Urlaub mit pflegebedürftigen Angehörigen
Urlaub in der Pflege
Urlaub - das Mittel, um dem Alltag für eine kurze Zeit den Rücken zu kehren und Kraft zu tanken. Für pflegebedürftige Personen und ihre pflegenden Angehörigen gestaltet sich eine Urlaubsplanung meist schwieriger. Der größere Planungsaufwand führt nicht selten dazu, dass Betroffene auf ihren verdienten Urlaub verzichten.
Eine Auszeit ist allerdings nicht nur für Pflegende, sondern auch für Pflegebedürftige wichtig. Neues zu entdecken, die eigene Batterie aufzuladen oder einfach mal entspannen, ist für beide Parteien von Vorteil, um wieder gestärkter in den Pflegealltag zuhause zurückzukehren.
Für Menschen mit einer Pflegebedürftigkeit und deren pflegende Angehörige gibt es einige Angebote, um auch mal abschalten zu können. Wir haben Ihnen Möglichkeiten zusammengefasst, damit Sie nicht auf Ihre Reise verzichten müssen!
- Urlaub mit Pflegebedarf: Welche Optionen bestehen?
- Was ist ein Pflegehotel?
- Welche Vorbereitungen sollten Sie vor einem Urlaub treffen?
- Leistungsansprüche während des Urlaubs: Was steht Ihnen zu?
- Die Urlaubsplanung: Betreute Reisen oder selbst planen?
Das Wichtigste finden Sie in den häufigsten Fragen.
- Urlaub mit Pflegebedürftigkeit ist möglich.
- Pflegehotels eignen sich speziell für Pflegebedürftige.
- Einige Pflegeleistungen stehen Pflegebedürftigen auch im Urlaub zu.
Urlaub mit Pflegebedürftigkeit
Regelmäßiger Urlaub und verreisen ist für viele Menschen selbstverständlich, um sich von ihrem Alltag zu erholen. Für pflegende Angehörige, die sich meist durch die Kombination aus Pflege, Beruf und Familie einer doppelten Belastung aussetzen, ist eine bewusste Auszeit besonders wichtig.
Doch auch Pflegebedürftige haben eine Pause von ihrem alltäglichen Leben verdient. Ist es gesundheitlich möglich, bestehen keine Gründe, wieso pflegebedürftige Menschen nicht reisen dürfen. Es ist lediglich eine spezielle Unterstützung notwendig. Betroffenen stehen verschiedene Angebote zur Verfügung. Zudem können auch während eines Urlaubs viele Pflegeleistungen weiterhin genutzt werden.
Sie können selbst entscheiden, ob Sie eine gemeinsame Reise mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen machen, ob Sie alleine in den Urlaub fahren und die Betreuung von jemandem übernommen wird, oder ob der Pflegebedürftige alleine verreist.
Gemeinsamer Urlaub mit der pflegebedürftigen Person
Ein gemeinsamer Urlaub kann, mit der richtigen Vorbereitung, eine wertvolle Auszeit für pflegende Angehörige und ihre pflegebedürftigen Liebsten bieten. Die Reise ermöglicht es, dem Pflegealltag zu entkommen und gemeinsame Erlebnisse außerhalb des gewohnten Umfelds zu schaffen.
Häufig kommen Pflegebedürftige mit Veränderungen nicht gut zurecht, daher ist es oftmals von Vorteil, wenn eine vertraute Person bei einem Urlaub oder Auslandsaufenthalt dabei ist. Zudem können gemeinsame Ferien die Beziehung stärken und neue Kräfte wecken. Wichtig zu wissen ist allerdings, welche Anforderungen der Pflegebedürftige konkret benötigt, denn die Reise sollte an dessen Bedürfnisse angepasst werden.
Mittlerweile bieten viele Reiseanbieter barrierefreie Unterkünfte und Urlaubsangebote an, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität angepasst sind. Eine beliebte Alternative zu einem normalen Hotel sind Pflegehotels. Pflegehotels richten sich sowohl an Pflegebedürftige, die alleine reisen, als auch an ihre Angehörigen.
Was ist ein Pflegehotel?
Pflegehotels sind grundsätzlich normale Hotels, die sich auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Menschen spezialisiert haben. Menschen mit Behinderung oder einem Pflegebedarf können hier Urlaub machen und werden weiterhin gepflegt. Pflegende Angehörige werden hierbei entlastet und können die Auszeit bestmöglich mit dem Pflegebedürftigen genießen.
Je nach Pflegehotel unterscheiden sich die Pflege- und Betreuungsleistungen. Dazu zählen beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst, barrierefreie Ausstattungen, Pflegebetten und weitere Hilfsmittel für den Alltag.
Barrierefreiheit ist die Grundvoraussetzung eines Pflegehotels. Barrierefreie Bäder, großräumige Zimmer, breite Türen und ein Aufzug oder Treppenlifte zählen daher zur Mindestausstattung.
Da der Begriff "Pflegehotel" jedoch nicht geschützt ist und frei verwendet werden darf, ist es bedeutend, das Angebot mit den individuellen Anforderungen der pflegebedürftigen Person zu vergleichen, um das passende Hotel zu finden.
Manche Pflegehotels richten ihr Angebot gezielt auf Menschen mit einem bestimmten Handicap aus. Im Mittelpunkt stehen dabei meist spezifische gesundheitliche Erkrankungen oder Einschränkungen, die eine konkrete Pflege oder eine besondere Einrichtung benötigen. Zu speziell ausgerichteten Pflegehotels zählen:
► Pflegehotels für Personen mit Parkinson
► Pflegehotels für Personen mit Demenz
► Pflegehotels für Personen mit COPD
Bestimmte Leistungen in Pflegehotels können über die Pflegekasse, zum Beispiel als Kurzzeit- oder Verhinderungspflege, abgerechnet werden. Das ist abhängig von der Ausstattung und Zulassung bei der Pflegekasse. Die Kosten für die Anreise, Unterkunft, Verpflegung und Freizeitangebote müssen selbst bezahlt werden.
► Zu wichtigen Kriterien eines guten Pflegehotels zählen:
- Barrierefreiheit in allen öffentlichen Bereichen.
- Barrierefreie Zimmer, die auch für einen Rollstuhl geeignet sind.
- Pflege- und Betreuungsangebote für Pflegebedürftige auch mit hohem Pflegegrad.
- Ausreichende Freizeitangebote für die Pflegeperson.
- Barrierefreie Angebote für Pflegebedürftige.
- Verfügbarkeit von Hilfsmitteln wie Elektro-Rollstühle, Lifte, Rollatoren und Notrufsysteme.
Urlaub alleine als pflegebedürftige Person
Eine Pflegebedürftigkeit bedeutet nicht, dass ein Urlaub oder ein Aufenthalt im Ausland nicht möglich ist. Meist ist damit nur mehr Planung und Vorbereitung verbunden. Benötigt die pflegebedürftige Person Pflegeleistungen am Urlaubsort, bezahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen auch diese.
Der beanspruchte Pflegedienst oder die Pflegeeinrichtung muss jedoch eine Zulassung der Krankenkasse besitzen. Es ist daher ratsam, dass Sie die Kostenübernahme vorab mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen abklären.
Für Pflegebedürftige, die alleine reisen, eignen sich sowohl Pflegehotels als auch betreute Gruppenreisen. Betreute Reisen werden vor allem auch vermehrt für Senioren oder Behinderte angeboten. Doch sie eignen sich ebenso für pflegebedürftige Reisende, die mit ihrer Pflegeperson gemeinsam Urlaub machen.
Betreute Gruppenreisen bieten:
- Umfangreiche Angebote
- Gruppenangebote für pflegebedürftige Menschen, die alleine reisen.
- Gruppenangebote, bei denen die Begleitung von Angehörigen möglich ist. Das bietet den Vorteil der Entlastung der Pflegeperson, da zumindest stundenweise die Betreuung von anderen Personen übernommen wird.
- Abhängig von der Schwere der Erkrankung kann für die Zeit des Urlaubs ein Pflegedienst vor Ort organisiert werden.
Urlaub für pflegende Angehörige
Die Pflegetätigkeit kann eine Pflegeperson schnell an ihre Grenzen bringen. Deswegen ist es umso wichtiger, dass pflegende Angehörige eine bewusste Pause einlegen, um ihre Energie wieder aufzuladen. Erholung ist wichtig, für Ihre eigene Gesundheit und damit Sie Ihrem Angehörigen die notwendige Hilfe bieten können, die er benötigt.
Sie müssen für sich entscheiden, ob Sie Urlaub machen möchten oder lieber eine Vorsorge- oder Rehamaßnahme in Anspruch nehmen wollen. Als pflegender Angehöriger haben Sie Anspruch auf stationäre Reha oder einen Kuraufenthalt. Die Vorteile einer Reha-Maßnahme sind:
- Sie und Ihre Gesundheit stehen im Vordergrund.
- Sie erhalten ein abgestimmtes Therapieprogramm.
- Sie erlernen Präventionsmaßnahmen, um erneute Erkrankungen vorbeugen zu können.
Des Weiteren können Sie nach § 40 SGB V Ihren pflegebedürftigen Angehörigen mit zu Ihrer Reha nehmen. Dieser kann in der gleichen Einrichtung im selben oder einem anderen Zimmer untergebracht werden. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass Sie sich Ihre Auszeit nehmen können und Abstand zur Pflege erhalten, jedoch trotzdem vor Ort mit Ihrem Angehörigen zusammen sind und die Pflege weiterhin gesichert ist.1
Gut zu wissen:
Aktuell ist es nicht immer so einfach, den Pflegebedürftigen mitzunehmen.
Mit 01.07.2024 tritt allerdings der neue
§ 42a SGB XI in Kraft.
Dieser soll die Mitaufnahme des pflegebedürftigen Angehörigen erleichtern und besagt, dass dieser entweder in der gleichen Einrichtung wie die Pflegeperson untergebracht, oder alternativ in einer ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung, betreut werden kann.2
► Voraussetzungen für die Mitnahme des Pflegebedürftigen sind, dass:
- die Kosten der Pflegeperson von der gesetzlichen Krankenkasse getragen werden müssen. Der Pflegebedürftige kann also nicht mitgenommen werden, wenn die Reha von der Unfall- oder Rentenversicherung übernommen wird.
- keine medizinischen Gründe vorliegen, die den Verlauf der Maßnahme negativ beeinflussen könnten.
- falls es sich um eine Anschlussbehandlung handelt, der Reha-Beginn nicht dadurch verzögert wird.
- die Klinik die Mitversorgung gewährleisten kann.
- die Einrichtung die Mitnahme genehmigt.
Der Anspruch einer Kur besteht, wenn ein Arzt diese Vorsorgemaßnahme als medizinisch notwendig erachtet. In diesem Fall können Sie eine dreiwöchige Kur bei der Krankenkasse beantragen. Eine Kur kann grundsätzlich nur alle vier Jahre wiederholt werden, außer es liegt eine besondere Belastung vor wie beispielsweise die Betreuung schwerstbehinderter Menschen.
Die Kosten für Kur- oder Rehamaßnahmen werden bei gesetzlich Versicherten größtenteils übernommen. Informieren Sie sich jedenfalls bei Ihrer Krankenkasse über mögliche anfallende Kosten oder Eigenanteile.
Entscheiden Sie sich für einen Urlaub oder eine dieser Entlastungsmaßnahmen, ohne den Pflegebedürftigen mitzunehmen, haben Sie auch die Möglichkeit eine Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Bei der Verhinderungspflege übernimmt jemand anderes für Sie die Pflege während Ihrer Abwesenheit. Das kann beispielsweise eine ambulante Pflegekraft oder eine Person aus Ihrem näheren Umfeld sein. Alle Informationen zu der Ersatzpflege finden Sie hier.
Die Kurzzeitpflege ist eine weitere Möglichkeit, wenn Angehörige für eine bestimmte Zeit die Pflege nicht selbst übernehmen können. Für diese Zeit ziehen Pflegebedürftige in ein Pflegeheim, in welchem geschultes Fachpersonal sich rund um die Uhr um sie kümmert. Alles was Sie zur Kurzzeitpflege wissen müssen haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Die Vorbereitung vor dem Urlaub
Um die Pflege Ihrer Liebsten in allen Fällen zu sichern, müssen einige Vorbereitungen getroffen werden. Neben der Klärung, wie sich während Ihrer Abwesenheit um die pflegebedürftige Person gekümmert wird und wer die Pflege übernimmt, ist die richtige Pflegeübergabe an die Pflegevertretung ebenso wichtig. Dazu zählt unter anderem:
► Die Vorbereitung wichtiger Unterlagen wie zum Beispiel Impfausweise, die Versichertenkarte oder ein Schwerbehindertenausweis.
► Das Vorbereiten der Medikamente und die Erstellung eines Medikamentenplans.
► Eine Auflistung aller bevorstehenden Termine inklusive der Kontaktadressen der Ärzte.
► Die Angabe des Notfallkontakts und die Nennung anderer wichtiger Nummern.
Haben Sie alles wichtige für Ihre Auszeit vorbereitet, steht Ihrem Wunsch nach Urlaub nichts mehr im Weg!
“Was passiert mit meinem Angehörigen, wenn ich krank werde oder einen Unfall habe?”
Unser Rat an Sie: Tragen Sie immer eine Notfallkarte bei sich. So kann in unvorhergesehenen Situationen eine Kontaktperson verständigt werden, die sich im Ernstfall um den Pflegebedürftigen kümmern kann.
Welche Leistungsansprüche haben Sie während des Urlaubs?
Die Ansprüche sind abhängig von den Leistungen, die der Pflegebedürftige erhält und wie der Urlaub geplant ist. Folgende Leistungen können Sie nutzen, um die Pflege am Urlaubsort sicherzustellen:
- Das Pflegegeld: Pflegebedürftige die häuslich gepflegt werden, erhalten Pflegegeld. Im Urlaub können diese Leistungen für insgesamt sechs Wochen pro Jahr bezogen werden.
- Die Pflegesachleistungen: Machen Sie Urlaub in Deutschland, können Sie am Urlaubsort auch einen Pflegedienst beauftragen und die Pflegesachleistungen dafür nutzen. Bei einem Urlaub im Ausland empfiehlt es sich Rücksprache mit der Pflegeversicherung zu halten.
- Die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Die Verhinderungspflege kann genutzt werden, wenn Sie als Pflegeperson verhindert sind und Sie eine Vertretung benötigen, die für Sie in dieser Zeit die Pflege übernimmt. Doch auch wenn Sie gemeinsam mit Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen einen Urlaub in einem Pflegehotel machen, kann die Ersatzpflege genutzt werden.
Zudem kann mit der Verhinderungspflege die Pflege und Betreuung durch einen Pflegedienst am Urlaubsort finanziert werden. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 1.612 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege verwendet werden. Zusätzlich dazu ist es möglich, bis zu 806 Euro des noch nicht genutzten Betrags für Kurzzeitpflege innerhalb des Kalenderjahres für die Verhinderungspflege einzusetzen.3
Gut zu wissen: Ab Juli 2025 gelten mit dem neuen Entlastungsbudget andere Regelungen. - Tages- und Nachtpflege: Für nächtliche oder stundenweise Pflege und Betreuung am Urlaubsort können Sie Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.
- Der Entlastungsbetrag: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Dieser Zuschuss kann auch im Urlaub zum Beispiel für die stundenweise Betreuung oder Tages- und Nachtpflege genutzt werden. Allerdings nur, wenn es ein anerkannter Anbieter ist.
Betreuter Urlaub oder den Urlaub selbst organisieren?
Achten Sie bei der Urlaubsplanung am besten auf Ihre individuelle Situation und wie abhängig Sie in Ihrem Urlaub sein möchten. Planen Sie in ein Pflegehotel, ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung zu gehen ist oft eine umfangreiche Recherche ausreichend, um festzustellen, ob die passenden Anforderungen für Sie oder auch den Pflegebedürftigen gegeben sind. Es gibt zunehmend Anbieter, die barrierefreies Reisen anbieten.
Bei betreuten Reisen hingegen ist grundsätzlich alles organisiert und Sie müssen sich um nichts selbst kümmern. Zudem werden Pflegepersonen oftmals von den Ärzten und dem Pflegepersonal, das mit auf diesen Reisen ist, entlastet. Hauptsache ist, dass Ihre Entscheidung Ihren und den Bedürfnissen Ihres Angehörigen entsprechen und Sie den Urlaub genießen können.
Antworten auf die häufigsten Fragen
Ein Pflegebedarf ist kein Grund auf Urlaub zu verzichten. Allerdings muss der Gesundheitszustand eine Reise zulassen.
Grundsätzlich müssen Sie zuerst entscheiden, wie Sie Urlaub machen möchten. Folgende Optionen bestehen:
- Ein gemeinsamer Urlaub, zum Beispiel in einem Pflegehotel.
- Alleiniger Urlaub der pflegenden Person.
- Der Pflegebedürftige macht alleine Urlaub, beispielsweise eine betreute Reise oder in einem Pflegehotel.
Heute gibt es schon einige Anbieter und unterschiedliche Angebote, die einen barrierefreien Urlaub ermöglichen und auch für Rollstuhlfahrer möglich sind.
Pflegehotels sind barrierefreie Hotels die sich auf die Bedürfnisse pflegebedürftiger Personen spezialisiert haben. Das Angebot ist von Hotel zu Hotel unterschiedlich. Informieren Sie sich daher vor Ihrer Reise über die gebotenen Leistungen.
Auch Ihnen als pflegender Angehöriger steht eine Pause Ihrer Pflegetätigkeit zu. Die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege sind beliebte Leistungen, die während Ihrer Abwesenheit in Anspruch genommen werden können.
Abhängig vom Pflegegrad Ihres Angehörigen können Sie folgende Leistungen nutzen:
- Das Pflegegeld
- Pflegesachleistungen
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Den Entlastungsbetrag
Wir empfehlen Ihnen, sich bei der jeweiligen Pflegeversicherung zu informieren, um auf der sicheren Seite zu sein und alle Pflegeleistungen nutzen zu können, die Ihnen zustehen.
Wir beraten Sie gerne kostenlos rund um das Thema Pflege und informieren Sie über Vertretungsmöglichkeiten, wenn Sie eine Auszeit benötigen.