Entlastungsbudget 2024/2025 - Zusammenlegung der Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Das neue Entlastungsbudget 2024/2025
Pflegende Angehörige werden als die wichtigste Stütze der Pflege gesehen, vor allem in Zeiten von Personal- und Fachkräftemangel. Doch auch nahestehende Personen, die die Pflege übernehmen, benötigen mal eine Auszeit oder werden krank. In diesen Fällen wird eine Vertretung benötigt die, für die Zeit des Ausfalls, die Pflege übernehmen kann.
Durch das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz soll die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verbessert und zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag, das sogenannte Entlastungsbudget, zusammengefasst werden, um die Organisation der Pflege zu erleichtern und pflegende Angehörige zu entlasten.
Welche Veränderungen die neue Reform für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bringt, zeigen wir Ihnen mit diesem Text.
Definition: Was ist das Entlastungsbudget?
Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget?
Wofür kann das Entlastungsbudget genutzt werden?
Welche weiteren Entlastungsmöglichkeiten in der Pflege gibt es?
Alle wichtigsten Informationen zum neuen Entlastungsbudget finden Sie in den häufigsten Fragen.
- Es ist die Zusammenlegung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
- Bis zu 3.539 Euro Zuschuss sind ab Pflegegrad 2 möglich.
- Der Gemeinsame Jahresbetrag kann flexibel genutzt werden.
Was ist das neue Entlastungsbudget?
Lange war das Entlastungsbudget ein umstrittenes Thema und wurde zeitweise auch aus dem Gesetzesentwurf gestrichen. Jedoch wurde die Maßnahme am 26. Mai 2023 mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen und tritt mit 01. Juli 2025 in Kraft. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, wird die Anpassung bereits zum 01. Januar 2024 vorgezogen.
Beim neuen Entlastungsbudget handelt es sich um eine Zusammenlegung der Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, um die beiden Entlastungsmöglichkeiten flexibler nutzen zu können. Dadurch steht künftig ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Pflegebedürftige können diesen Betrag flexibel für beide Leistungsarten einsetzen und bisherige unterschiedliche Übertragungsregelungen entfallen dadurch.
► Was ändert sich nun konkret?
- Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird der der Kurzzeitpflege angepasst und auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben.
- Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes wird auch auf bis zu acht Wochen erhöht, anstatt wie bisher höchstens sechs Wochen.
- Zudem entfällt die sechsmonatige Vorpflegezeit vor einer erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege. Zukünftig kann also unmittelbar ab Vorliegen eines Pflegegrades (mindestens Pflegegrad 2) der Anspruch genutzt werden.
Das Entlastungsbudget für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5
Damit Eltern, beziehungsweise pflegende Angehörige von pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen mit schweren Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen, die Entlastungsmöglichkeiten schnellstmöglich vereinfacht nutzen können, wird das Entlastungsbudget für diese Gruppe vorgezogen und tritt bereits mit 01.01.2024 in Kraft.
Ab dem 01. Januar 2024 gilt für diese Pflegebedürftigen folgendes:
► Die Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden, anstatt bisher bis zu sechs Wochen.
► Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr anstatt bisher bis zu sechs Wochen.
► Im Kalenderjahr können bis zu 100 Prozent der Mittel der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege umgewidmet werden, sofern die Mittel nicht schon für die Kurzzeitpflege genutzt worden sind.
► Die vorausgesetzte sechsmonatige Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Die Höhe des Entlastungsbudgets
Pflegegrad | ab dem 01.01.2024 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr | ab dem 01.07.2025 für alle Betroffenen |
---|---|---|
1 | __ | __ |
2 | __ | 3.539 Euro |
3 | __ | 3.539 Euro |
4 | 3.386 Euro | 3.539 Euro |
5 | 3.386 Euro | 3.539 Euro |
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Wer hat Anspruch auf das Entlastungsbudget?
Anspruch auf das Entlastungsbudget haben pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die in häuslicher Pflege gepflegt werden und deren Pflegeperson vorübergehend verhindert ist. Es gelten somit die gleichen Kriterien, wie bisher auch bei der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Allerdings ist das Inkrafttreten laut Gesetzesentwurf aufgeteilt.
Erstanspruch, ab dem 01. Januar 2024, haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres. Erst anderthalb Jahre später, ab dem 01.Juli 2025, haben alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2, Anrecht auf den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Beantragung des Entlastungsbudget
Eine direkte Beantragung des Entlastungsbudget ist nicht vorgesehen. Weiterhin soll entweder die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege beantragt werden, da das Entlastungsbudget nur die Finanzierung betrifft. Eine Verhinderung der Hauptpflegeperson ist allerdings nicht immer vorherzusehen, beispielsweise durch eine Erkrankung.
Dadurch müssen Sie die Verhinderungspflege nicht im vorhinein beantragen, sondern können die Kosten nachträglich mit der Pflegekasse abrechnen. Bei geplanten Abwesenheiten wie zum Beispiel einem Urlaub, ist es jedoch von Vorteil, wenn Sie den Antrag vorab stellen. Dadurch erhalten sie auch einen besseren Überblick über die Kosten.
Tipps für die Beantragung bei der zuständigen Pflegekasse
- Geben Sie die Dauer der Verhinderung an.
- Führen Sie den Grund der Verhinderung an. Ein konkreter Grund ist allerdings nicht verpflichtend.
- Geben Sie Auskunft darüber, ob die pflegebedürftige Person mit der Ersatzpflegekraft verwandt oder verschwägert ist.
Abrechnung mit der Pflegekasse
Wenn Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen übernommen werden, muss die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Monats der Leistungserbringung, über die Leistungen inklusive des Umfangs, informiert werden.
Die Bekanntgabe gilt als erfolgt, wenn die Unterlagen und Nachweise, die im Rahmen der Verhinderungspflege zur Kostenerstattung benötigt werden, innerhalb dieses Zeitraums, bei der Pflegekasse eingereicht worden sind. Zudem muss die Pflegeeinrichtung über die Einreichung nachweisbare sichere Kenntnis haben.
Leistungen der Kurzzeitpflege müssen über die Pflegekasse der zu pflegenden Person abgerechnet werden. Die Abrechnung muss mit Ende des, auf das Monat der Leistungserbringung, darauffolgenden Monats erfolgt sein. Erfolgt dies nicht, muss die Leistungserbringung und deren Umfang, bis zum Ablauf dieses Zeitraums, durch den Leistungserbringer bei der Pflegekasse angezeigt werden.
Wichtig für die Abrechnung mit der Pflegekasse ist es, Belege aufzuheben und einzureichen. Hierbei ist es von Vorteil, wenn Sie sich Kopien anfertigen. Das Geld wird dem Pflegebedürftigen überwiesen oder direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet.
Wenn Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege Leistungen erbringen, müssen sie, nach der Leistungserbringung, dem Pflegebedürftigen unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die Aufwendungen ermitteln. Auf der Übersicht muss deutlich erkennbar sein, welcher Betrag zur Abrechnung für den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist.1
Kann man das Entlastungsbudget nachträglich nutzen?
Bisher konnten Zuschüsse für die Verhinderungspflege bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Das neue Budget tritt jedoch erst mit 01.01.2024 beziehungsweise 01.07.2025 in Kraft, und kann nicht nachträglich für die letzten Jahre in Anspruch genommen werden.
Zudem besagt der Gesetzentwurf, dass alle Leistungsbeträge, die für Leistungen der Kurzzeitpflege, sowie für Leistungen der Verhinderungspflege zwischen 01. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 verbraucht worden sind, auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags für das Kalenderjahr 2025 angerechnet werden.2
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Der Unterschied zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
► Die Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege bietet die Möglichkeit, im Falle einer Verhinderung der Hauptpflegeperson, die Pflege durch eine Ersatz-Pflegeperson im eigenen Zuhause des Pflegebedürftigen fortzusetzen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2 und die Pflegetätigkeit kann von Privatpersonen oder professionellen Pflegekräften erbracht werden.
Bisher mussten Pflegebedürftige bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden sein, bevor sie Anspruch auf Ersatzpflege hatten. Diese Voraussetzung entfällt ab Inkrafttreten des Entlastungsbudgets. Auch die Höhe des Zuschusses war abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, wer die Pflege als Vertretung übernimmt und welche Kosten anfallen.
Der maximale Zuschuss pro Kalenderjahr war bisher auf 1.612 Euro festgelegt und konnte nach Vorlage von Belegen und Nachweisen, rückwirkend bis zu vier Jahre erstattet werden. Zudem gab es die Möglichkeit, den Betrag durch Mittel der Kurzzeitpflege aufzustocken, wenn beispielsweise die Verhinderung länger dauert. Das Gesamtbudget der Aufstockung wurde mit 2.418 Euro begrenzt. Nun ist durch die neue Pflegereform das Entlastungsbudget festgelegt worden, mit dem sowohl die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege flexibel finanziert werden soll.
Die Abrechnung der Verhinderungspflege erfolgt stunden- oder tageweise. Auch hier ist wichtig, dass Sie Belege aufbewahren und diese einreichen. Es empfiehlt sich, Kopien zu erstellen.
Neuerungen der Verhinderungspflege durch das Entlastungsbudget
Wenn die Ersatzpflege nicht von Pflegepersonen übernommen wird, die bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen sich die Aufwendungen der Pflegekasse für die Ersatzpflegeperson pro Kalenderjahr, höchstens bis auf die gesetzliche Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages belaufen.
Wenn die Verhinderungspflege von Pflegepersonen, die bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben, erwerbsmäßig übernommen wird, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse die Höhe des Gemeinsamen Jahres im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Bei nicht erwerbsmäßiger Pflege durch diese Pflegepersonen dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den geltenden Betrag des Pflegegeldes, für den jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen, pro Kalenderjahr für bis zu zwei Monate, nicht überschreiten.
Die Pflegekasse kann notwendige Kosten der Ersatzpflege, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit entstanden ist, auf Nachweis, auch über diesen Betrag hinaus übernehmen. Die Aufwendungen der Pflegekassen dürfen den Gemeinsamen Jahresbetrag im Jahr allerdings nicht übersteigen.
► Die Kurzzeitpflege
Mit Kurzzeitpflege ist die Ersatzpflege im Pflegeheim gemeint. Sie soll Notsituationen überbrücken, bis die Pflege Zuhause wieder möglich ist. Bei einer stationären Unterbringung wird der Pflegebedürftige rund um die Uhr durch geschultes Personal gepflegt und betreut.
Ab Pflegegrad 2 besteht für acht Wochen pro Jahr Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Diese muss jedoch vorab beantragt werden und Kosten werden nicht rückwirkend übernommen. Es ist von Vorteil, wenn Sie den Antrag so früh wie möglich stellen, da bei vollstationären Einrichtungen meist lange Wartelisten bestehen und ein Platz nicht garantiert ist.
Bei vorhersehbaren Ereignissen wie beispielsweise Urlauben oder Operationen sollten Sie ein mehrwöchiges Zeitfenster einplanen, da Genehmigungen dauern könnten und die stationäre Pflege durch Wartelisten verzögert werden könnte. Zuschüsse der Pflegekasse sind unabhängig von der Höhe des Pflegegrads. Bisher zahlte die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 1.774 Euro pro Jahr und ungenutzte Fördermittel der Verhinderungspflege konnten bis maximal 3.386 Euro genutzt werden.
Ab dem 01.01.2025 wird das mithilfe des Gemeinsamen Jahresbetrags für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, zusammengefasst und es stehen für beide Leistungsarten 3.386 Euro pro Jahr zur Verfügung, die flexibel genutzt werden können. Ab dem 01.07.2025 steht das Entlastungsbudget dann allen Betroffenen zur Verfügung und steigt durch eine weitere Erhöhung auf 3.539 Euro.
Wofür kann das Entlastungsbudget genutzt werden?
Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden. Das bedeutet, es kann nur zur Finanzierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist, beispielsweise durch Urlaub oder eine Erkrankung, können Sie das Entlastungsbudget für beide Leistungsarten flexibel nutzen. Die Anpassung der Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die Kurzzeitpflege erleichtern die Nutzung.
Das Entlastungsbudget für die Kurzzeitpflege
Das Budget kann verwendet werden, wenn eine plötzliche Pflegebedürftigkeit eintritt oder diese vorübergehend erhöht ist. Ist die Pflege zuhause für bestimmte Zeit nicht möglich, kann eine vollstationäre Pflege in einer geeigneten Einrichtung die Versorgungslücke überbrücken.
Kurzzeitpflegekosten beinhalten die Unterkunft, Investitionspauschale, Verpflegung und die Pflegeleistungen. Die tatsächliche Höhe variiert je nach Einrichtung. Überschreiten die Kosten den Zuschuss, muss der sogenannte Eigenanteil vom Pflegebedürftigen oder dem Pflegenden übernommen werden. Bezuschusst werden von der Pflegekasse nur Kosten für die pflegerische Tätigkeit.
Das Entlastungsbudget für die Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn die Hauptpflegeperson für einen vorübergehenden Zeitraum verhindert ist. Das kann zum Beispiel durch einen Urlaub oder eine Erkrankung sein. Die Ersatzpflege kann stunden-, tage-, oder wochenweise flexibel genutzt werden. Das Entlastungsbudget dient hierbei dazu, die Kosten, die durch die Pflege entstehen, zu erstatten.
Je nachdem ob die Pflege durch Personen übernommen wird, die bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben und ob die Ersatzpflege erwerbsmäßig oder nicht erwerbsmäßig erfolgt, gelten unterschiedliche Anforderungen betreffend dem Gemeinsamen Jahresbetrags. Auch ambulante Pflegedienste können für die Verhinderungspflege herangezogen werden.
Zusätzliche Entlastungsmöglichkeiten
Um die Pflege Ihres Angehörigen sicherzustellen, gibt es verschiedene Entlastungsmöglichkeiten, die Sie im Alltag unterstützen sollen. Da Pflegeheimplätze oft sehr teuer und schwer zu bekommen sind, bietet sich die 24 Stunden Pflege und Betreuung als gute Alternative an. Ihr Angehöriger wird hierbei im eigenen Zuhause gepflegt und im täglichen Leben entlastet. Die Kosten unterscheiden sich je nach Modell der 24 Stunden Pflege.
Benötigt Ihr Angehöriger keine 24 Stunden Betreuung, kann die stundenweise Seniorenbetreuung eine Entlastung bieten. Hierbei erhält Ihr Angehöriger durch eine Betreuungskraft Gesellschaft und wird im Haushalt unterstützt. Betreuungs- und Entlastungsangebote wie diese, können mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung der Pflegeversicherung für die häusliche Pflege. Pflegebedürftige Menschen, mit einem anerkannten Pflegegrad in ambulanter Pflege, haben Anspruch auf 125 Euro Entlastungsbetrag pro Monat.
Eine weitere Möglichkeit den Entlastungsbetrag zu nutzen ist die Haushaltshilfe. Sie bietet Ihrem Angehörigen Entlastung im Alltag und hilft im Haushalt, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr dazu im Stande ist. So wird Ihr Verwandter entlastet und kann trotzdem weiterhin in seinem gewohnten Umfeld wohnen. Entstehen Ihnen durch anfallende Kosten Eigenanteile, können Sie diese von der Steuer absetzen.
Barrierefreiheit für die optimale Pflege
Um die Pflege oder Betreuung zuhause bestmöglich durchführen zu können, ist oft eine Reduzierung von Barrieren notwendig. Da Treppen häufig ein Hindernis für Senioren darstellen, ist ein Einbau eines Treppenlifts sinnvoll. Durch den Sitzlift wird die selbstständige und sichere Fortbewegung gefördert. Außerdem wird die Pflegeperson entlastet, da die Treppen vom Pflegebedürftigen größtenteils ohne zusätzliche Unterstützung bewältigt werden können.
Auch ein Badumbau kann die Pflegetätigkeit erleichtern und ist die einzige Alternative zu einem Umzug. Höhenangepasste Waschbecken, barrierefreie Duschen und die Anbringung von Griffen, gewähren eine sichere Benutzung des Bads. Da eine Badsanierung oder ein Umbau von einer Badewanne zur Dusche mit teils hohen Kosten verbunden ist, werden häufig Zuschüsse für derartige Vorhaben benötigt.
Zuschüsse der Pflegekasse, wie die Wohnumfeldverbesserung sind dafür gedacht, das eigene Heim alters- und pflegegerecht zu gestalten. Ab Pflegegrad 1 bezuschusst die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro zu Ihrem barrierereduzierenden Bauvorhaben. Beachten Sie allerdings die bestehenden Voraussetzungen.
Eine beliebte Alternative ist der KfW-Investitionszuschuss 455-B. Die KfW-Bank ermöglicht einen Zuschuss von bis zu 6.250 Euro für barrierefreie Umbauten. Der Zuschuss ist für alle Privatpersonen möglich, unabhängig, ob ein Pflegegrad vorliegt. Allerdings ist der Zuschuss begrenzt und aufgrund seiner Beliebtheit schnell ausgeschöpft.
KfW-Zuschuss: Antragstellung wieder möglich
Im November 2023 konnten aufgrund der hauswirtschaftlichen Sperre keine Anträge mehr gestellt werden. Seit 20.02.2024 ist der KfW-Zuschuss 455-B wieder freigegeben. Sie benötigen für die Antragstellung Kostenvoranschläge.
Beachten Sie bitte, dass Sie den Antrag unbedingt vor Beginn der Umbauarbeiten stellen und die Zusage der KfW abwarten. Erfahrungsgemäß sind die Fördermittel aufgrund der hohen Nachfrage zeitnah aufgebraucht. Daher empfehlen wir Ihnen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
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Antworten auf die häufigsten Fragen
Das Entlastungsbudget ist eine Maßnahme die im Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz beschlossen wurde. Es handelt sich hierbei um die Zusammenlegung der Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die Voraussetzungen der Ersatzpflege wurden an die der Kurzzeitpflege angepasst. Der Gemeinsame Jahresbetrag dient dazu, die beiden Leistungen flexibler in Anspruch nehmen zu können.
Das Entlastungsbudget tritt in zwei Phasen in Kraft. Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, bis zur Vollendung Ihres 25. Lebensjahres, wird der Gemeinsame Jahresbetrag vorgezogen und steht bereits mit 01.01.2024 zur Verfügung. Das Budget beträgt 3.386 Euro.
Erst ab dem 01.07.2025 steht das Budget auch allen anderen Betroffenen zur Verfügung. Mit Juli 2025 erhöht sich der Betrag nochmals auf 3.539 Euro. Zudem werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angepasst.
- Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege wird auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben.
- Die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes wird auf bis zu acht Wochen erhöht.
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor einer erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt.
Durch die Zusammenfassung der Leistungsbeträge der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, dem sogenannten Entlastungsbudget, sollen die Leistungen flexibler genutzt werden können und Pflegende entlastet werden.
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse in Höhe von 125 Euro pro Monat. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können den Betrag zum Beispiel für die Finanzierung einer 24 Stunden Hilfe nutzen.
Eine Beantragung des Entlastungsbudget ist derzeit nicht vorgesehen, da es nur dazu dienen soll, die Leistungen der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu finanzieren. Daher soll wie bisher, die jeweilige Leistungsart beantragt werden.
Das Entlastungsbudget ist zweckgebunden und kann nur zur Finanzierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verwendet werden.
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