Die Zuschüsse der Kurzzeitpflege
Nutzen Sie bereits alle Zuschüsse?
Die Kurzzeitpflege kann die stationäre Ersatzpflege für Ihren Angehörigen für bis zu acht Wochen im Jahr darstellen, wenn die Versorgung vorübergehend nicht in häuslicher Umgebung möglich ist.
Die Kosten bestehen dabei aus verschiedenen Positionen. Kostenpositionen sind Pflegeleistungen, Unterkunft und Versorgung, Investitionen und Zusatzleistungen. Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen Zuschuss aus dem Budget der Kurzzeitpflege von 1.774 Euro ab Pflegegrad 2. Der Zuschuss darf lediglich für die Finanzierung der Pflegekosten verwendet werden.
Kosten für Unterbringung und Versorgung, Investitionen sowie Zusatzleistungen müssen von Ihrem Angehörigen selbst getragen werden. Hierbei haben Sie die Möglichkeit, einen Teil dieser Kosten mit dem Entlastungsbetrag abzudecken, der Ihrem Angehörigen bereits ab Pflegegrad 1 zusteht. Gehen Sie aber immer davon aus, dass Ihr Angehöriger mit einem Eigenanteil rechnen muss.
Informieren Sie sich hier ausführlich über mögliche Zuschüsse für die Finanzierung der Kurzzeitpflege.
- Welche Zuschüsse lassen sich für die Kurzzeitpflege beantragen?
- Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich absetzen
In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.
- Die Pflegekasse zahlt pauschale 1.774 Euro jährlich.
- Bezuschusst werden nur die Pflegekosten.
- Pflegegeld wird zu 50 Prozent weiter gezahlt.
Welche Zuschüsse lassen sich für die Kurzzeitpflege beantragen?
Können Sie die Pflege Ihres Angehörigen für einen gewissen Zeitraum nicht übernehmen oder benötigt er zeitweise besonders intensive Pflege, kann die Kurzzeitpflege eine Alternative sein. Anders als bei der Verhinderungspflege wird Ihr Angehöriger nicht in häuslicher Umgebung, sondern in einer stationären Einrichtung gepflegt.
Bei der Kurzzeitpflege sind die Zuschüsse erst einmal unabhängig vom Pflegegrad. Die Pflegekasse zahlt Ihrem Angehörigen einen pauschalen Zuschuss von 1.774 Euro im Jahr für die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung. Pflegebedürftige Personen mit einem höheren Pflegegrad schöpfen die Leistung der Pflegekasse allerdings schneller aus, da meist aufwendigere Pflegeleistungen benötigt werden.
Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus Pflegeleistungen, Unterkunft und Versorgung, Investitionen und Zusatzleistungen zusammen. Wie hoch die Kosten für Ihren Angehörigen letzten Endes ausfallen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Kosten unterscheiden sich auch von Einrichtung zu Einrichtung.
Im Bundesdurchschnitt liegen die Kosten für Kurzpflegeplätze bei etwa 588 Euro pro Woche bei Pflegegrad 2. Dabei sind etwa die Hälfte der Kosten Pflegeleistungen, die von der Pflegekasse übernommen werden. Die Pflegekasse übernimmt die Pflegekosten für die Kurzzeitpflege nur, wenn diese in einer dafür zugelassenen Einrichtung stattfindet.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit zusätzlich ungenutzte Fördermittel aus der Verhinderungspflege zu 100 Prozent für die Finanzierung der Kurzzeitpflege zu nutzen. Somit kann sich ein maximaler Betrag aus dem Budget der Kurzzeitpflege und aus dem der Verhinderungspflege von 3.386 Euro ergeben. Zudem können Sie ab Pflegegrad 1 den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich für die Kosten der Unterkunft und Versorgung sowie der Investitionskosten nutzen.
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Kurzzeitpflege-Budget
Das Budget der Kurzzeitpflege steht Ihrem Angehörigen ab anerkanntem Pflegegrad 2 zu oder wenn durch eine Krankheit bzw. einen Unfall intensive Pflege benötigt. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben also keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Die Pflegekasse zahlt pauschale 1.774 Euro jährlich nach § 42 Abs. 2 SGB XI.
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege besteht für acht Wochen im Jahr. Bezuschusst werden dabei lediglich die Pflegekosten Ihres Angehörigen, welche den größten Anteil der anfallenden Gesamtkosten einnehmen. In der Regel rechnet die Pflegekasse die Kosten direkt mit der entsprechenden Pflegeeinrichtung ab. Für eine Kostenübernahme muss die gewünschte Einrichtung von der Pflegekasse zugelassen sein.
Die folgende Tabelle zeigt den Zuschuss in der Übersicht:
Pflegegrad | Zuschuss |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 1.774 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.774 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.774 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.774 Euro |
Da nur die Kosten für pflegerische Leistungen von der Pflegekasse bezuschusst werden, muss Ihr Angehöriger die Kosten für Unterkunft, Versorgung, Investitionen und Zusatzleistung selbst tragen. Es bleibt also bei der stationären Pflege immer ein Eigenanteil für Ihren Angehörigen bestehen, auch wenn das Kurzzeitpflege-Budget noch nicht aufgebraucht wurde.
Wie hoch dieser Eigenanteil ist, hängt von der entsprechenden Pflegeeinrichtung ab, sowie von dem Pflegegrad Ihres Angehörigen. Zudem wirkt sich die Ausstattung und das Angebot der Einrichtung auf die Gesamtkosten aus.
Es empfiehlt sich, die Kurzzeitpflege, wenn möglich, frühzeitig zu planen. Da entsprechende Plätze in Pflegeheimen vor allem in den Urlaubsmonaten sehr begehrt sind.
Gut zu wissen: Erhöhter Leistungsbetrag
Am 01. Januar 2022 wurde das Budget der Kurzzeitpflege um 10 Prozent erhöht und damit von 1.612 Euro auf 1.774 Euro.
Grundlage hierfür war das am 11. Juni 2021 beschlossene Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungs-Gesetz.
Ungenutztes Budget der Verhinderungspflege
Um die Kosten für die Kurzzeitpflege zu decken, haben Sie weiterhin die Möglichkeit das Kurzzeitpflege-Budget aufzustocken. Sollte noch unverbrauchtes Verhinderungspflege-Budget zur Verfügung stehen, kann Ihr Angehöriger dieses zu 100 Prozent für die Kosten der Kurzzeitpflege verwenden.
Für die Verhinderungspflege stehen Ihrem Angehörigen maximal 1.612 Euro zur Verfügung. Dadurch kann sich das Kurzzeitpflege-Budget auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr erhöhen, wenn Ihr Angehöriger noch kein Budget aus der Verhinderungspflege geschöpft hat. Auch hier gilt, dass der aufgestockte Zuschuss nur für den Anteil der Pflegekosten verwendet werden kann. Anspruch auf Verhinderungspflege hat Ihr Angehöriger danach nicht mehr.
Die Verhinderungspflege dient der Entlastung von Angehörigen eines Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege. Ersatzpersonen können andere Angehörige, Nachbarn, aber auch professionelle Pflegekräfte darstellen. Verhinderungspflege kann aber nie in einer stationären Einrichtung erfolgen. Die Voraussetzung für das Budget der Verhinderungspflege ist, dass die häusliche Pflege seit mindestens sechs Monaten bereits stattfindet, diese Bedingung gibt es bei der Kurzzeitpflege nicht.
Ebenfalls ist es möglich, die Mittel der Kurzzeitpflege auf das Budget der Verhinderungspflege zu übertragen. Von der Kurzzeitpflege können weiterhin 806 Euro für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Somit würde Ihrem Angehörigen für die Verhinderungspflege ein Betrag von 2.418 Euro zur Verfügung stehen.
Pflegegeld
Pflegegeld wird an Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad ausgezahlt. Die Höhe hängt dabei immer vom entsprechenden Pflegegrad ab. Erhält Ihr Angehöriger Pflegegeld, muss auch während der Kurzzeitpflege nicht komplett auf diese Leistung der Pflegekasse verzichtet werden.
Ihr Angehöriger erhält in diesem Zeitraum von maximal acht Wochen, 50 Prozent des Pflegegeldes weiterhin nach § 37 Abs. 2 SGB XI. Beim Aufnahme- als auch am Entlassungstag der Kurzzeitpflege erhält Ihr Angehöriger den vollen Tagessatz des Pflegegeldes. Ihr Angehöriger kann das Pflegegeld für die Finanzierung der Kurzzeitpflege verwenden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Höhe des Pflegegeldes bei entsprechendem Pflegegrad:
Pflegegrad | Euro / Monat | Euro / Jahr |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | ||
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 3.792 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 6.540 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 8.736 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 10.812 Euro |
Das folgende Beispiel soll die Leistung der Pflegekasse während der Kurzzeitpflege verdeutlichen:
Herr Koch wird für fünf Wochen, also für 35 Tage, im Rahmen der Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim untergebracht. Er hat einen anerkannten Pflegegrad 3 und bezieht daher 573 Euro Pflegegeld pro Monat (etwa 19 Euro pro Tag).
Die ersten zwei Tage der Kurzzeitpflege erhält Herr Koch das volle Pflegegeld, die anderen 33 Tage nur noch 50 Prozent. Für 33 Tage erhält Herr Koch demnach 313,50 Euro für die restlichen zwei Tage 38 Euro.
Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 351,50 Euro. Nach der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe ausgezahlt.
Entlastungsbetrag
Der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht Ihrem Angehörigen bereits ab Pflegegrad 1 zu. Diesen kann Ihr Angehöriger für den Eigenanteil, aber auch für die Pflegekosten, die das Kurzzeitpflege-Budget der Pflegekasse übersteigen, verwenden. Der Entlastungsbetrag kann also, anders als das Budget für Kurzzeitpflege, für Kosten der Unterkunft, Versorgung sowie Investitionen verwendet werden.
Dafür müssen Rechnungen der Pflegeeinrichtung über den Eigenanteil bei der Pflegekasse eingereicht werden. Eine andere Möglichkeit ist es, mit dem Pflegeheim zu vereinbaren, dass der Entlastungsbetrag direkt mit der Pflegekasse abgerechnet wird. Hat Ihr Angehöriger lediglich einen anerkannten Pflegegrad 1, erhält er kein Kurzzeitpflege-Budget der Pflegekasse, kann jedoch den angesparten Entlastungsbetrag für den deutlich höheren Eigenanteil verwenden.
Der Entlastungsbetrag verfällt nicht zum Monatsende, sondern kann in den Folgemonat übertragen werden. Hat Ihr Angehöriger am Jahresende noch einen Restbetrag über, kann dieser sogar ins Folgejahr mitübertragen werden, verfällt aber bis zum 30. Juni. Sie können den Entlastungsbetrag also für eine gewisse Zeit ansparen.
Krankenkasse
Unter gewissen Umständen sind für die Kostenübernahme der Kurzzeitpflege nicht die Pflegekassen, sondern die Krankenkassen zuständig. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einem Unfall eine Pflegebedürftigkeit eintritt und intensive Pflege benötigt wird, ohne dass ein Pflegegrad vorliegt. Dabei besteht keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegekassen. Sollte nach der Kurzzeitpflege keine Besserung eintreten, sollte eine Erfassung des Pflegegrades beantragt werden. Diese wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse festgestellt.
Für eine Überbrückung in dieser Zeit, also bevor ein Pflegegrad festgestellt wird oder bis die pflegebedürftige Person wieder gesund ist, kann eine Kurzzeitpflege von der Krankenkasse bezuschusst werden. Die Voraussetzung ist, dass eine häusliche Krankenpflege unzureichend für den Zustand des Pflegebedürftigen ist. Dazu ist eine ärztliche Bescheinigung zur medizinischen Notwendigkeit einer Kurzzeitpflege bei nicht vorliegender Pflegebedürftigkeit nach § 39c SGB V notwendig.
Auch die Krankenkasse bezuschusst lediglich die Pflegekosten. Kosten für Unterkunft, Versorgung sowie Investitionen fallen auch hier als Eigenanteil an. Der Zuschuss der Krankenkasse entspricht dem Zuschuss der Pflegekasse ab Pflegegrad 2. Die Krankenkasse bezuschusst demnach auch für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr Pflegeleistungen mit bis zu 1.774 Euro. Im Gesetz wird dieser Fall „Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ genannt. Für die Antragsstellung der Kostenübernahme wenden Sie sich an den behandelnden Arzt oder direkt an die entsprechende Krankenkasse.
Die Übergangspflege
Seit Januar 2022 ist seitens der Krankenkasse eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus möglich nach § 39e SGB V. Die Übergangspflege kann helfen, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld nicht möglich ist und kein Platz in einer geeigneten Einrichtung zur Verfügung steht.
Dies ist Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung. Diese Möglichkeit kann genutzt werden, wenn Personen nach einer Krankenhausbehandlung nicht Zuhause oder im Rahmen der Kurzzeitpflege gepflegt werden können.
Hilfe zur Pflege
Die Pflegeversicherung übernehmen immer nur einen Teil der gesamten Kurzzeitpflege-Kosten, die bei einer Kurzzeitpflege zustande kommen. Der Eigenanteil der Kurzzeitpflege kann Sie und Ihren Angehörigen stark belasten.
Können die zusätzlichen Kosten nicht von der Rente oder einem angesparten Vermögen bezahlt werden, kann das Sozialamt unter gewissen Umständen die Kosten übernehmen. Beim Sozialamt können Sie erfragen, ob Ihrem Angehörigen eine Kostenübernahme zusteht, wie hoch diese ausfällt oder ob Sie bzw. andere Angehörige für die Kosten gegebenenfalls aufkommen müssen.
Die Unterstützung des Sozialamtes nennt sich Hilfe zur Pflege, dafür muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Den Antrag sollten Sie so früh wie möglich stellen, da Kosten nicht rückwirkend erstattet werden. Hilfe vom Sozialamt ist die letzte Instanz, wenn alle anderen Optionen ausgeschöpft sind.
Wie hoch der Zuschuss des Sozialamtes ausfällt, hängt zum einen vom jeweiligen Bundesland ab, zum anderen davon, ob unterhaltspflichtige Familienmitglieder gegebenenfalls an den Kosten für die Kurzzeitpflege beteiligt werden können. Das Sozialamt errechnet den Zuschuss immer fallbezogen.
Anspruch auf Hilfe zur Pflege wird nur dann gewährt, wenn pflegebedürftige Personen sowie deren Ehepartner die Kosten nicht selbst tragen können. Die Leistungen des Sozialamtes sind aber immer nachrangig, das bedeutet, dass zunächst Angehörige zu Zahlungen verpflichtet werden können. Kindern von Pflegebedürftigen können dabei durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom Elternunterhalt befreit werden.
Bei einem Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 Euro, besteht keine Zahlungspflicht für die Kosten der Kurzzeitpflege seitens Kinder von Pflegebedürftigen. Sie sollten sich aber immer im Klaren sein, dass Einkommen und Vermögen vor dem Sozialamt komplett offengelegt werden müssen.
Übersicht der Zuschüsse für die Kurzzeitpflege
Im Folgenden sehen Sie alle Zuschüsse, die Ihrem Angehörigen unter Umständen für die Finanzierung der Kurzzeitpflege zustehen können:
Zuschuss | Betrag im Jahr | Anspruch |
---|---|---|
Kurzzeitpflege | Bis zu 1.774 Euro | Ab Pflegegrad 2 |
Verhinderungspflege | Bis zu 1.612 Euro | Ab Pflegegrad 2 |
Entlastungsbetrag | Bis zu 1.500 Euro | Ab Pflegegrad 1 |
Subventionen durch das Sozialamt | Individuell | Individuell |
Kosten der Kurzzeitpflege steuerlich absetzen
Die Pflegekasse unterstützt nur bei den Kosten für Pflege und Betreuung. Kosten für Unterkunft, Versorgung und Investitionen sind von Ihrem Angehörigen selbst zu tragen. Die Kosten für den Eigenanteil der Kurzzeitpflege können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung im Rahmen einer Steuererklärung geltend gemacht werden.
Dabei muss jedoch die sogenannte zumutbare Belastungsgrenze überschritten sein. So kann Ihr Angehöriger sich einen Teil der Kosten, die durch die Kurzzeitpflege entstanden sind, zurückholen. Für weitere Informationen sprechen Sie mit Mitarbeitern des Finanzamtes oder einem Steuerberater.
Antworten auf die häufigsten Fragen
Die Kurzzeitpflege ermöglicht die Schließung einer Versorgungslücke in der Pflege. Pflegebedürftige Menschen werden für einen maximalen Zeitraum von acht Wochen in einer vollstationären Pflegeeinrichtung untergebracht.
Dort findet die Pflege und Betreuung statt, bis Sie die weitere Pflege wieder aufnehmen können oder eine häusliche Pflege möglich ist.
Nach einem möglichen Zuschuss seitens der Pflegekasse, bleibt immer ein Eigenanteil für Ihren Angehörigen, den dieser tragen muss. Der Eigenanteil für Unterkunft und Versorgung beträgt im Bundesdurchschnitt etwa 154 Euro die Woche, Kosten für Investitionen bei etwa 140 Euro die Woche. So kommt es zu einem durchschnittlichen Eigenanteil von etwa 300 Euro pro Woche.
Grundsätzlich haben Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad Anspruch auf Kurzzeitpflege. Es gibt jedoch Ausnahmen, wie beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall. Seitens der Pflegekasse werden Zuschüsse ab Pflegegrad 2 gezahlt.
Für die Finanzierung der Kurzzeitpflege hat Ihr Angehöriger ab Pflegegrad 2 einen Anspruch aus dem Kurzzeitpflege-Budget. Weiterhin kann ungenutztes Budget der Verhinderungspflege für die Kostendeckung verwendet werden.
Ihr Angehöriger erhält in der Zeit der Kurzzeitpflege weiterhin 50 Prozent des Pflegegeldes. Ab Pflegegrad 1 hat Ihr Angehöriger zudem Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, welcher für die Finanzierung der Kurzzeitpflege verwendet werden kann.
Unter gewissen Umständen kann der Eigenanteil der Gesamtkosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Die zumutbare Belastungsgrenze muss dabei jedoch überschritten werden.
Wenn nach einem Krankenhausaufenthalt oder einem Unfall intensive Pflege benötigt wird, ohne dass ein Pflegegrad vorliegt, können die Kosten gegebenenfalls teilweise von der Krankenkasse übernommen werden. Der Zuschuss der Krankenkasse entspricht genau dem Zuschuss der Pflegekasse, demnach maximal 1.774 Euro.
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