Pflegezuschüsse: Alle Leistungen im Überblick
So nutzen Sie alle Leistungen
Pflegezuschüsse sind eine Leistung der Pflegeversicherung, um die oft schwierige Finanzierung der Pflege zu unterstützen. Je nach Pflegegrad stehen Ihnen unterschiedliche Zuschüsse für die Pflege zu. Auch der Ort der Versorgung spielt eine Rolle: Für Pflegebedürftige, die stationär versorgt werden, gelten andere Leistungen als für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege.
Die Zuschüsse der Pflegekasse werden unter dem Begriff "Pflegeleistungen" zusammengefasst. Anspruch darauf hat Ihr Angehöriger über seine Pflegeversicherung, wenn ein Pflegegrad vorliegt. Doch sich bei den verschiedenen Leistungen zurechtzufinden ist eine echte Herausforderung. Damit Sie wissen, was Ihrem Angehörigen zusteht, unterstützen wir Sie daher gerne mit allen wichtigen Informationen zu dem Thema.
Diese Pflegezuschüsse sollten Sie unbedingt kennen – erfahren Sie mehr zu:
- Was sind Pflegezuschüsse?
- Welche Pflegeleistungen gibt es?
- Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege
- Zuschüsse für die stationäre Pflege
- Pflegezeit: Beruf und Pflege vereinbaren
- Ratgeber: Was tun, wenn Pflegebedürftige Hilfe ablehnen?
- Experteninterview | "Pflegeleistungen erhalten – Antrag & Widerspruch"
Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte finden Sie in den häufigsten Fragen.
Welche Pflegeleistungen möchten Sie nutzen?
Was sind Pflegezuschüsse?
In Deutschland sind die Träger der Pflegeversicherung die Pflege- kassen. Sie sind bei den jeweiligen Krankenkassen eingerichtet. Damit ist Ihr Angehöriger als gesetzlich Versicherter automatisch Mitglied der Pflegeversicherung und hat im Falle einer Pflege- bedürftigkeit Anspruch auf verschiedene Zuschüsse. Voraussetzung dafür ist ein Pflegegrad. Welche Leistungen Ihr Angehöriger erhält, hängt von der Dauer der Pflegebedürftigkeit, der Einstufung des Pflegegrades und der Art der Pflege ab.
Daher gibt es unterschiedliche Arten von Leistungen, die auf die jeweilige Form der Pflege ausgerichtet sind. Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen den Leistungen für die häusliche und die stationäre Pflege. Weiterhin wird zwischen monatlichen Zuschüssen und jährlichem Leistungsbudget unterschieden. Das Pflegegeld wird beispielsweise monatlich ausgezahlt. Für die Verhinderungspflege besteht jedoch ein jährliches Budget, das bei Bedarf beantragt wird.
Weiterhin wird zwischen Geld- und Sachleistungen unterschieden: Geldleistungen werden dem Pflegebedürftigen direkt ausgezahlt, Sachleistungen werden von Dienst- leistern bei der Pflegekasse abgerufen. Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, über die frei verfügt wird. Daher ist es nicht zweckgebunden und kann vielseitig eingesetzt werden. Ein Beispiel für eine Sachleistung sind die Pflegesachleistungen. Ambulante Pflegedienste rechnen darüber erbrachte Dienstleistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Welche Pflegeleistungen gibt es?
Pflegebedürftigkeit bedeutet für Ihren Angehörigen und Sie als Familie eine physische, psychische und finanzielle Belastung. Daher werden Pflegebedürftige durch Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung finanziell unterstützt. Diese sollen dabei helfen, eine gute Pflege und Versorgung sicherzustellen. Der Anspruch auf Pflegeleistungen besteht bereits ab Pflegegrad 1.
Neben der Organisation der Pflege ist der erste wichtige Schritt, gut informiert zu sein und zu wissen, welche Pflegeleistungen es für welche Situationen gibt. Für Pflege-Neulinge ist dies nicht einfach, da das Leistungssystem recht komplex ist. Daher haben wir für Sie im Folgenden eine Auflistung der möglichen Leistungen erstellt. In der Zuschuss-Tabelle finden Sie die genaue Höhe der Pflegeleistungen pro Pflegegrad.
Das Pflegegeld
332 bis 947 Euro monatlich
Das Pflegegeld dient als finanzieller Anreiz, die Pflege des Angehörigen selbst zu übernehmen. Abhängig vom Pflegegrad werden monatlich zwischen 332 und 947 Euro Pflegegeld an die pflegebedürftige Person oder auf deren Wunsch an pflegende Angehörige gezahlt. Allerdings gilt der Anspruch auf diese Leistung erst ab Pflegegrad 2 – somit erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 kein Pflegegeld.
Im Gegensatz zu anderen Leistungen ist das Pflegegeld nicht zweckgebunden und kann somit variabel eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Pflege in der häuslichen Umgebung stattfindet. So wird das Pflegegeld nicht nur als finanzielle Entschädigung für pflegende Angehörige eingesetzt, sondern häufig auch für die Finanzierung anderer Betreuungs- angebote wie einer 24 Stunden Pflege oder einer stundenweisen Betreuung.
- Das Pflegegeld beträgt zwischen 332 und 947 Euro pro Monat.
- Es geht wahlweise direkt an den Pflegebedürftigen oder die Pflegeperson.
- Es ist nicht zweckgebunden und wird flexibel eingesetzt.
Die Pflegesachleistungen
Monatliches Budget von bis zu 2.200 Euro
Die sogenannten Pflegesachleistungen sind ein monatliches Budget zwischen 761 und 2.200 Euro, das Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zur Verfügung steht und pro Pflege- grad ansteigt. Personen mit Pflegegrad 1 haben darauf allerdings keinen Anspruch. Anders als das Pflegegeld sind Pflegesachleistungen zweckgebunden und als monatliches Budget verfügbar. Verwendet werden sie für die Finanzierung anerkannter ambulanter Pflegedienste, die direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Wichtig zu wissen ist, dass nicht genutzte Anteile der Pflegesachleistungen am Monatsende verfallen. Über den Umwandlungsanspruch können jedoch bis zu 40 Prozent des Budgets in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Dadurch ist die Leistung weitaus flexibler einsetzbar. Beachten Sie allerdings, dass die Pflegesachleistungen mit dem Pflegegeld verrechnet werden: Je mehr davon verwendet wird, desto weniger Pflegegeld wird gezahlt.
- Pflegesachleistungen sind ein monatliches Budget zwischen 761 und 2.200 Euro.
- Das genutzte Budget wird anteilig mit dem Pflegegeld verrechnet.
- Bis zu 40 Prozent können in einen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Mehr Pflegesachleistungen ab 2024
Mit der Pflegereform 2023 werden die Pflegesachleistungen zum 01.01.2024 um fünf Prozent erhöht. Damit steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ein Budget zwischen 761 und 2.200 Euro zur Verfügung.
Der Entlastungsbetrag
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige
Auf den Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich hat jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 Anspruch. Ähnlich wie die Pflegesachleistungen wird der Betrag nicht direkt an den Pflegebedürftigen überwiesen, sondern ist als Leistungsbudget verfügbar. Bei Nichtbeanspruchung verfällt er jedoch nicht am Ende des Monats, sondern kann bis zum 30. Juni jeden Jahres angespart und solange rückwirkend verwendet werden. Nach diesem Zeitpunkt verfällt der Gesamtbetrag.
Die Entlastungsleistungen gelten als Leistungsbudget und werden nur von zugelassenen Dienstleistern abgerechnet. Daher wird der Entlastungsbetrag beispielsweise zur Finanzierung einer 24 Stunden Pflege, einer Seniorenbetreuung oder einer Haushaltshilfe verwendet. Auch der Eigenanteil der Kurzzeitpflege kann so bezahlt werden. Weiterhin können nicht abgerufene Mittel aus den Pflegesachleistungen in einen zusätzlichen Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
- Mit Pflegegrad besteht Anspruch auf 125 Euro Entlastungsleistungen pro Monat.
- Diese werden z. B. für eine Haushaltshilfe oder 24 Stunden Pflege eingesetzt.
- Ungenutzte Leistungen verfallen zum 30.06. des nächsten Kalenderjahres.
Kostenlose Pflegeberatung
Ab Pflegegrad 2 verpflichtend
Die Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI sind sich in Intervallen wiederholende Termine. Hier werden Pflegebedürftige und deren Angehörige zur häuslichen Pflege beraten und informiert. Ab Pflegegrad 2 sind die Beratungseinsätze verpflichtend, wenn lediglich Pflegegeld bezogen wird. Die Termine sind kostenfrei und finden zuhause statt. Für Pflegegrad 1 ist die Pflegeberatung freiwillig und alle sechs Monate möglich.
Wie oft die Termine anfallen, hängt vom Pflegegrad ab. Für Pflegebedürftige der Pflege- grade 2 und 3 gilt ein Intervall von sechs Monaten, während die Termine für die Pflegegrade 4 und 5 alle drei Monate anfallen. Bitte beachten Sie, dass die Pflegekasse Sie nicht an die Beratung erinnert. Sie müssen die Termine selbst vereinbaren. Werden sie verpasst, kann dies im schlimmsten Fall zu einer Kürzung des Pflegegeldes führen.
- Die Pflegeberatung ist ein regelmäßiger Termin für die Pflegegrade 2 bis 5.
- Die Termine sind verpflichtend, wenn Ihr Angehöriger nur Pflegegeld bezieht.
- Die Termine finden je nach Pflegegrad alle drei oder sechs Monate statt.
Die Wohnumfeldverbesserung
4.000 Euro Zuschuss zu Umbaumaßnahmen
Wer zu Hause gepflegt wird, hat besondere Anforderungen an sein Wohnumfeld. Daher werden Anpassungen, die den Pflegealltag Ihres Angehörigen erleichtern, von der Pflegekasse mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst. Kleinere Maßnahmen wie der Umbau von Badewanne zu Dusche sind dadurch oft vollständig über den Zuschuss finanzierbar. Die Leistung gilt in voller Höhe für jeden Pflegegrad und kann unter Umständen auch mehrfach abgerufen werden.
Auch der Einbau von Treppenliften ist eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme und wird als solche durch den Zuschuss finanziert. Als Grundregel gilt: Ist es eine fest verbaute Installation oder anderweitig ein Eingriff in die Bausubstanz, der die häusliche Pflege erleichtert oder erst ermöglicht, zählt es als Wohnumfeldverbesserung. Um die Förderung zu erhalten, benötigen Sie aktuelle Fotos des Raums vor dem Umbau sowie Kostenvoranschläge für die geplante Maßnahme.
- Mit Kostenvoranschlag erhalten Sie bis zu 4.000 Euro Zuschuss.
- Die Maßnahmen, z. B. eine Badsanierung, erleichtern die häusliche Pflege.
- Der Zuschuss kann ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.
Gut zu wissen: Kostenlose Hilfsmittel
Im Hilfsmittelverzeichnis sind über 30.000 verschiedene Hilfsmittel gelistet, die auf Rezept kostenlos sind. Hierzu ist kein Pflegegrad notwendig.
Ob Elektromobil, Patientenlifter oder Badewannenlifter – die Auswahl an kostenlosen Produkten, die Sie in der häuslichen Pflege unterstützen, ist groß.
Zuschuss-Tabelle
Diese Pflegezuschüsse stehen Ihnen zu
Nutzen Sie bereits alle Zuschüsse? In unserer Zuschuss-Tabelle finden Sie alle Pflegeleistungen für die häusliche und stationäre Pflege. Gerne helfen wir Ihnen kostenlos dabei, alle Pflegezuschüsse geltend zu machen. Wählen Sie einfach einen Pflegegrad aus und erfahren Sie, welche Leistungen Ihrem Angehörigen zustehen.
Wählen Sie einfach Ihren Pflegegrad aus:
Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege Häusliche Pflege | |
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Entlastungsbetrag monatlich | 125 € |
Pflegehilfsmittel monatlich | 40 € |
Wohnumfeldverbesserung pro Maßnahme | 4.000 € |
Kostenlose Hilfsmittel zzgl. 10 € Rezeptgebühr | |
Kostenlose Pflegeberatung freiwillig | |
Pflegeleistungen in der (teil-)stationären Pflege (Teil-)Stationäre Pflege | |
Entlastungsbetrag in Pflegeheimen, monatlich | 125 € |
Wohngruppenzuschlag für Senioren-WGs, monatlich | 214 € |
Pflegeleistungen in der häuslichen Pflege
Wird Ihr Angehöriger in einem häuslichen Umfeld gepflegt, hat er mit Pflegegrad Anspruch auf Leistungen für Betreuung und Pflege. Wenn Sie oder eine 24 Stunden Pflegekraft die Pflege übernehmen, gilt ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld. Über die Pflegesachleistungen rechnen ambulante Pflegedienste direkt mit der Pflegekasse ab. Der Entlastungsbetrag steht ab Pflegegrad 1 zur Verfügung, zum Beispiel zur Finanzierung einer Haushaltshilfe.
Auch für Hilfsmittel und Umbaumaßnahmen, die den Alltag der Pflege zuhause erleichtern, gibt es verschiedene Leistungen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1. Dafür erstattet die Pflegekasse jeden Monat bis zu 40 Euro. Um das Wohnumfeld Ihres Angehörigen anzupassen, nutzen Sie die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen. Der Zuschuss von bis zu 4.000 Euro wird beispielweise für eine Badsanierung oder den Einbau eines Treppenlifts genutzt.
Zuschüsse für die stationäre Pflege
Die häusliche Pflege ist nicht immer möglich. Dann sind der Umzug in ein Pflegeheim oder eine Tagespflege mögliche Alternativen. Daher gibt es auch für die stationäre Pflege Leistungen der Pflegeversicherung. Von einer vollstationären Pflege spricht man, wenn Ihr Angehöriger dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung wohnt. Abhängig vom Pflegegrad gibt es einen monatlichen Zuschuss für Pflegeaufwendungen. Kosten für Unterbringung und Verpflegung gelten jedoch als Eigenanteil.
In der teilstationären Pflege verbringt Ihr Angehöriger einen Teil des Tages in einer Pflegeeinrichtung. Auch für diese Tages- oder Nachtpflege gibt es monatliche Zuschüsse. Für die Kurzzeitpflege, mit der Pflegebedürftige bis zu acht Wochen pro Jahr überbrückend in einer Pflegeeinrichtung verbringen, besteht Anspruch auf ein jährliches Budget. Für Senioren-WGs sowie Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen einen monatlichen Zuschuss.
Pflegezeit: Beruf und Pflege vereinbaren
Pflegende Angehörige sind häufig berufstätig. Gerade bei hoher Pflegebedürftigkeit beansprucht die Pflege einen Großteil Ihrer Zeit und mit einer Vollzeitstelle ist die anspruchsvolle Pflege nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten für eine berufliche Auszeit geschaffen:
- Pflegezeit
Pflegen Sie Ihren Angehörigen zuhause, können Sie sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. Begleiten Sie ihn in seiner letzten Lebensphase, ist eine berufliche Auszeit bis zu drei Monaten möglich. - Familienpflegezeit
Für die langfristige Pflegebetreuung können Sie Ihre Arbeitszeit für bis zu zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren. So vereinbaren Sie Pflege und Beruf. - Pflegeunterstützungsgeld
Wird Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, müssen Sie in kurzer Zeit viel organisieren. In solchen Fällen können Sie sich für bis zu 10 Tage ohne Vorankündigung von Ihrer Arbeit freistellen lassen.
Ratgeber aus unserer Beratung
Das können Sie tun, wenn Pflegebedürftige Hilfe ablehnen
Ihre Mutter verweigert Hilfe bei der Körperpflege, obwohl sie kaum allein stehen kann? Ihr Vater möchte nur mit Ihnen einkaufen fahren, da er fremden Menschen nicht traut? Wenn ältere Menschen Hilfe oder Veränderungen ablehnen, ist dies Angehörigen häufig nicht unbekannt. Damit umzugehen ist jedoch oft schwierig. Im Folgenden finden Sie daher einige Tipps aus unserer Beratung:
- Planen Sie voraus
Viele Menschen denken nicht gerne ans Altern. Dennoch ist es wichtig, frühzeitig über den Lebensabend nachzudenken. Sprechen Sie das Thema daher auch bei Ihrem Angehörigen an und machen Sie gemeinsam Pläne. Wo und wie möchte er wohnen? Würde eine Pflegekraft infrage kommen? So kann Ihr Angehöriger in Ruhe darüber nachdenken und seine Wünsche äußern. - Seien Sie geduldig
Ihre Mutter fängt zum zehnten Mal an, das Problem durchzukauen? Ihr Onkel hat eine Entscheidung mal wieder aufgeschoben? Ältere Menschen benötigen für vieles mehr Zeit. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken. Stellen Sie bei Gesprächen möglichst offene Fragen und geben Sie Ihrem Angehörigen Zeit. Zeigen Sie Verständnis und versuchen Sie, den Grund der Ablehnung zu verstehen. - Treffen Sie Entscheidungen gemeinsam
Auch wenn mit zunehmendem Alter viele Einschränkungen den Alltag verändern, sollte Ihr Angehöriger wenn möglich vieles mitbestimmen. Beziehen Sie ihn daher bei Entscheidungen mit ein. So übernimmt er Verantwortung und fühlt sich ernst genommen. Wenn Sie beispielsweise eine Einkaufshilfe suchen, sollte Ihr Angehörigen bei den Gesprächen dabei sein. - Holen Sie sich Hilfe
Wenn sich die Beziehung zwischen Eltern und Kindern umkehrt, führt dies häufig zu Konflikten – egal wie gut Sie es als Kind meinen. In solchen Momenten können externe Personen wie Freunde oder Pflegekräfte einen positiven Einfluss auf die Entscheidungsfindung haben. Nutzen Sie daher die Unterstützung anderer Menschen. Manchmal löst sich das Problem dann schneller als gedacht! - Respektieren Sie die Eigenverantwortung Ihres Angehörigen
Selbst wenn Ihr Angehöriger gut gemeinte Ratschläge und Lösungsvorschläge ablehnt – ältere Menschen sollten Entscheidungen über das eigene Leben so lange wie möglich selbstständig treffen, wenn sie in der entsprechenden Verfassung dafür sind. Manche Entscheidungen mögen nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, aber auch dies sollten Sie akzeptieren.
Pflegeleistungen erhalten: Antrag & Widerspruch
Expertenmeinung von Ralf Bittner, Unabhängiger Pflegegutachter, Pflegesachverständiger und Pflegeberater
Pflegebedürftige erhalten Geld- und Sachleistungen der Pflegekasse - allerdings erst, wenn ein Pflegegrad festgestellt wurde. Ralf Bittner arbeitet als unabhängiger Pflegegutachter, unabhängiger Pflegesachverständiger und Pflegeberater. Er hat sich auf die professionelle Begleitung von Anträgen, Höherstufungen und Widersprüchen spezialisiert. Der für ihn wichtigste Punkt ist eine eingehende Vorbereitung auf das Gutachten. "Die Pflegeperson, also die Person, die die Pflege übernimmt, sollte beim Gutachten anwesend sein", rät Ralf Bittner.
Das Gespräch mit dem Gutachter sollte authentisch sein: Situationen sollten weder beschönigt noch übertrieben werden. "Wer zum Beispiel bettlägerig ist und deswegen überwiegend Schlafkleidung trägt, sollte an diesem Tag nicht in der Sonntagskleidung am Tisch sitzen. Viele Pflegebedürftige raufen während des Gesprächs all Ihre Kräfte zusammen - immerhin kommt eine fremde Person zu Besuch und jeder möchte sich von seiner besten Seite präsentieren. "Im Rahmen der Begutachtung kann das unter Umständen fatal auf den Gutachter wirken", warnt der Experte.
"Im Verlauf des Gutachtens können Fehler entstehen, und zwar auf beiden Seiten."
Ralf Bittner, Unabhängiger Pflegegutachter
Die Gutachter führen das Gespräch anhand der Begutachtungsrichtlinien. Daher rät Herr Bittner dazu, sich diese im Vorfeld genau anzusehen und Notizen zu machen, gerade zu den individuellen Einschränkungen. Fehlentscheidungen beim Gutachten entstehen laut Herrn Bittner vor allem durch Missverständnisse, Kommunikationsprobleme oder mangelnder Vorbereitung. Aber auch die Gutachter können Fehler machen: "Sie stehen teilweise unter Zeitdruck, arbeiten eventuell oberflächlich oder haben zu speziellen Krankheitsbildern vielleicht fehlende oder nur sehr oberflächliche Kenntnisse. Da können ganz vielfältige Einflussfaktoren mit reinspielen."
Bei Ablehnungen gilt es daher, ganz genau hinzuschauen. "Es wäre fatal die Arbeit des MD oder MEDICPROOF negativ darzustellen, denn viele Ablehnungen sind sicherlich auch berechtigt", sagt Ralf Bittner uns im Gespräch. Er empfiehlt daher, das Gutachten gründlich zu prüfen. "Wurden Sachverhalte nicht aufgenommen, falsch wiedergegeben oder als zu niedrig dargestellt, dann rate ich auf jeden Fall zu einem Widerspruch." Allerdings sind die Gutachten lang und für Laien nur schwer nachvollziehbar.
"Das Gutachten umfasst durchschnittlich 15 Seiten in einer Mischung aus Fließtext und Berechnungen."
Ralf Bittner, Unabhängiger Pflegegutachter
Der Widerspruch muss binnen eines Monats schriftlich und formlos bei der Pflegekasse eingehen. Danach sollte eine ausführliche Begründung des Widerspruchs nachgereicht werden. "Da würde ich tatsächlich jeden Punkt beschreiben, der falsch interpretiert oder zu niedrig eingestuft wurde." Laut Ralf Bittner steckt der Teufel im Detail: Die richtige Formulierung der Begründungen ist für Laien oft schwierig. Daher rät der Experte dazu, sich professionelle Unterstützung zu suchen. Seiner Erfahrung nach werden Widersprüche relativ zügig bearbeitet, meist in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten.
Dann kommt es zur Wiederholungsbegutachtung. "Wichtig dabei ist, dass es nicht derselbe Gutachter sein darf, der das Erstgutachten durchgeführt hat", erklärt Herr Bittner. "Dieser kann das komplette Gutachten nochmal neu aufrollen oder gezielt nach den Widerspruchsgründen fragen. Das liegt im Ermessen des einzelnen Gutachters." Die Erfolgsaussichten hängen vor allem davon ab, wie detailliert der Widerspruch formuliert wurde. Aber auch die Vorbereitung auf das Wiederholungsgutachten ist wichtig. Eine professionelle Begleitung des Widerspruchs erhöht nicht nur die Erfolgschancen, sondern verringert auch die Belastung der Antragsteller.
Ralf Bittner ist Diplom-Pflegewirt und examinierter Krankenpfleger. Er arbeitet als unabhängiger Pflegegutachter, unabhängiger Pflegesach- verständiger und Pflegeberater. Er hat sich auf die professionelle Begleitung von Familien bei Pflegegradanträgen, -höherstufungen und Widersprüchen spezialisiert.
- Alles über Zuschüsse & Förderungen
- Praktische Checklisten und Tipps
- Die Vor- und Nachteile im Überblick
Antworten auf die häufigsten Fragen
Pflegezuschüsse und Pflegeleistungen sind verschiedene Ansprüche, die Ihr Angehöriger mit Pflegegrad bei der Pflegekasse geltend machen kann. Dabei geht es sowohl um Geld- als auch Sachleistungen. Unterschieden wird weiterhin zwischen Leistungen für die häusliche und stationäre Pflege.
Zu den Leistungen in der häuslichen Pflege zählen das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen sowie der Entlastungsbetrag. Ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf ein Budget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Mit Pflegegrad gilt auch der Zuschuss für Wohnumfeldverbesserung von bis zu 4.000 Euro.
In der stationären Pflege übernimmt die Pflegekasse für monatliche Pflegeaufwendungen einen Betrag zwischen 770 und 2.005 Euro. Ausgenommen davon ist Pflegegrad 1, hier gilt nur der Entlastungsbetrag von 125 Euro. Weitere Leistungen gibt es für die Tages- und Nachtpflege sowie Senioren-WGs.
Die Abrechnung von Pflegeleistungen unterscheidet sich voneinander. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen beispielsweise monatlich direkt über- wiesen. Bei den Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag handelt es sich um Budgets, über die Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Die Pflegekassen sind an die Krankenkassen angegliedert. Als gesetzlich Versicherter ist Ihr Angehöriger daher gleichzeitig Mitglied bei der zugehörigen Pflegekasse. Im Gegensatz zur Krankenkasse ist die Pflegekasse für alle Pflegeleistungen zuständig.
Die Pflegekasse ist an die Krankenkasse Ihres Angehörigen angegliedert. Möchten Sie Leistungen der Pflegekasse in Anspruch nehmen, nutzen Sie dieselben Kontaktdaten.
Um Pflegeleistungen in Anspruch zu nehmen, muss ein Pflegegrad vorliegen. Diesen beantragen Sie bei der Pflegekasse Ihres Angehörigen. Nach einer Begutachtung erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Danach stehen Ihrem Angehörigen je nach Pflegegrad entsprechende Leistungen zu.
Die Pflegekasse unterstützt Sie zur Entlastung mit verschiedenen Möglichkeiten. Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine andere Person die Pflege stunden- oder wochenweise. Mit der Kurzzeitpflege zieht Ihr Angehöriger bis zu acht Wochen pro Jahr in ein Pflegeheim.
Um Leistungen von der Pflegekasse zu beziehen, ist die Grundvoraussetzung ein anerkannter Pflegegrad. Diesen beantragen Sie bei der Pflegekasse. Nach einer Begutachtung erfolgt die Einstufung. Der Pflegegrad entscheidet daher, ob Ihr Angehöriger Zuschüsse erhält und wie hoch diese ausfallen.
Mit Pflegegrad steht Ihrem Angehörigen ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu. Dieser unterstützt zum Beispiel bei einer Badsanierung oder dem Einbau eines Treppenlifts. Weiterhin hat er Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von 40 Euro für Pflegehilfsmittel.
Wir beraten Sie telefonisch ausführlich rund um das Thema Pflege und Pflegekasse. Ihr persönlicher Pflegeberater informiert Sie zur Situation Ihres Angehörigen und klärt mögliche Fragen. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen gerne kostenlos Anbieter, um den Pflegealltag Ihres Angehörigen zu erleichtern.