Kurzzeitpflege-Anbieter in Laußig
Eine temporäre Betreuung von älteren Personen in Laußig, aufgrund von Ferien oder anderen Umständen, die die zuständige Pflegekraft verhindern, wird für höchstenfalls vier Wochen pro Kalenderjahr von der Pflegeversicherung getragen und als Kurzzeitpflege (stationär) oder Verhinderungspflege (im eigenen Heim) bezeichnet. Ausgesprochen geeignet ist eine Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege dann, wenn eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines pflegebedürftigen Senioren auftritt, oder die verantwortliche Pflegekraft, wegen Ferien oder Krankheit, verhindert ist.
Laußig - eine Stadt mit vielen Facetten
Wer aktiv und unternehmungslustig ist, dem bietet die Stadt Laußig in Sachsen auf einer Fläche von 100,09 km² alle Möglichkeiten für ein abwechslungsreiches kulturelles Leben und einer entspannten Freizeitgestaltung. Alljährlich kommen zahllose Besucher nach Laußig. Danach beurteilt, zählt die Ortschaft sicher zu den populärsten in der kompletten Region. Auch für Museumsliebhaber gibt es in Laußig viel zu sehen. So etwa das "Moorlehrpfad+ Museumsdorf", dass immer einen Besuch für Wissensdurstige wert ist. Die allgemeine Webseite www.laussig.de vermittelt Ihnen alle anderen nützlichen Daten zu den Offerten und natürlich zur Region selbst.
Sie sind vorübergehend auf stellvertretende Pflegeversorgung angewiesen? Beauftragen Sie eine Kurzzeit- oder Verhinderungspflege!
Wer sich für eine Pflegeeinrichtung bzw. ein Pflegeangebot im interessanten Laußig entschließt, denjenigen erwartet für den Herbst des Lebens eine angenehme und ruhige Wohnatmosphäre. Für Pflegebedürftige ist eine Kurzzeitpflege eine ratsame temporäre Lösung, sollte aus verschiedenen Gründen ein Ersatz nötig sein. Grundvoraussetzung dafür ist jedoch, dass teilstationäre oder ambulante Pflegeversorgung nicht ausreicht um den bestehenden Versorgungsbedarf zu decken, da Kurzzeitpflege gegenüber teilstationärer Pflege untergeordnet ist. Eine Verhinderungspflege garantiert einen geeigneten vorübergehenden Ersatz für pflegebedürftige Senioren. Auch während der Nutzung einer Verhinderungspflege besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird für diese Dauer bis höchstens zum halben Teil der allgemein gezahlten Beträge bewilligt, vorausgesetzt die pflegende Person ist nicht bis 2. Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt. Dieser Fall nämlich bildet eine Ausnahme, bei welcher lediglich die nachgewiesenen Kosten zurückzuerstatten sind. Zahllose der ca. 1,6 Millionen versorgenden Verwandten in der BRD wissen nicht von der Möglichkeit, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. So kommen die Zahlen aus dem Jahre 2010 zustande, in dem ein Recht auf eine Kurzzeitpflege lediglich 16.500 und auf eine Verhinderungspflege lediglich 34.000 mal eingefordert wurde.
Unsere höflichen Berater helfen, eine Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege zu finden
Auch in Laußig und in der Nähe gibt es die Möglichkeit, Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege zu nutzen. Auf unserer Website finden Sie dementsprechend ein professionelle Dienstleister für diese Form der vorübergehenden Betreuung. Wann immer es um die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen geht, denkt man selbstredend zuerst einmal an die verbreiteteren Träger, wie etwa das Deutsche Rote Kreuz oder die AWO. Sie sind für den ordnungsgemäßen Betrieb von mobilen und stationären Pflegeeinrichtungen zuständig, stellen also Pflegepersonal und Sachmittel bereit und müssen für die Zahlungen der Pflegeleistung aufkommen. Auch bei der Suche nach einer Pflegeeinrichtung mit entsprechender Fürsorge für ein Familienmitglied mit konkreten Leiden, wie beispielsweise Demenz können wir eine passende Einrichtung für Sie finden. Die Pflegehilfe ist dank vieler Jahre, in denen wir inzwischen Pflegesuchenden unsere Unterstützung bei der Suche nach Kurzzeitpflege, einem Seniorenheim oder einem Seniorenzentrum anbieten, ein kompetenter Ansprechpartner um Sie bei allen aufkommenden Schwierigkeiten bestens zu beraten.