Pflegegrad Antrag
Pflegegrad bereits beantragt?
Damit Ihr Angehöriger Leistungen von der Pflegekasse erhalten kann, muss zunächst ein Pflegegrad Antrag gestellt werden. Voraussetzung für Geld- und Sachleistungen ist die Pflegebedürftigkeit, welche nach § 14 SGB XI geregelt ist. Daraus ergibt sich ein Pflegegrad, der nach einer Beantragung und anschließenden Begutachtung festgelegt wird. Dieser bestimmt die Höhe der Pflegeleistungen.
Pflegebedürftigkeit meint die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigung der Eigenständigkeit und Fähigkeiten, sodass Personen auf Hilfe angewiesen sind. Bei der Antragsstellung sowie bei der Begutachtung Ihres Angehörigen sollten Sie auf einige Dinge achten.
Informieren Sie sich hier ausführlich zur Antragsstellung für einen Pflegegrad.
- So beantragen Sie eine Einstufung des Pflegegrades
- Höherstufung des Pflegegrades beantragen
- Leistungen nach einer Einstufung
In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.
- Der Erstantrag kann schriftlich & telefonisch sowie formlos erfolgen.
- Die Begutachtung findet nach standardisiertem Verfahren statt.
- Die Pflegekasse hat eine Bearbeitungszeit von 25 Tagen.
So beantragen Sie eine Einstufung des Pflegegrades
Das Pflegegesetz definiert genau, wann eine Person pflegebedürftig ist. Nach dem SGB XI sind Menschen dann pflegebedürftig, wenn körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen sowie gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig bewältigt werden können.
Die Einstufung der Pflegebedürftigkeit wird unterteilt in fünf Pflegegrade. Welcher Pflegegrad für Ihren Angehörigen infrage kommt, wird nach einer ausführlichen Begutachtung des Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder MedicProof bestimmt. Diese arbeiten mit der Pflegekasse zusammen. Die Begutachtung findet in häuslicher Umgebung Ihres Angehörigen statt, dies kann das eigene Zuhause oder das Pflegeheim sein.
Jede Person in Deutschland, die krankenversichert ist, ist automatisch auch pflegeversichert. Somit kann auch jede Person im Falle einer Pflegebedürftigkeit einen Antrag auf Einstufung des Pflegegrades stellen. Dafür muss für mindestens zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre in die soziale oder private Pflegeversicherung eingezahlt worden sein.
Sollte eine akute Krankheit oder eine Einschränkung nach einem Unfall bestehen, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen für einen anerkannten Pflegegrad. Dennoch kann eine Leistung beantragt werden, in Form von der Kurzzeitpflege.
Der Antrag bei der Kranken- bzw. Pflegekasse kann formlos erfolgen. Sie sollten die Einstufung jedoch schriftlich erteilen, sodass Sie nachweisen können, wann der Antrag erstellt worden ist. Zudem sollte der Antrag von der betroffenen Person selbst erstellt werden, sollte dies nicht möglich sein, können bevollmächtige Personen den Antrag ebenfalls stellen.
Häufig entwickelt sich eine Pflegebedürftigkeit auch schleichend, sobald Sie den Eindruck haben, dass sich der Zustand Ihres Angehörigen verschlechtert oder er zunehmend Hilfe im Alltag benötigt, sollten Sie einen Antrag auf Einstufung des Pflegegrads stellen. Pflegeleistungen gibt es bereits ab dem Monat der Antragsstellung.
Bei einer Antragsstellung wird zwischen einem Erstantrag, einer Höherstufung und der Anpassungen der Pflegeleistungen unterschieden.
Sie möchten sich einen Gesamteindruck zum Thema Pflegegrade verschaffen? Dann lesen Sie gerne auf unserer Hauptseite weiter.
Erstantrag stellen
Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes Ihres Angehörigen herrscht oft eine Unsicherheit bezüglich der Beantragung eines Pflegegrades. Hat Ihr Angehöriger bisher keine Leistungen der Pflegekasse erhalten, wird ein Erstantrag gestellt. Bei der Stellung des Erstantrages für die Einstufung des Pflegegrades gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie haben die Möglichkeit den Antrag per Brief bzw. Formular, telefonisch oder über einen Pflegestützpunkt zu beantragen.
Sollten Sie den Antrag Ihres Angehörigen schriftlich und formlos stellen, müssen detaillierte Angaben zur Pflegebedürftigkeit und zum Gesundheitszustand bis zur Begutachtung im Zuhause Ihres Angehörigen nicht gemacht werden. Weiterhin können Sie auch ein vorgefertigtes Formular der Pflegekasse ausfüllen, so müssen Sie keinen eigenen Text schreiben, jedoch entsprechende Angaben bereits tätigen.
Sie haben die Möglichkeit bei der zuständigen Pflegekasse Ihres Angehörigen anzurufen und einen Antrag auf Einstufung des Pflegegrades zu stellen. Sollte der Antrag telefonisch gestellt werden, muss vor der Begutachtung ein Formular der Pflegekasse ausgefüllt werden, worin bereits Angaben zur Pflegebedürftigkeit und dem Gesundheitszustand angegeben werden müssen. Zusätzlich sollten Angaben zur Art der Pflege Ihres Angehörigen sowie zu möglichen Ursachen für die Pflegebedürftigkeit gemacht werden.
Zudem muss Ihr Angehöriger beim Ausfüllen des Formulars persönliche Angaben machen. Dazu zählen beispielsweise der Name, die Adresse und Kontaktdaten, das Geburtsdatum sowie die Versichertennummer. Erst im Anschluss wird ein Gutachter zur Begutachtung beauftragt.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, mit Ihrem Angehörigen einen Pflegestützpunkt zu besuchen. Dort können Sie sich intensiv beraten lassen und den Antrag auf Einstufung des Pflegegrades stellen.
Erste Selbsteinschätzung
Mit unserem Pflegegrad-Rechner können Sie den Pflegegrad Ihres Angehörigen vorab einschätzen. So erfahren Sie auch, welche Zuschüsse ihm möglicherweise zustehen.
Je nach Pflegekasse Ihres Angehörigen meldet sich zur Begutachtung ein zugeordneter Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder von MedicProof. Auf der Grundlage dieser Begutachtung entscheidet die Pflegekasse, welche der Pflegegrade anerkannt wird. Bei einem positiven Bescheid hat Ihr Angehöriger ab dem Tag der Antragsstellung rückwirkend Anspruch auf entsprechende Leistungen.
Beobachten Sie eine Veränderung des Gesundheitszustandes Ihres Angehörigen, sollten Sie oder gemeinsam mit Ihrem Angehörigen bereits im frühen Stadium einen Antrag stellen. Bereits ab Pflegegrad 1 lassen sich Leistungen der Pflegekasse beziehen.
Auch wenn Sie eine angehende Demenz bei Ihrem Angehörigen beobachten, können Sie auf Leistungen der Pflegekasse bestehen und sollten daher einen Antrag auf eine Einstufung des Pflegegrades stellen.
Sollte Ihr Angehöriger keinen Pflegegrad oder einen zu geringen erhalten und Sie schätzen die Entscheidung als falsch ein, können Sie nach Erhalt einen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen.
Pflegebegutachtung
Während einer Begutachtung kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder bei Privatversicherten von MedicProof zu Ihrem Angehörigen nach Hause. Dabei werden durch verschiedene Aufgaben und Fragen die Pflegebedürftigkeit sowie der bestehende Pflegegrad ermittelt.
Seien Sie als Angehöriger im besten Fall bei diesem Termin mit anwesend. Solch eine Begutachtung kann für Ihren Angehörigen unangenehm sein, weshalb nicht selten Situationen und der benötigte Bedarf beschönigt werden. So wird eine Beurteilung für den Gutachter erschwert und eine geringere Pflegestufe kann die Folge sein, was wiederum weniger Leistungen seitens der Pflegekasse bedeutet.
Der Gutachter kommt in die häusliche Umgebung Ihres Angehörigen, um ein möglichst realistisches Bild zu erhalten. Dafür erhält Ihr Angehöriger Terminvorschläge.
Die Begutachtung selbst erfolgt nicht willkürlich, sondern folgt einem bundesweiten standardisiertem Verfahren, sodass alle Personen möglichst gleich behandelt und eingestuft werden. Dabei wird nicht direkt die Schwere der Krankheit oder Behinderung Ihres Angehörigen ermittelt, sondern die Auswirkungen auf die Selbständigkeit im Alltag und der Unterstützungsbedarf Ihres Angehörigen.
Während des Termins betrachtet der Gutachter sechs Lebensbereiche Ihres Angehörigen intensiv, diese sind in verschiedene Module eingeteilt. Das erste Modul ist die Mobilität, dabei geht es um motorische Aspekte des Alltags Ihres Angehörigen. Dazu zählt beispielsweise, ob Ihr Angehöriger noch allein aufstehen kann oder ob das Überwinden von Treppenstufen möglich ist.
Das zweite Modul nennt sich “Geistige und kommunikative Fähigkeiten”. Innerhalb dieses Moduls werden das Verstehen, Endscheiden sowie Erkennen Ihres Angehörigen geprüft. Dazu zählt beispielsweise die zeitliche und räumliche Orientierung.
Beim dritten Modul werden die Verhaltensweisen und die psychischen Problemlagen näher betrachtet. Hierbei geht es unter anderem um Abwehrreaktionen, ein aggressives Verhalten, aber auch um Unruhe und mögliche Ängste.
Das vierte Modul umfasst die Selbstversorgung Ihres Angehörigen. Demnach wird geprüft, ob sich Ihr Angehöriger beispielsweise noch selbstständig anziehen, waschen oder essen kann.
Das fünfte Modul nennt sich “Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen”. Der Gutachter prüft innerhalb dieses Moduls, ob Ihr Angehöriger beispielsweise eigenständig verordnete Medikamente einnehmen oder benötigte Hilfsmittel nutzen kann.
Im sechsten Modul geht es um die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Hierbei wird die eigenständige Gestaltung des Tagesablaufs Ihres Angehörigen sowie das in Kontakt treten mit anderen Menschen näher betrachtet.
Nach der Begutachtung erstellt der Gutachter auf Grundlage des Termins den Pflegegrad Ihres Angehörigen fest und teilt Ihrem Angehörigen im Anschluss diesen mit. Dabei wird mit Punktwerten gearbeitet, die den Pflegegrad ermitteln. In der folgenden Tabelle sehen Sie die Punktwerte mit entsprechendem Pflegegrad:
Pflegegrad | Beeinträchtigung | Punkte |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | geringe Beeinträchtigung | 12,5 bis 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | erhebliche Beeinträchtigung | 27 bis 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | schwere Beeinträchtigung | 47,5 bis 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | schwerste Beeinträchtigung | 70 bis 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | schwerste Beeinträchtigung mit Anforderungen | 90 bis 100 Punkte |
Am besten bereiten Sie vor dem Termin bereits einige Dinge vor. Diese meinen beispielsweise Medikamente und den Medikationsplan Ihres Angehörigen, falls vorhanden. Zudem können Krankenhausberichte oder eine Pflegedokumentation für die Begutachtung sehr nützlich sein. Wird ihr Angehöriger bereits durch eine weitere Person oder einen Pflegedienst gepflegt, sollten diese Personen ebenfalls an dem entsprechenden Termin teilnehmen.
Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist der Pflegekasse für Anträge vorgegeben. Von Antrag bis zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit dürfen maximal 25 Arbeitstage vergehen. Sollte die Pflegekasse sich an diese Frist nicht halten, erhält Ihr Angehöriger für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu verschulden hat.
In wenigen Ausnahmefällen ist es möglich, dass keine Begutachtung durch einen Gutachter stattfinden muss. In diesen Fällen wird der Pflegegrad aufgrund von ärztlichen Befunden erteilt.
Anerkennung oder Widerspruch einlegen
Nach Übermittlung des Pflegegrades Ihres Angehörigen hat dieser die Möglichkeit den Bescheid entweder anzuerkennen oder einen Widerspruch einzulegen. Möchten Sie den Bescheid anerkennen, müssen Sie nichts weiter tun.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass der ermittelte Pflegegrad nicht angemessen zur Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen ist, sollten Sie einen Widerspruch einlegen. Um den Widerspruch angemessen zu begründen, ist eine Prüfung der Module notwendig, die Ihrer Meinung nach nicht ausreichend berücksichtigt wurden. So können Sie den Widerspruch angemessen begründen.
Ein Gutachter befindet sich meist eine Stunde bei Ihrem Angehörigen, weshalb es durchaus vorkommen kann, dass eine Fehleinschätzung geschieht. Durch den zeitlichen Druck kann eine Begutachtung unzureichend erfolgen.
Für das Einlegen eines Widerspruchs haben Sie vier Wochen Zeit. Diese Frist gilt auch, wenn kein Pflegegrad vergeben wurde. Nachdem Sie den Widerspruch eingelegt haben, erfolgt eine erneute Begutachtung des Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder durch MedicProof.
Sollte der Widerspruch nach einem zweiten Gutachten weiterhin nicht anerkannt werden, bleibt nur noch der Schritt eine Klage einzureichen. Die Chancen stehen hierbei erfahrungsgemäß gut.
Eilantrag stellen
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Angehöriger nach einer Operation oder Krankheit, weiterhin allein im eigenen Zuhause den Alltag bewältigen kann, sollten Sie direkt einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Sie haben die Möglichkeit, mit dem Sozialdienst des Krankenhauses, in dem sich Ihr Angehöriger befindet, zu sprechen und einen entsprechenden Eilantrag auf Einstufung des Pflegegrades zu stellen.
Sollte Ihr Angehöriger voraussichtlich für mindestens sechs Monate nicht mehr allein zurechtkommt und schnell Pflegeleistungen benötigt, empfiehlt es sich diesen Antrag zustellen.
In diesem Fall erhält Ihr Angehöriger sofort Leistungen der Pflegekasse und erst zu einem späteren Zeitpunkt kommt ein Gutachter zu Ihrem Angehörigen nach Hause. Innerhalb dieser Begutachtung wird geprüft, ob der Pflegegrad zu Recht vergeben wurde oder geändert werden muss.
Die reguläre Bearbeitungsfrist der Pflegekasse beträgt 25 Tage, die verkürzte Begutachtungsfrist von einer Woche gilt bei einem Aufenthalt Ihres Angehörigen im Krankenhaus oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung, wenn diese die Versorgung weiterhin sicherstellt.
Höherstufung des Pflegegrades beantragen
Ein vergebener Pflegegrad Ihres Angehörigen bleibt nicht fest bestehen. Sollte sich der Gesundheitszustand verschlechtern, kann eine entsprechende Höherstufung beantragt werden. Gerade in zunehmendem Alter und beim Fortschreiten einer bestehenden Krankheit ist es naheliegend, dass die Pflegebedürftigkeit höher wird.
Bezieht Ihr Angehöriger Leistungen der Pflegekasse, müssen diese bei einer Steigerung der Pflegebedürftigkeit, ebenfalls angepasst werden. Diese können erst angepasst werden, wenn ein schriftlicher Höherstufungsantrag gestellt wird.
Der Ablauf funktioniert genauso wie bei einem Erstantrag. Sie können dasselbe Formular der Pflegekasse zur Höherstufung nutzen. Nach der Einreichung bekommt Ihr Angehöriger erneut einen Besuch von einem Gutachter des Medizinischen Dienst der Krankenkasse bzw. von MedicProof, um ein neues Gutachten zu erstellen.
Eine Rückstufung des Pflegegrades nach einer erneuten Begutachtung ist sehr selten, jedoch möglich. Ebenfalls können Sie auch nach der Prüfung bezüglich einer Höherstufung des Pflegegrades, einen Widerspruch innerhalb von vier Wochen einlegen.
Leistungen nach einer Einstufung
Leistungen der Pflegekasse werden rückwirkend ab dem Tag der Antragsstellung gewährleistet. Gerade bei der häuslichen Pflege ist es sehr wichtig, dass Ihr Angehöriger in den richtigen Pflegegrad eingestuft wird, da zwischen den Pflegegraden hohe finanzielle Unterschiede hinsichtlich Leistungen der Pflegekasse liegen.
Bereits ab Pflegegrad 1 erhält Ihr Angehöriger den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, mit diesem können verschiedene anerkannte Hilfsangebote finanziert werden. Ab Pflegegrad 2 bis 5 werden verschiedene Leistungen gewährt, wie beispielsweise Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, ein Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, Pflegehilfsmittel und vieles mehr.
Ambulante vor stationärer Pflege
Mit der Pflegereform 2017 wurde es für Pflegebedürftige leichter als pflegebedürftig eingestuft zu werden und Leistungen beziehen zu können.
Der Grundsatz der Pflegekassen besagt, dass die ambulante Pflege Vorrang vor der stationären Pflege hat. Leistungen für die häusliche Pflege fallen daher höher aus seit 2017, für die stationäre Pflege hingegen geringer.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung der Pflegekasse für die häusliche Pflege Ihres Angehörigen. Bereits ab Pflegegrad 1 hat Ihr Angehöriger einen Anspruch auf diesen Zuschuss in Höhe von 125 Euro. Diese werden ergänzend zu den anderen Pflegezuschüssen der Pflegekasse bezahlt.
Diese Sachleistung wird nicht auf das Konto Ihres Angehörigen überwiesen, sondern kann als Budget für gewisse Leistungen, die Ihr Angehöriger nutzen kann, gesehen werden. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip, dabei müssen Rechnungen zugelassener Dienstleister bei der Pflegekasse eingereicht werden. Demnach muss Ihr Angehöriger in Vorkasse treten.
Genutzt werden kann der Entlastungsbetrag für beispielsweise die Finanzierung von Haushaltshilfen, Alltagsbegleitungen, Besuchsdienste oder für eine Demenz-Betreuung.
Pflegegeld
Nach einer Antragsstellung zur Einstufung des Pflegegrades hat Ihr Angehöriger möglicherweise Anspruch auf Pflegegeld. Dieses ist eine steuerfreie Geldleistung der Pflegekasse. Anspruchsberechtigt ist Ihr Angehöriger ab anerkanntem Pflegegrad 2 und wenn er im häuslichen Umfeld gepflegt wird.
Pflegegeld ist anders als der Entlastungsbetrag nicht zweckgebunden, somit kann Ihr Angehöriger selbst bestimmen, wofür er es nutzt. In vielen Fällen wird Pflegegeld als Entlohnung pflegender Angehöriger verwendet. Das Geld kann auch direkt auf das Konto der Hauptpflegeperson überwiesen werden. Weiterhin kann das Pflegegeld auch die Finanzierung einer 24 Stunden Pflegekraft oder der Seniorenbetreuung auf Stundenbasis sicherstellen.
Entscheidend für die Höhe des Pflegegelds ist der entsprechende Pflegegrad Ihres Angehörigen. In der folgenden Tabelle sehen Sie die Höhe des Pflegegeldes pro Monat entsprechend dem Pflegegrad.
Pflegegrad | Pflegegeld |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Pflegesachleistungen
Nach Antragsstellung, Begutachtung und anerkanntem Pflegegrad hat Ihr Angehöriger Anspruch auf die sogenannten Pflegesachleistungen. Diese sind als Budget für Pflegeaufwendungen von anerkannten Pflegediensten oder selbstständigen Pflegekräften zu verstehen. Somit soll die Finanzierung der Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt werden. Der entsprechende Dienstleister rechnet direkt mit der Pflegekasse ab. Ihr Angehöriger muss demnach nicht in Vorkasse treten.
Diesen Anspruch hat Ihr Angehöriger ab Pflegegrad 2. Die Höhe der Pflegesachleistungen steigen bei höherem Pflegegrad. Pflegesachleistungen müssen extra beantragt werden und können mit dem Pflegegeld als Kombinationsleistung verrechnet werden.
In der folgenden Tabelle sehen Sie die Höhe der Pflegesachleistungen bei entsprechendem Pflegegrad:
Pflegegrad | Leistung |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
Kurzzeitpflege
Ab anerkanntem Pflegegrad 2 hat Ihr Angehöriger zudem Anspruch auf acht Wochen Kurzzeitpflege pro Jahr. Die sogenannte Kurzzeitpflege meint eine überbrückende Pflege, die helfen soll, Krisensituationen gut bewältigen zu können. Sollte Ihr Angehöriger plötzlich pflegebedürftig werden oder benötigt für einige Tage oder Wochen eine umfassendere Pflege, kommt die Kurzzeitpflege infrage.
Innerhalb der Kurzzeitpflege zieht Ihr Angehöriger vorübergehend vollstationär in ein Pflegeheim ein. Plätze für die Kurzzeitpflege müssen immer im Voraus beantragt werden, da die Kosten nicht rückwirkend übernommen werden.
Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von 1.774 Euro im Jahr für die Kurzzeitpflege. Der Zuschuss erhöht sich nicht, bei höherem Pflegegrad. Der Eigenanteil beträgt im Bundesdurchschnitt 294 Euro pro Woche. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro kann ebenfalls für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
Verhinderungspflege
Eine weitere Leistung der Pflegekasse ab bestehendem Pflegegrad 2 Ihres Angehörigen ist die sogenannte Verhinderungspflege. Sollten pflegende Angehörige aus den verschiedensten Gründen die häusliche Pflege für einen gewissen Zeitraum nicht weiter übernehmen können, kann die Verhinderungspflege genutzt werden. Dabei übernimmt eine andere Pflegeperson für bis zu sechs Wochen vorübergehend die Pflege.
Neben dem anerkannten Pflegegrad ist eine weitere Voraussetzung, dass die zu pflegende Person für mindestens sechs Monate bereits in häuslicher Umgebung von einer privaten Pflegekraft gepflegt wurde. Der maximale Zuschuss beträgt dabei 1.612 Euro pro Kalenderjahr.
Aus dem Budget der Kurzzeitpflege stehen Ihrem Angehörigen 1.774 Euro zu, sollte dieser Betrag nicht ausreichen, können zusätzlich ungenutzte Mittel aus der Verhinderungspflege genutzt werden. So ergeben sich für die Kurzzeitpflege ein maximaler Betrag von 3.386 Euro pro Kalenderjahr.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Bei anerkanntem Pflegegrad hat Ihr Angehöriger zudem die Möglichkeit einen Zuschuss für sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erhalten. Diese sollen die Kosten für eine Anpassung des Wohnraum Ihres Angehörigen finanzieren, sodass er dort lange und barrierefrei leben kann, auch im fortschreitenden Alter. Die Maßnahmen können ganze Umbauten umfassen, aber auch die Anbringung von Hilfsmitteln, wie beispielsweise Haltegriffe.
Die Höhe des Pflegegrades ist für den Zuschuss nicht relevant, alle erhalten den gleichen Zuschuss von maximal 4.000 Euro pro Person und Maßnahme.
Umbauten können den gesamten Wohnbereich sowie Treppenhaus und Außenbereich betreten. Wichtig ist, dass die Umbaumaßnahme die Pflege Ihres Angehörigen erleichtert oder seinen Alltag selbständiger werden lässt.
Diese Maßnahmen können beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts sein. Die Kosten hierfür beginnen bereits bei 3.800 Euro. Der Zuschuss der Pflegekasse würde diese Kosten komplett abdecken. Je nach Treppenverlauf und Anzahl der Stockwerke fallen die Kosten entsprechend höher aus.
Auch im Badezimmer gibt es einige Möglichkeiten, den Zuschuss zur Wohnumfeldverbesserung zu nutzen. Diese können der Umbau von einer Wanne zur Dusche sein oder der Einbau einer Badewannentür. Kosten für eine Badewannentür beginnen ab 1.200 Euro, Kosten für den Umbau einer Badewanne zur Dusche beginnen bei 4.000 Euro.
Pflegehilfsmittel
Eine weitere Leistung der Pflegekasse ist die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln. Diese sind Hygieneprodukte, die zur einmaligen Nutzung gedacht sind. Sie sollen die Pflege Ihres Angehörigen einfacher, sicherer und hygienischer machen.
Zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Mundschutze, Desinfektionsmittel und Fingerlinge.
Die Pflegekasse versorgt Ihren Angehörigen mit Pflegehilfsmitteln bis zu einem maximalen Betrag von 40 Euro pro Monat. Die benötigten Mittel werden individuell für Ihren Angehörigen ausgesucht und bei Wunsch direkt zu ihm nach Hause versendet. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad
Antworten auf die häufigsten Fragen
Wurden bisher keine Leistungen der Pflegekasse bezogen und benötigt Ihr Angehöriger zunehmend Unterstützung im Alltag, sollten Sie einen Antrag auf Einstufung des Pflegegrades stellen. Der Antrag kann formlos und schriftlich sowie telefonisch gestellt werden.
Nach der Antragsstellung kommt ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse oder von MedicProof zu Ihrem Angehörigen nach Hause. Die Begutachtung erfolgt dabei nach einem standardisierten Verfahren.
Sollten Sie mit dem ermittelten Pflegegrad Ihres Angehörigen nicht einverstanden sein, können Sie innerhalb von vier Wochen einen Widerspruch einlegen. Im Anschluss findet eine erneute Begutachtung statt.
Ein Eilantrag kann direkt beim Sozialdienst im Krankenhaus erfolgen. So erhält Ihr Angehöriger schnell Leistungen der Pflegekasse. Zu einem späteren Zeitpunkt findet eine Begutachtung statt. Dabei wird geprüft, ob die Einstufung zu Recht vergeben wurde.
Sollte sich der Gesundheitszustand Ihres Angehörigen weiterhin verschlechtern, können Sie einen Antrag auf Höherstufung stellen. Der Ablauf erfolgt dabei genau wie bei einem Erstantrag.
Leistungen der Pflegekasse werden ab dem Tag der Antragsstellung geleistet. Je nach Pflegegrad kann Ihr Angehöriger verschiedene Leistung beziehen, wie beispielsweise Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Zuschüsse.
Wir unterstützen Sie kostenlos dabei, die Pflege Ihres Angehörigen zu organisieren. Wir helfen Ihnen bei der Suche nach Dienstleistern in Ihrer Region. Für mehr Transparenz auf dem Pflegemarkt erheben wir Bewertungen zu Anbietern in Deutschland, Österreich und der Schweiz.