Haushaltshilfe Kosten
Wie viel kostet eine Haushaltshilfe?
Die Vorteile einer Haushaltshilfe liegen auf der Hand. Durch die Unterstützung im Haushalt Ihres Angehörigen minimieren sich die Gefahren, wie die eines möglichen Sturzes. Zudem kann Ihr Angehöriger durch die fachliche Unterstützung seine Kräfte schonen und sich auf andere Dinge konzentrieren, die Priorität in seiner Pflege haben. Weiterhin gewährt eine Unterstützung im Haushalt, dass Ihr Angehöriger gegebenenfalls länger in seinem gewohnten Umfeld leben kann, auch dann, wenn Sie nicht in unmittelbarer Nähe wohnen und ihm gewisse Aufgaben täglich abnehmen können.
Wann eine Haushaltshilfe für Ihren Angehörigen sinnvoll ist, hängt von seinen individuellen Umständen ab. Fehlt es Ihrem Angehörigen an Energie, die Aufgaben im Haushalt selbständig durchzuführen oder kann Ihr Angehöriger grundsätzlich den Haushalt noch allein führen, braucht aber lediglich eine helfende Hand? In diesen Fällen kann eine Haushaltshilfe eine sinnvolle Lösung für Ihren Angehörigen sein, denn diese Art der Unterstützung greift genau da, wo Ihr Angehöriger Hilfe im Alltag benötigt und kann gleichzeitig seine Selbständigkeit weiterhin fördern.
Selbstverständlich entstehen für die Beauftragung einer Haushaltshilfe entsprechende Kosten, die Sie oder Ihr Angehöriger tragen müssen. Die Kosten unterscheiden sich je nach Unterstützungsbedarf, Anbieter und Art der Einstellung.
Informieren Sie sich hier ausführlich zu Kosten und Beantragung einer Haushaltshilfe, sodass Sie diese einkalkulieren können.
In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.
- Der Stundenlohn beträgt in der Regel zwischen 25 und 35 Euro.
- Der Eigenanteil ist durch Zuschüsse deutlich geringer.
- Die Krankenkasse übernimmt 10,35 Euro pro Stunde.
Wovon hängen die Kosten einer Haushaltshilfe ab?
Eine Haushaltshilfe kann Ihren Angehörigen in seinem Alltag sehr stark entlasten. Oft fällt die komplette Bewältigung des Haushaltes und der Gang zum Supermarkt im Alter immer schwerer und wird zu einer unüberwindbaren Aufgabe. Gleichzeitig tragen Ordnung und Sauberkeit im Zuhause zum Wohlbefinden bei. Sollten Aufgaben des Haushaltes nicht mehr zu bewältigen sein, wird Unterstützung benötigt.
Für Unterstützung in Form einer Haushaltshilfe fallen entsprechende Kosten an, die es zu tragen gilt. Je nachdem in welcher Situation sich Ihr Angehöriger befindet und welches Anstellungsmodell Sie wählen, sind diese entsprechend höher oder niedriger. Sie müssen meist aber nur einen Teil der gesamten Kosten allein tragen. Entscheiden Sie sich dafür, eine private Haushaltshilfe zu engagieren und keine Beantragung über die Pflege- oder Krankenkasse zu wählen, tragen Sie die Kosten selbst. Verschaffen Sie sich daher einen Überblick über die Kosten einer Haushaltshilfe und über die verschiedenen Möglichkeiten der Beantragung für Ihren Angehörigen.
Der Stundenlohn einer Haushaltshilfe lässt sich nicht pauschal benennen, da dieser von verschiedenen Faktoren abhängig ist. In der Regel entstehen Kosten zwischen 25 und 35 Euro pro Stunde – meist zahlen Sie nur einen geringen Eigenanteil der Kosten. Die Pflegekasse unterstützt bei der Finanzierung einer Haushaltshilfe maßgeblich. Sie haben dabei die Möglichkeit, Kosten über Pflegesachleistungen, das Pflegegeld, den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege zu finanzieren.
Wird eine Haushaltshilfe hingegen nur für eine gewisse Dauer benötigt, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, leistet die Krankenkasse einen großen Teil zur Finanzierung, wodurch Ihr Eigenanteil wieder erheblich reduziert wird. Die Leistungen der Pflegekasse und der Krankenkasse können Sie jedoch nicht miteinander kombinieren.
Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe selbst, werden Sie zum Arbeitgeber und weitere Kosten und Pflichten kommen dabei auf Sie zu. Zudem müssen Sie die Regelungen hinsichtlich Mindestlohn beachten.
Sie möchten sich einen Gesamteindruck zum Thema Haushaltshilfe verschaffen? Dann lesen Sie gerne auf unserer Hauptseite weiter.
Eigenanteil bei Beantragung über die Pflegekasse
Beauftragen Sie eine Haushaltshilfe für Ihren Angehörigen, wird dieser in seinem Alltag stark entlastet und Sie müssen sich nicht ununterbrochen Sorgen machen. Zudem ist für Ihren Angehörigen ein sauberes und ordentliches Wohnumfeld garantiert.
Gleichzeitig kann Ihr Angehöriger mithilfe dieser Unterstützung so lange wie möglich in seinem geliebten Zuhause bleiben. Dabei haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung seitens der Pflegekasse – wodurch sich Ihr tatsächlicher Eigenanteil deutlich reduzieren kann. Hierbei ist vor allem ein anerkannter Pflegegrad Ihres Angehörigen entscheidend.
Liegt noch kein Pflegegrad bei Ihrem Angehörigen vor, können Sie eine Feststellung beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse beantragen. Im Anschluss haben Sie die Möglichkeit, bei der Pflegekasse direkt eine Haushaltshilfe zu beantragen. Dabei sind Sie in Ihrer Entscheidung jedoch nicht vollkommen frei, sondern Sie wählen eine Haushaltshilfe aus zertifizierten Anbietern aus. In der zeitlichen Gestaltung, demnach wann und in welcher Häufigkeit Ihr Angehöriger Unterstützung erhält, sind Sie frei.
Ab Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich. Für den Erhalt müssen Sie bei der Pflegekasse einen entsprechenden Antrag stellen. Die Leistung ist zweckgebunden und dient der Entlastung von pflegenden Angehörigen. Eingesetzt werden kann dieser Betrag beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen – beauftragte Dienstleister müssen für die Finanzierung nach Landesrecht anerkannt sein. Sprechen Sie daher mit der zuständigen Pflegeversicherung über Qualifikationen einer Haushaltshilfe, falls Sie mit privat gefundenen Haushaltshilfen arbeiten.
Arbeiten Sie mit zertifizierten Anbietern zusammen, stellt dies meist kein Problem bei der Kostenerstattung durch den Entlastungsbetrag dar. Bewahren Sie hierfür unbedingt alle Belege mitsamt erbrachten Leistungen der Haushaltshilfe auf.
Das folgende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung und muss nicht der Realität entsprechen. Es zeigt Ihren möglichen Eigenanteil bei der Beantragung des Entlastungsbetrages und bei Beauftragung einer nach Landesrecht anerkannten Haushaltshilfe:
Pflegegrad | Stundenlohn | Bedarf | Kosten / Monat | Zuschuss | Eigenanteil |
---|---|---|---|---|---|
1 | 30 Euro | 3 Stunden | 360 Euro | 125 Euro | 235 Euro |
2 | 25 Euro | 5 Stunden | 500 Euro | 125 Euro | 375 Euro |
3 | 25 Euro | 8 Stunden | 800 Euro | 125 Euro | 675 Euro |
4 | 35 Euro | 10 Stunden | 1.400 Euro | 125 Euro | 1.275 Euro |
5 | 35 Euro | 10Stunden | 1.400 Euro | 125 Euro | 1.275 Euro |
Verbraucht Ihr Angehöriger in einem Monat nicht den gesamten Entlastungsbetrag, besteht die Möglichkeit den restlichen Betrag in den nächsten Monat und sogar ins folgende Kalenderjahr zu übertragen. Sechs Monate nach Ablauf des folgenden Kalenderjahres, muss der Betrag allerdings aufgebraucht sein, bevor dieser verfällt. Weiterhin bleibt es meist nicht bei diesem Eigenanteil, da weitere Zuschüsse beantragt werden können.
Ab anerkanntem Pflegegrad 2 hat Ihr Angehöriger einen Anspruch auf das sogenannte Pflegegeld. Dieses beläuft sich bei Pflegegrad 2 auf 332 Euro monatlich und steigert sich bei entsprechend höherem Pflegegrad. Die Verwendung steht Ihrem Angehörigen zur freien Verfügung und kann daher auch für die Deckung der Kosten einer Haushaltshilfe verwendet werden. In diesem Fall müssen den Qualitätskriterien der Pflegekasse nicht entsprochen werden.
Das folgende Beispiel dient lediglich der Veranschaulichung und muss nicht der Realität entsprechen. Es zeigt Ihren möglichen Eigenanteil bei der Verwendung von Pflegegeld für eine Haushaltshilfe:
Pflegegrad | Stundenlohn | Bedarf | Kosten / Monat | Zuschuss | Eigenanteil |
---|---|---|---|---|---|
1 | 30 Euro | 4 Stunden | 480 Euro | 480 Euro | |
2 | 25 Euro | 2 Stunden | 200 Euro | 316 Euro | 0 Euro |
3 | 25 Euro | 8 Stunden | 800 Euro | 545 Euro | 255 Euro |
4 | 35 Euro | 11 Stunden | 1.540 Euro | 728 Euro | 812 Euro |
5 | 35 Euro | 9 Stunden | 1.260 Euro | 901 Euro | 359 Euro |
Weiterhin stehen Ihrem Angehörigen ab Pflegegrad 2 und häuslicher Pflege, die sogenannten Pflegesachleistungen monatlich zu. Diese werden meist für Leistungen professioneller ambulanter Pflegedienste verwendet. Schöpft Ihr Angehöriger jedoch nicht die gesamten Pflegesachleistungen aus, besteht die Möglichkeit bis zu 40 Prozent des Betrages für andere Leistungen zu verwenden. Ist die beauftragte Haushaltshilfe nach Landesrecht anerkannt, so können die umgewandelten Leistungen für eine Haushaltshilfe verwendet werden.
Die Erstattung der Kosten können Sie bei der Pflegeversicherung durch Einreichen der entstandenen Rechnungen beantragen. Diesen Anspruch hat Ihr Angehöriger zusätzlich zum Entlastungsbetrag.
Um Sie als pflegender Angehöriger zu entlasten, hat die Gesetzgebung die sogenannte Verhinderungspflege eingeführt. Ist es Ihnen aufgrund einer Krankheit, eines wohlverdienten Urlaubes oder aus anderen Gründen zeitweilig nicht möglich Ihren Angehörigen zu betreuen und pflegen, haben Sie Anspruch auf einen Zuschuss zur Verhinderungspflege. Dieser Betrag wird ab Pflegegrad 2 bezahlt und beträgt maximal 1.612 Euro pro Jahr. Diese Leistung kann für die Kosten einer Haushaltshilfe für maximal sechs Wochen verwendet werden. Die Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass Sie Ihren Angehörigen bereits seit sechs Monaten in häuslicher Umgebung selbst gepflegt haben.
Kosten für Haushaltshilfen, die über die erstattungsfähigen Beträge hinausgehen, müssen von Ihrem Angehörigen oder Ihnen selbst finanziert werden.
Eigenanteil bei Beantragung über die Krankenkasse
Liegt bei Ihrem Angehörigen kein anerkannter Pflegegrad vor, er benötigt aber dennoch eine Haushaltshilfe, besteht die Möglichkeit diese über die Krankenkassen zu finanzieren. Dabei zu berücksichtigen ist jedoch, dass dies nur eine vorübergehende unterstützende Lösung ist für maximal vier Wochen, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, einer schweren Krankheit oder einer vorübergehenden Mobilitätseinschränkung. Zudem darf im Haushalt keine weitere Person leben, die diese anfallenden Aufgaben theoretisch übernehmen könnte.
Benötigt Ihr Angehöriger eine Unterstützung im Haushalt für einen gewissen Zeitraum, wird eine Notwendigkeitsbescheinigung vom behandelnden Arzt gefordert. Diese ist bei der zuständigen Krankenkasse einzureichen.
Für eine selbstorganisierte Haushaltshilfe übernehmen die Krankenkassen 10,25 pro Stunde. Diese Erstattung ist jedoch auf eine bestimmte Stundenanzahl begrenzt. Die Krankenkasse erstattet eine angemessene Stundenanzahl, wie hoch diese ausfällt, ist individuell zu bestimmen. Im Regelfall wird hier mit acht Stunden pro Tag gerechnet. Maximal sind somit 82 Euro Zuschuss pro Tag möglich. Sollte die Beauftragung der Haushaltshilfe über die bewilligte Zeit hinaus gehen, müssen Sie die zusätzlichen Kosten selbst tragen.
Möchten Sie eine professionelle Haushaltshilfe beauftragen, muss die Krankenkasse direkt mit der Fachkraft einen Vertrag schließen. Die Kosten werden in diesem Fall direkt zwischen Krankenkasse und Haushaltshilfe abgerechnet. Der verbleibende Eigenanteil beläuft sich auf 10 Prozent der gesamten Kosten. Die Eigenleistung beträgt pro Tag mindestens fünf und maximal zehn Euro. Benötigt Ihr Angehöriger für den Maximalzeitraum von vier Wochen eine Haushaltshilfe, fällt eine Zuzahlung als Eigenleistung von 140 bis 280 Euro an.
Sind die Kosten der Haushaltshilfe bereits durch Leistungen der Pflegeversicherung gedeckt, erhalten Sie keine zusätzlichen Leistungen der Krankenkasse.
Es kommt auf den Tarif an
Die Kosten einer Haushaltshilfe werden meist nur von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Ist Ihr Angehöriger privat versichert, kommt es auf den Tarif an.
Kosten als privater Arbeitgeber
Engagieren Sie oder Ihr Angehöriger eine Haushaltshilfe privat, werden Sie sozialversicherungsrechtlich als Arbeitgeber behandelt. Dieses Faktum bringt einige zusätzliche Kosten sowie Pflichten mit sich. Beauftragen Sie eine Haushaltshilfe über einen entsprechenden Anbieter, übernimmt dieser alle weiteren Angelegenheiten und Sie müssen sich beispielsweise nicht um Steuer und Sozialabgaben kümmern.
Stellen Sie eine Haushaltshilfe ein, müssen Sie einen Vertrag erstellen, in dem Rechte und Pflichten von Ihnen als Arbeitgeber und der Haushaltshilfe als Arbeitnehmer festgehalten sind. Weiterhin müssen Sie gewährleisten, dass Sie den gesetzlichen Mindestlohn zahlen sowie Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer. Zudem sind Sie verpflichtet zu prüfen, ob die Haushaltshilfe krankenversichert ist und bei Ihrer zuständigen Krankenkasse anmelden.
Wird die zusätzliche Unterstützung einer Haushaltshilfe nur stundenweise benötigt, haben Sie die Möglichkeit diese auf geringfügiger Basis einzustellen. Dabei verdient die Haushaltshilfe nicht mehr als 520 Euro im Monat – ausgehend vom gesetzlichen Mindestlohn. Dafür melden Sie die Haushaltshilfe lediglich bei der Minijob-Zentrale an und führen pauschale Abgaben zur Krankenversicherung ab – diese sind deutlich niedriger als bei einer Teil- oder Vollzeiteinstellung.
Die Kosten bei einer Selbstanstellung werden nicht übernommen und müssen selbst getragen werden. Das Finanzamt gewährt jedoch Steuervorteile für alle haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse, dadurch können Sie die Kosten für eine Haushaltshilfe zurückerhalten und so Ihren tatsächlichen Eigenanteil reduzieren.
Die Kosten für sozialversicherungspflichtige angestellte Haushaltshilfen können Sie bis zu 20 Prozent oder maximal 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Die Kosten eines Minijobs geben Sie oder Ihr Angehöriger als privater Arbeitgeber bei der Steuererklärung an. Dabei werden maximal 510 Euro von der Einkommensteuer abgezogen.
Vorsicht vor Schwarzarbeit
Sollten Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, geben Sie auf eine legale Anstellung acht. Ist eine Haushaltshilfe nicht ordentlich angemeldet, besteht kein Versicherungsschutz.
Zudem kommt es zu hohen Geldstrafen bei einer Prüfung. Selbiger Hinweis auf Prüfung gilt bei selbstständigen Haushaltshilfen.
Weitere Maßnahmen für die häusliche Betreuung
Durch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen haben Sie die Möglichkeit den Wohnraum Ihres Angehörigen so anzupassen und auszustatten, dass dieser langfristig barrierefrei und selbständiger leben kann. Durch die zurückgewonnene Selbständigkeit kann zum einen das Selbstvertrauen Ihres Angehörigen gestärkt werden, zum anderen lassen sich gegebenenfalls Kosten für eine Betreuung einsparen.
Eine Verbesserung des häuslichen Umfelds Ihres Angehörigen kann ganze Umbaumaßnahmen, aber auch kleine Veränderungen, wie zusätzliche Haltegriffe oder Notrufknöpfe, meinen. Die Realisierung von einer besseren Erreichbarkeit von Lichtschaltern oder Steckdosen kann den Alltag einer pflegebedürftigen Person enorm verbessern. Aber auch der Abbau von Türschwellen oder Einstiegshilfen im Bad können für mehr Selbständigkeit Ihres Angehörigen im eigenen Zuhause sorgen.
Die Kosten für Umbauen in der häuslichen Umgebung müssen Sie nicht selbst tragen. Hat Ihr Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad, wird im häuslichen Umfeld gepflegt und die Maßnahmen erlauben eine selbständigere Lebensweise, hat er Anspruch auf einen Zuschuss von maximal 4.000 Euro.
Mögliche Umbauen können im gesamten Wohn- und Außenbereich stattfinden. Beispielsweise ist das Treppenhaus für viele Senioren eine große Hürde. Das Überwinden von Treppenstufen kostet Kraft – Kraft, die für andere Dinge verwendet werden könnte. Weiterhin ist ein hohes Sturzrisiko gegeben. Ein eingebauter Treppenlift kann dieses Risiko minimieren und den Alltag Ihres Angehörigen deutlich erleichtern. Die Kosten für einen Treppenlift beginnen ab 3.800 Euro. Wird dieser Einbau beantragt und bewilligt, würde der Zuschuss diese Kosten komplett decken, wodurch Sie und Ihr Angehöriger keinen eigenen Anteil zur Finanzierung zusätzlich zahlen müssten.
Antworten auf die häufigsten Fragen
Eine Haushaltshilfe führt den Haushalt Ihres Angehörigen, wenn er es selbst nicht mehr bewältigen kann. Sie unterstützt Ihren Angehörigen bei anstehenden Tätigkeiten der Hauswirtschaft, angefangen von der Grundreinigung der Wohnung bis hin zum Erledigen der Einkäufe.
Hat Ihr Angehöriger einen langfristigen Bedarf für Unterstützung im Haushalt und liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, ist die Pflegekasse zuständig. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Entlastungsleistungen, Pflegesachleistungen, Pflegegeld sowie Mittel aus der Verhinderungspflege.
Weiterhin haben gesetzlich versicherte Personen bei einer Erkrankung und/oder nach einem Krankenhausaufenthalt für maximal vier Wochen einen Anspruch auf eine Haushaltshilfe.
Der Kosten für eine Haushaltshilfe lassen sich nicht pauschal benennen. Diese sind abhängig davon, in welcher Situation sich Ihr Angehöriger befindet und welches Anstellungsmodell Sie wählen. In der Regel entstehen Kosten pro Stunde zwischen 25 und 35 Euro für eine Haushaltshilfe.
Stellen Sie oder Ihr Angehöriger eine Haushaltshilfe privat ein, werden Sie als sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber behandelt. Damit gehen zusätzliche Kosten und Pflichten einher. Sie müssen den gesetzlichen Mindestlohn zahlen sowie Sozialversicherungsbeträge und die Lohnsteuer.
Bei einer Einstellung auf geringfügiger Basis müssen Sie die Haushaltshilfe lediglich bei der Minijob-Zentrale anmelden und zahlen pauschale Abgaben zur Krankenversicherung.
Hat Ihr Angehöriger einen höheren Unterstützungsbedarf und wünschen Sie zusätzlich eine soziale Betreuung sowie die Grundpflege, kann eine 24 Stunden Pflege eine gute Alternative sein. Diese zieht bei Ihrem Angehörigen ein und begleitet ihn durch seinen Alltag.
Benötigt er eine Betreuung, die über die Führung des Haushaltes hinaus geht, aber nur für wenige Stunden pro Tag, kann die Seniorenbetreuung eine gute Alternative sein. Wird zusätzlich eine medizinische Behandlungspflege benötigt, müssten Sie einen ambulanten Pflegedienst engagieren.
Unsere kostenlose Beratung hilft Ihnen gerne dabei, die passende Haushaltshilfe zu finden. Sie erreichen einen unserer 130 Pflegeberater unter der gebührenfreien Rufnummer 06131 49 32 041 oder schnell und online hier.