eine weitere Möglichkeit Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag zu bekommen ist, wenn die zu pflegende Person unter der Woche im Pflegeheim wohnt und an den Wochenenden in Ihrem Zuhause ist. In beiden dieser Fälle obliegt die Entscheidung dem Finanzamt, ob Ihnen die steuerliche Erleichterung zusteht.
Unentgeltliche Unterstützung
Um den Pauschbetrag von der Steuer absetzen zu können, dürfen Sie als Pflegeperson für die Pflege keine Bezahlung oder anderweitige Entschädigung bekommen. Erhalten Sie das Pflegegeld des Pflegebedürftigen, wird das als Gehalt gesehen und Sie dürfen keinen Pflegepauschbetrag von der Steuer absetzen.
Verwalten Sie das Pflegegeld jedoch nur, um beispielsweise eine weitere Pflegekraft zu bezahlen, zählt das nicht als Einkommen und Sie können den Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Jedoch müssen Sie belegen können, dass Sie das Pflegegeld nur für Finanzierungen von Pflegeleistungen verwenden.
Höhe des Pflegegrad
2021 wurden die Beiträge des Pauschbetrags deutlich erhöht. Bei Pflegegrad 4 und 5 bekommen Sie nun fast das Doppelte, im Vergleich zu den vorigen Jahren. Des Weiteren können nun schon Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit den Pauschbetrag beantragen.
Ändert sich der Pflegegrad Ihres Angehörigen innerhalb eines Jahres, wird immer der höchste Pflegegrad des Kalenderjahres zur Berechnung hinzugezogen. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag, wird Ihnen dieser ohne Nachweise gewährt. In der Tabelle finden Sie angeführt, mit welchen Unterstützungen Sie rechnen können:
Pflegegrad | Höhe des Pflege-Pauschbetrags |
---|---|
1 | __ |
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 | 1.800 Euro |
5 | 1.800 Euro |
H (hilflos) | 1.800 Euro |
Unterschied Pflegepauschbetrag und Behindertenpauschbetrag
Die zwei Pauschbeträge verbindet zwar ein ähnlicher Name und sie dienen beide als finanzielle Unterstützung, jedoch gibt es Unterschiede zu beachten. Den Pflegepauschbetrag können Sie ab Pflegegrad 2 oder bei Hilflosigkeit beantragen, wenn Sie eine nahestehende Person selbstständig Zuhause und unentgeltlich pflegen.
Den Behindertenpauschbetrag erhalten Menschen mit einer Behinderung, deren Behinderungsgrad mindestens 20 beträgt, sowie hilflose Menschen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Für den Nachweis der Hilflosigkeit wird seit 2021 nicht mehr in jedem Fall ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "H" benötigt. Oftmals ist ein Pflegegrad 4 oder 5 ausreichend.
Benötigt Ihr Angehöriger aufgrund der Behinderung fremde Hilfe und Sie übernehmen die Pflege, können Sie zusätzlich den Pflegepauschbetrag beantragen. Hierbei müssen Sie die Anforderungen für den Pflegepauschbetrag beachten.
Welche Pflegekosten können Sie absetzen?
Pflegen Sie einen Angehörigen, müssen Sie mit mehr Aufwänden rechnen, die in den meisten Fällen zu einer finanziellen Herausforderung führen. Sie müssen diese Kosten jedoch nicht ganz alleine bewältigen. Sie können entstandene Pflegekosten zum Beispiel als außergewöhnliche Belastung oder haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen. Hierbei müssen Sie allerdings auch auf einige Anforderungen achten.
Beispiele für absetzbare Pflegekosten sind:
- Haushaltshilfen
- Ambulante Pflege
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Pflegebedingte Fahrtkosten
- Pflegeheimkosten
Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Pflegepauschbetrag als Steuerermäßigung geltend zu machen. Welche Variante für Sie die beste ist, können Sie anhand der Anforderungen vergleichen.
Pflegekosten werden grundsätzlich zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt. Um diese in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie alle Belege sammeln und sie als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen.
Hierbei ist zu beachten, dass die Kosten nur absetzbar sind, wenn sie die individuell zumutbare Belastungsgrenze überschreiten. Diese ist Abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder. Wird die Grenze nicht überschritten, müssen Sie die gesamten Kosten selbst tragen.
Eine beliebte Alternative ist der Pflegepauschbetrag, den Sie als besondere außergewöhnliche Belastung absetzen können. Er dient dazu, Pflegekosten wie zum Beispiel Einkäufe, Reinigungs- oder Fahrtkosten abzudecken. Hierfür benötigen Sie keine Nachweise und es gibt keine zumutbare Eigenbelastung.
Der Pauschbetrag ist ein Fixbetrag der, auch wenn die Pflege nur eine bestimmte Zeit eines Jahres stattfindet oder mitten unter dem Jahr beginnt, in voller Höhe ausbezahlt wird. Die Auszahlungshöhe ist unabhängig von Ihren tatsächlichen Ausgaben. Um den Pflege-Pauschbetrag absetzen zu können, müssen Sie alle Anforderungen erfüllen und der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
Welche Möglichkeit ist für Sie am besten geeignet?
Übersteigen Ihre tatsächlichen Ausgaben den Pflege-Pauschbetrag, können Sie die Kosten alternativ über die außergewöhnliche Belastungen absetzen, in dem Sie dem Finanzamt Einzelnachweise der Kosten vorlegen. In diesem Fall müssen Sie allerdings beachten, dass die Aufwendungen Ihre zumutbare Belastungsgrenze überschreiten müssen. Der Anspruch auf den Pflege-Pauschbetrag verfällt jedoch dadurch und Sie müssen sich für eine Variante entscheiden.
► Welche Möglichkeit ist für Sie steuerlich am günstigsten ?
- Berechnen Sie sich anhand Ihres Einkommens die zumutbare Belastung und vergleichen Sie die Kosten, die Sie für die Pflege aufbringen. Somit können Sie feststellen, ob Ihre Ausgaben die Grenze überschreiten.
- Entscheiden Sie mithilfe Ihrer Berechnung, welche Variante für Sie besser geeignet ist. Überschreiten die tatsächlichen Pflegekosten den Pflegepauschbetrag, den Sie bekommen würden, lohnt es sich, diese als allgemeine außergewöhnliche Belastung abzugelten.
Das Finanzamt beachtet jedoch nur Beträge, die über Ihrer individuellen zumutbaren Belastungsgrenze liegen. Andernfalls wäre der Pflegepauschbetrag die sinnvollere Variante.
Bitte beachten Sie:
Der Verbund Pflegehilfe kann Sie steuerlich nicht beraten. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen bitte an einen Steuerberater oder eine anderweitige Fachkraft.
Der Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung
Als pflegender Angehöriger haben Sie die Möglichkeit Ihre, durch die Pflege entstandenen, Kosten in der jährlichen Steuererklärung abzusetzen. Den Pflegepauschbetrag können Sie bei den außergewöhnlichen Belastungen in den Zeilen 11-16 geltend machen.2
Das Bundesfinanzministerium hat für das Ausfüllen der Steuererklärung eine Anleitung zur Verfügung gestellt, die Sie als Leitfaden verwenden können. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen, wird Ihnen der Pauschbetrag ohne Nachweise und unabhängig der tatsächlichen Höhe Ihrer Kosten, die Sie für die pflegebedürftige Person ausgegeben haben, gewährt.
Folgendes müssen Sie beachten:
► Beantragen Sie als Pflegender den Pflegepauschbetrag, müssen Sie in Ihrer Steuererklärung die Steueridentifikationsnummer der gepflegten Person angeben.
► Das Finanzamt berücksichtigt pro Jahr nur einmal den Pflegepauschbetrag pro pflegebedürftiger Person.
► Eine Bestätigung der Pflegebedürftigkeit oder ein Behindertenausweis ist gefordert.
Gut zu wissen: Unterschied Pflegepauschbetrag und Pflegefreibetrag
Die beiden Beträge sind nicht miteinander zu verwechseln, denn sie bedienen verschiedene Themenfelder.
Der Pflegepauschbetrag dient als finanzielle Entlastung pflegender Angehöriger und kann von der Steuer abgesetzt werden. Belege über die entstandenen Kosten, benötigen Sie nicht.
Der Pflegefreibetrag betrifft ein Erbe oder eine Schenkung, die Sie von dem pflegebedürftigen Angehörigen erhalten. Einen bestimmten Freibetrag können Sie bei der Erbschafts- oder Schenkungssteuer geltend machen. Die Höhe des Freibetrags ist abhängig vom Umfang der Pflege, die Sie geleistet haben und vom Verwandtschaftsverhältnis.
Pflegepauschbetrag: Ihre Vorteile und Nutzen
Der Pflegpauschbetrag ist dafür gedacht, Sie steuerlich zu entlasten und vermindert Ihr zu versteuerndes Einkommen. Pflegen Sie mehrere nahestehende Personen, können Sie den Pauschbetrag mehrmals absetzen. Wichtig zu wissen ist, dass Sie bei gemeinsamer Pflege eines Pflegebedürftigen den Pflege-Pauschbetrag untereinander aufteilen müssen.
Sie können die steuerliche Unterstützung unabhängig von Ihrem Einkommen oder Familienstand beantragen. Nachweise über Ihre pflegerische Tätigkeit benötigen Sie nicht. Das Finanzamt verlangt jedoch eine Bestätigung über den Pflegegrad oder einen Behindertenausweis des Pflegebedürftigen.
Seit 2021 kann der Pflegepauschbetrag schon bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 beantragt werden. Die Pflegegrade 4 und 5 wurden deutlich erhöht und liegen nun bei 1.800 Euro statt wie zuvor bei 924 Euro. Bei Pflegegrad 1 gibt es weiterhin keine finanzielle Unterstützung durch den Pflege-Pauschbetrag.
Alle gesetzlichen Informationen finden Sie hier.
Der kostenlose Pflegehilfe-Newsletter bringt Ihnen alle wichtigen Neuigkeiten zu Zuschüssen, Gesetzesänderungen und aktuellen Sonderregelungen direkt ins Postfach. Sie können sich jederzeit kostenlos an- und abmelden.
Antworten auf die häufigsten Fragen
Der Pauschbetrag ist eine Steuerermäßigung, in Form eines Fixbetrages, die als finanzielle Unterstützung dient, um Ihre Pflegekosten abzudecken. Den Betrag können Sie pro zu pflegender Person beantragen. Sie müssen jedoch auf bestimmte Voraussetzungen achten.
Pflegen Sie eine nahestehende Person, ab Pflegegrad 2 oder mit Schwerbehindertenausweis, können Sie Ihre Aufwendungen dafür steuerlich absetzen. Dafür müssen Sie berücksichtigen, dass die Pflege persönlich, unentgeltlich und in häuslicher Umgebung stattfindet.
Sie können den Pflegepauschbetrag jährlich in Ihrer Steuererklärung unter den "Außergewöhnlichen Belastungen" geltend machen. Dafür müssen Sie die Steueridentifikationsnummer des Pflegbedürftigen angeben.
Beantragen Sie den Pflegepauschbetrag und Sie erfüllen alle Anforderungen, benötigen Sie grundsätzlich keine Belege über Ihre Aufwendungen. Das Finanzamt fordert jedoch einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, beziehungsweise den Schwerbehindertenausweis.
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Fixbetrag. Die Höhe des Pauschbetrags hängt vom Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. 2021 wurden die Beträge deutlich erhöht und können schon ab Pflegegrad 2 beantragt werden. Eine Auflistung über die tatsächliche Höhe pro Pflegegrad finden Sie hier.
Sie können Ihre Pflegekosten bei beiden Möglichkeiten steuerlich absetzen. Allerdings gibt es Unterschiede, die Sie beachten sollten:
Pflegepauschbetrag
- ist eine besondere außergewöhnliche Belastung
- es sind keine Belege über die Aufwendungen notwendig
- es gibt keine zumutbare Belastungsgrenze
- ist ein Fixbetrag
Außergewöhnliche Belastungen
- zählt zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen
- Belege über die Aufwendungen müssen gesammelt werden
- die steuerliche Erleichterung ist abhängig von der individuellen zumutbaren Belastungsgrenze, die sich aus Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder ergibt.
Wir beraten Sie gerne kostenlos rund um das Thema Pflege und Zuschussmöglichkeiten. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass wir keine Steuerberatung durchführen können und Sie sich bei konkreten steuerlichen Fragen an einen Steuerberater oder eine anderweitige Fachkraft wenden müssen.