Außergewöhnliche Belastungen - Pflegekosten von der Steuer absetzen
Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung
Eine Unterbringung im Pflegeheim, die Beanspruchung von Pflegediensten oder Ausgaben für barrierefreie Umbauten. All das sind Pflegekosten, die oft sehr teuer sind. Diese Kosten müssen Sie jedoch nicht alleine tragen, denn Sie können Ihre Aufwendungen, unter gewissen Umständen, steuerlich absetzen.
Private Kosten werden in der Steuer normalerweise nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Sie unvermeidbare höhere Kosten als andere Personen haben, die ein ähnliches Einkommen, Vermögen und Familienstand haben. Dazu zählen beispielsweise besondere Umstände, wie eine Pflegebedürftigkeit. Diese Aufwendungen können Sie in Ihrer Steuer berücksichtigen, in dem Sie diese, unter den außergewöhnlichen Belastungen, absetzen. Auf welche Anforderungen Sie dabei achten müssen, haben wir Ihnen hier zusammengefasst.
Definition: Was sind Außergewöhnliche Belastungen?
Welche Kosten können Sie absetzen?
Was ist die zumutbare Belastungsgrenze?
Wie können Sie Ihre absetzbaren Kosten bei der Steuer einreichen?
Welche Unterstützungen in der Pflege gibt es?
Einen Überblick über alle wichtigen Informationen erhalten Sie in den häufigsten Fragen.
- Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege enstanden sind, können abgesetzt werden.
- Die individuelle zumutbare Belastungsgrenze muss beachtet werden.
- Ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit wird benötigt.
Was sind außergewöhnliche Belastungen?
Sind Sie pflegebedürftig oder pflegen einen Angehörigen, wird oftmals mehr Geld benötigt, als zur Verfügung steht. Dadurch entstehen Aufwendungen, die aufgrund der Umstände, unvermeidbar sind. Diese Kosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind in Paragraf 33 EStG geregelt.1
Außergewöhnliche Belastungen können in allgemeine außergewöhnliche Belastungen und besondere außergewöhnliche Belastungen unterteilt werden.
► Was sind allgemeine außergewöhnliche Belastungen?
Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege entstehen wie, zum Beispiel, Pflegekosten, Umbauten für Barrierefreiheit aber auch Krankheitskosten, zählen zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen. Durch die Berechnung einer sogenannten individuellen zumutbaren Belastung, verlangt die Regierung, dass ein Teil der entstandenen Kosten, selbst bezahlt werden muss.
► Was sind besondere außergewöhnliche Belastungen?
Der Pflegepauschbetrag, der Behindertenpauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale zählen beispielsweise zu den besonderen außergewöhnlichen Belastungen. Das sind jeweils Fixbeträge, die sich an dem Pflegegrad oder dem Grad der Behinderung orientieren. Sie benötigen dafür keine Belege und das Finanzamt berechnet Ihnen keine zumutbare Belastung.
Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale - Was ist das?
Für Fahrten, die durch eine Behinderung entstehen, werden seit 2021 keine Nachweise mehr benötigt, da die Kosten über eine Pauschale abgerechnet werden. Die Fahrtkostenpauschale wird Menschen gewährt die
einen Grad der Behinderung von mindestens 80 haben oder einen Behinderungsgrad von mindestens 70 und dem Merkzeichen "G" für "erhebliche Gehbehinderung" oder
Personen die, die Merkzeichen "aG" für "außergewöhnlich Gehbehindert", "TBl" für "taubblind", "Bl" für "blind" oder "H" für "hilflos" haben.
Unter den außergewöhnlichen Belastungen der Einkommenssteuererklärung, können Sie in Zeile 17 und 18 die Fahrtkostenpauschale beantragen.
Voraussetzungen für die Pauschale | Höhe der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale |
---|---|
GdB von mindestens 80 oder mindestens 70 und Merkzeichen "G" | 900 Euro |
Merkzeichen "aG", "TBl", "Bl" oder "H" | 4.500 Euro |
Welche Kosten können Sie absetzen?
Dass Pflege teuer ist, ist kein Geheimnis. Oft entwickelt sich dadurch eine große finanzielle Belastung. In Ihrer Steuererklärung können Sie Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind, unter den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen.
Haben Sie bereits von der Pflege- oder Krankenkasse oder über eine Zusatzversicherung Kosten oder Leistungen erstattet bekommen, können diese nicht mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt werden. Beispiele dafür sind das Pflegegeld, Einkommen und Bezüge des Pflegebedürftigen und die Kostenrückerstattung von Medikamenten oder Hilfsmitteln.
Wir geben Ihnen eine Übersicht, welche Aufwendungen Sie anführen können:
Pflegekosten
Entstehen Ihnen durch eine Pflegebedürftigkeit oder eine Krankheit Kosten, können diese Aufwendungen in der Steuererklärung, in den außergewöhnlichen Belastungen, geltend gemacht werden. Dazu zählen, zum Beispiel, Kosten für ambulante Pflegedienste, Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege, eine Unterbringung in einem Pflege- oder Altersheim oder ein barrierefreier Umbau.
Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit der Aufwendungen sind, dass Sie die Kosten selbst bezahlt haben und diese krankheitsbedingt entstanden sind. Wurden Ihre Kosten von der Pflege- oder Krankenkasse oder durch anderweitige Versicherungen bereits erstattet, können diese nicht mehr berücksichtigt werden. Wurden Ihnen die Kosten jedoch nur zum Teil erstattet, können Sie, den von Ihnen bezahlten Anteil, weiterhin bei der Steuererklärung anführen. Weiters muss ein Pflegegrad vorliegen, der von der Pflegekasse anerkannt ist oder ein Nachweis über den Grad einer Behinderung.
Gut zu wissen: Ziehen Sie nur aufgrund Ihres Alters in ein Heim, sind das keine außergewöhnlichen Kosten. Nur Aufwendungen durch pflege- oder krankheitsbedingte Umzüge können herangezogen werden.
Krankheitskosten
Arztrechnungen, medizinische Hilfsmittel, Heilkuren, Massagen aber auch Rezeptgebühren sind Beispiele für Krankheitskosten, die außergewöhnlich sind und abgesetzt werden können. Diese können bei der Steuererklärung in den Zeilen 31-35 angeführt werden. Hierbei ist wichtig zu beachten, dass Sie die Belege aufheben und die notwendigen Maßnahmen entweder ärztlich verordnet sind, eine drohende Krankheit abwenden oder ein amtsärztliches Attest vor Behandlungsbeginn ausgestellt wurde. Welche Nachweise speziell erbracht werden müssen, ist durch Paragraf 64 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung geregelt.2
Kurkosten
Benötigen Sie eine Kur, um eine Krankheit heilen oder lindern zu können, können Sie die Kosten dafür in der Steuererklärung anführen. Sie benötigen dafür allerdings ein Attest von einem Amtsarzt oder eine Bescheinigung vom medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung. Aufwendungen, wie beispielsweise, Fahrtkosten für die An- und Abreise, Kosten für die Unterkunft oder Arztkosten, die nicht erstattet wurden, können als außergewöhnliche Belastung abgegolten werden.
Barrierefreier Umbau aufgrund von Behinderung
Wenn die Mobilität im eigenen Heim, durch eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, eingeschränkt ist, kann ein Umbau zu mehr Barrierefreiheit führen. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollen dabei unterstützen, ein selbstständigeres Leben ohne Hindernisse im eigenen geliebten Zuhause zu ermöglichen.
Typische Beispiele einer Wohnumfeldverbesserung sind der Einbau eines Treppenlifts, der Umbau zu einem barrierefreien Bad, Rollstuhlrampen und die Anbringung von Halterungen und Griffen. Unter bestimmten Voraussetzungen bezahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für eine Wohnumfeldverbesserung.
Handwerkerkosten hingegen kann jeder, unabhängig einer Pflegebedürftigkeit, steuerlich absetzen. Zu den Handwerkerkosten werden nur die Arbeitskosten gerechnet. Kosten für das Material oder die Geräte werden nicht berücksichtigt. In der Rechnung muss daher darauf geachtet werden, diese Positionen extra auszuweisen. Handwerkerkosten sind im Bereich der Pflege vor allem bei behindertengerechten Umbauten von Relevanz. Sie können 20 Prozent Ihrer Kosten von der Steuer absetzen, maximal 1.200 Euro.
Eine weitere Möglichkeit, einen barrierefreien Umbau steuerlich zu begünstigen sind, zum Beispiel, Zuschüsse durch die KfW-Bank.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Werden Sie in Ihrem Zuhause durch beispielsweise eine Reinigungskraft oder Haushaltshilfe unterstützt, fallen Ihnen Kosten an, die nicht direkt durch die Pflege entstehen. Diese können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Gut zu wissen ist auch, dass jeder in seiner Steuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen anführen kann, unabhängig, ob eine Krankheit oder ein Pflegegrad vorliegt. Zu beachten ist, dass nur eigene Ausgaben abgesetzt werden können. Übernommene Kosten, für beispielsweise Familienmitglieder, zählen nicht.
Führen Sie in Ihrer Steuererklärung Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen an, können Sie grundsätzlich 20 Prozent für alle Ihrer nachweisbaren Ausgaben absetzen. Der Maximalbetrag pro Steuerjahr ist auf 4.000 Euro begrenzt.
Sie sind nicht verpflichtet, Belege über Ihre Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt vorzulegen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage nachweisen können. Hier ist wichtig, dass Sie eine Rechnung vom jeweiligen Dienstleister haben und Sie nicht in bar bezahlt haben.
Beschäftigen Sie für derartige Dienstleistungen jemanden auf Mini-Job-Basis, können Sie auch eine steuerliche Erleichterung von 20 Prozent beantragen. Die jährliche Obergrenze liegt allerdings bei 510 Euro, die Sie erreichen, wenn Sie Kosten in Höhe von 2.550 Euro einreichen.
Wie Sie Pflegekosten von der Steuer absetzen können
Erfüllen Sie bestimmte Voraussetzungen, können Sie Ihre Pflegekosten steuerlich geltend machen. Es wird ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit benötigt. Das kann ein anerkannter Pflegegrad oder ein Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" für hilflos oder "Bl" für blind sein. Entstehen durch eine anerkannte Krankheit Pflegekosten, können diese auch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.
Die Kosten für die Pflege müssen selbst bezahlt werden und für die Steuererleichterung muss die individuelle zumutbare Belastungsgrenze beachtet werden. Diese hängt vom Einkommen, Familienstand und Vermögen einer Person ab. Sie müssen die Nachweise Ihrer Kosten zwar nicht bei der Steuererklärung anfügen, allerdings müssen Sie diese auf Nachfrage des Finanzamtes nachweisen können.
Es ist daher ratsam, Ihre Belege mindestens bis zur Zusendung des Steuerbescheids aufzuheben. Im besten Fall heben Sie diese jedoch länger auf. Zu diesen Belegen zählen:
- Nachweis über den Pflegegrad
- Bescheide der Pflegekasse und/oder Versicherungsbescheide
- Ordentlich ausgestellte Rechnungen und Zahlungsnachweise.
Achtung: Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. - Bestätigungen über Erkrankungen oder Behinderungen, die eine Pflege erfordern
- Belege für Medikamente und Pflegehilfsmittel
Pflegekosten absetzen als Angehöriger
Auch wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie Ihre entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Hierbei ist zu beachten, wie hoch Ihre Ausgaben sind. Liegen Ihre Aufwendungen unter Ihrer individuellen zumutbaren Belastungsgrenze, ist es sinnlos, diese als allgemeine außergewöhnliche Belastungen abzugelten. Weitere Möglichkeiten Ihre Kosten abzusetzen zeigen wir Ihnen hier.
Pflegepauschbetrag
Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Fixbetrag, der als finanzielle Unterstützung für pflegende Angehörige dienen soll. Hierbei wird keine individuelle zumutbare Belastungsgrenze berechnet und der Pflegepauschbetrag wird ohne Vorlage von Belegen genehmigt. Dennoch müssen einige Voraussetzungen beachtet werden.
Die Pflege muss unentgeltlich und im eigenen Zuhause oder in dem, des Pflegebedürftigen stattfinden. Um den Pflege-Pauschbetrag beantragen zu können, müssen Sie die Pflege selbst durchführen und eine nahe Beziehung zu der pflegebedürftigen Person haben. Die Höhe des Pauschbetrages hängt von dem jeweiligen Pflegegrad des Pflegebedürftigen ab. Um einen besseren Überblick zu dem Pflegepauschbetrag zu bekommen, finden Sie detaillierte Informationen hier.
Tabelle zur Höhe des Pflegepauschbetrags:
Pflegegrad | Höhe des Pflegepauschbetrags |
---|---|
1 | _ |
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 | 1.800 Euro |
5 | 1.800 Euro |
H (hilflos) | 1.800 Euro |
Unterhaltsleistungen für Angehörige
Pflegen Sie Angehörige, beispielsweise Ihre Eltern, können Sie Kosten, die Ihnen dadurch zwangsläufig entstehen, auch absetzen. Wichtig hierbei ist, dass die Person bedürftig ist und die Aufwendungen selbst nicht erbringen kann.
Außerdem wichtig ist, dass Sie zusätzlich zu Ihren getragenen Kosten die Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe des Einkommens und die Bezüge des Pflegebedürftigen, sowie welche Aufwendungen bereits von anderen Kostenträgern übernommen wurden, angeben.
Lebt Ihr bedürftiger und unterhaltsberechtigter Angehöriger in einem Pflege- oder Altersheim und Sie übernehmen die Kosten dafür, muss berücksichtigt werden, aus welchen Gründen die Person sich dort befindet.
Ist beispielsweise eines Ihrer Elternteile aus gesundheitlichen Gründen in stationärer Behandlung, können die von Ihnen getragenen Kosten als allgemeine außergewöhnliche Belastung in der Steuer geltend gemacht werden. Sie können die gesamten Pflegekosten, inklusive Verpflegungs- und Unterkunftskosten angeben. Jedoch müssen Sie die persönliche zumutbare Belastung berücksichtigen.
Wohnen die Eltern altersbedingt in einem Heim und Sie unterstützen sie finanziell, können die Kosten als Unterhaltszahlung - eine besondere außergewöhnliche Belastung - geltend gemacht werden. Wie bei anderen Belastungen, besonderer Art, werden die gesamten Kosten, die Sie ihrem unterhaltsberechtigten Angehörigen zum Leben zur Verfügung stellen, gezählt.
Allerdings gibt es auch hier eine Grenze, den sogenannten Unterhaltshöchstbetrag. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 10.908 Euro. Besteht ein Vermögen, dass die Grenze von 15.500 Euro übersteigt, werden Unterhaltsaufwendungen vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Ein angemessenes Haus inklusive des Grundstücks wird bei der Vermögensberechnung hingegen nicht mit berechnet.
Berechnung Ihrer zumutbaren Belastungsgrenze
Sind Ihnen Kosten entstanden, die Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen können, müssen Sie zuerst Ihre zumutbare Belastung berechnen. Denn Sie können nur Aufwendungen steuerlich absetzen, die Ihre individuelle zumutbare Belastungsgrenze überschreiten.
Tipp: Sammeln Sie in einem Steuerjahr möglichst viele außergewöhnliche Belastungen. In diesem Fall ist die Wahrscheinlichkeit höher, dass Sie Ihre zumutbare Belastungsgrenze überschreiten und Sie Ihre Ausgaben von der Steuer absetzen können.
Haben Ihre Aufwendungen, die zumutbare Belastung überschritten, können Sie alle Kosten, die darüberliegen, in Ihrer Steuererklärung absetzen. Für die Absetzbarkeit ist keine Höchstgrenze festgelegt.
Eigenanteil berechnen - Ihre zumutbare Belastung
Die zumutbare Belastung, für die steuerliche Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen, ist individuell geregelt. Der zumutbare Eigenanteil ist abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und Vermögen. Diesen Anteil müssen Sie selbst bezahlen. Übersteigen Ihre Ausgaben Ihre zumutbare Belastung nicht, müssen Sie die gesamten Aufwände selbst tragen und können diese nicht bei der Steuer geltend machen. Gelegentlich ist es möglich, den zumutbaren Anteil als haushaltsnahe Dienstleistung abzusetzen.
Zur Berechnung der zumutbaren Belastung wird ein Stufensystem herangezogen, dass vom Bruttojahreseinkommen und dem Familienstand abhängig ist. Das Stufensystem besteht aus drei Stufen bei dem, je nach Stufe, unterschiedliche Prozentsätze zur Berechnung Ihres Einkommens herangezogen werden. Außerdem ausschlaggebend für den Prozentsatz ist die Anzahl Ihrer Kinder. Wenn Sie keine Kinder haben ist relevant, ob Sie verheiratet oder ledig sind.
Berechnung Ihres zumutbaren Eigenanteils:
Beispiel zur Berechnung Ihrer zumutbaren Belastung:
Herr und Frau VP sind verheiratet, haben gemeinsam ein Bruttojahreseinkommen von 60.000 Euro, und haben keine Kinder. Da das Finanzamt die zumutbare Belastung nach einem Stufensystem berechnet, müssen Sie jeden der folgenden Schritte beachten:
- Schritt 1: Die ersten 15.340 Euro des Einkommens müssen zuerst herangezogen werden. Daher werden, wie in der Tabelle unter Stufe 1 aufgelistet, 4 Prozent von 15.340 Euro errechnet, somit 613,60 Euro.
- Schritt 2: Da in Schritt 1 schon die 4 Prozent von den ersten 15.340 Euro berechnet wurden, können diese von den 51.130 Euro aus Stufe 2 abgezogen werden. Von dieser Differenz werden nun die 5 Prozent errechnet:
51.130 Euro - 15.340 Euro = 35.790 Euro, davon 5 Prozent = 1.789,50 Euro. - Schritt 3: Dadurch in diesem Beispiel das Einkommen über den 51.130 Euro liegt und bis zu diesem Betrag bereits alles berechnet wurde, müssen folgend die 51.130 Euro vom Bruttojahreseinkommen abgezogen werden.
In diesem Fall:
60.000 Euro - 51.130 Euro = 8.870 Euro. Von diesem Restbetrag müssen die 6 Prozent aus Stufe 3 errechnet werden. 6 Prozent von 8870 Euro ergibt 532,20 Euro.
Abschließend müssen alle Zwischenergebnisse der drei Schritte addiert werden:
613,60 Euro + 1.789,50 Euro + 532, 20 Euro = 2.935,30 Euro.
Die Summe ergibt die individuelle zumutbare Belastung. Alle Ausgaben, die diese Summe überschreiten, können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
Haben Sie Ihre zumutbare Eigenanteil berechnet und Sie stellen Ihre Aufwendungen gegenüber, sehen Sie, wie hoch der Anteil ist, den Sie steuerlich absetzen können.
Hier sehen Sie ein Beispiel für eine Berechnung der außergewöhnlichen Belastung:
Wie können Sie Ihre absetzbaren Kosten bei der Steuer einreichen?
Sobald Sie die Höhe Ihrer absetzbaren Kosten kennen, können Sie diese in der Steuererklärung unter der Anlage Außergewöhnliche Belastungen absetzen. Im Steuerformular in den Zeilen 4 bis 16 können alle Angaben zu den unterschiedlichen Pauschbeträgen gemacht werden.
In Abschnitt 17 bis 18 können Sie Angaben für die Beantragung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale machen. Alle anderen Aufwendungen, wie etwa Krankheitskosten oder Pflegekosten, können Sie in den Zeilen 31 bis 38 anführen. Eine Vorlage des Formularbogens für die Einkommenssteuererklärung 2023 finden Sie hier.
Das Bundesministerium der Finanzen hat über ihr Formular-Management-System zusätzlich Anleitungen für das Ausfüllen der Formblätter zur Verfügung gestellt.3
Die Anleitung für das Formular der außergewöhnlichen Belastungen haben wir Ihnen hier beigefügt.
Belege und Nachweise für Ihren Antrag
Sie können erst mit Ende eines Jahres, wenn Sie die Gesamthöhe Ihrer Aufwendungen kennen, feststellen, ob Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze überschritten haben. Obwohl das Finanzamt seit 2017 nicht mehr verlangt, dass Belege oder Nachweise für die Steuererklärung mitgeschickt werden müssen, ist es ratsam, diese gut sortiert und geordnet aufzuheben. In besonderen Fällen verlangt das Finanzamt nachträglich einen Nachweis oder eine Rechnung, die Sie dann vorlegen müssen.
Außerdem ist es empfehlenswert, darauf zu achten, dass Dienstleister ordentliche Rechnungen ausstellen und Sie diese nicht in bar bezahlen. Denn das Finanzamt berücksichtigt nur Zahlungen, die entweder per Überweisung oder mit der Bankkarte getätigt wurden.
Im Falle von Krankheitskosten muss der Steuerpflichtige einen Nachweis über die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen erbringen. Das kann beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit sein. Eine genaue Auflistung darüber, welche Unterlagen benötigt werden, finden Sie hier.
Zusätzliche Tipps für eine erfolgreiche Einreichung
- Sammeln Sie möglichst viele Ausgaben in einem Jahr, damit Ihre Belastung, die zumutbare Belastungsgrenze überschreitet. Achten Sie allerdings darauf, dass dadurch Ihr persönlicher finanzieller Rahmen nicht überzogen wird.
- Geben Sie alle Ihre Daten richtig und vollständig an und kontrollieren Sie Ihre Angaben. Die Anleitung des Bundesministerium der Finanzen dient als hilfreiche Unterstützung, das Formular ordnungsgemäß auszufüllen.
- Führen Sie nur Kosten an, die Sie auch geltend machen dürfen. Beachten Sie hier Ihre zumutbare Belastung.
- Kontrollieren Sie, welches Finanzamt für Sie zuständig ist, damit Sie das richtige Finanzamt in Ihrer Steuererklärung angeben.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass wir Sie als Verbund Pflegehilfe steuerlich nicht beraten können. Wenden Sie sich bei konkreten Fragen bitte an einen Steuerberater oder eine anderweitige Fachkraft.
Hilfreiche Unterstützungen in der Pflege
Ob finanzielle Unterstützung oder Entlastung im Pflegealltag, es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen können. Hier geben wir Ihnen einen Überblick, über mögliche Optionen:
Finanzielle Unterstützung
Als Pflegebedürftiger oder Angehöriger einer pflegebedürftigen Person müssen Sie, die meist sehr hohen Kosten, nicht alleine stemmen. Durch unterschiedliche Zuschüsse haben Sie die Möglichkeit, finanziell entlastet zu werden. Einige dieser Möglichkeiten haben wir Ihnen hier angeführt:
Pflegezuschüsse
Pflegezuschüsse sind Leistungen der Pflegeversicherung. Die Höhe der Pflegeleistungen ist abhängig
- vom Pflegegrad
- ob die Pflege stationär oder in häuslicher Umgebung stattfindet
- und von der Dauer der Pflege
Zu den Pflegeleistungen zählen beispielsweise das Pflegegeld, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag und die Wohnumfeldverbesserung.
Wohnumfeldverbesserung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhalten für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro von der Pflegekasse. Damit können Umbaumaßnahmen oder der Einbau von Liften finanziert werden. Der Zuschuss dient dazu, den Alltag zu erleichtern und das Wohnen im eigenen Zuhause zu begünstigen und barrierefreier zu gestalten.
Auch beliebt sind Zuschüsse von der KfW-Bank. Diese bietet einen Zuschuss von bis zu 6.250 Euro ohne Notwendigkeit eines Pflegegrads. Es werden allerdings nur Einzelmaßnahmen bis maximal 25.000 Euro gefördert und davon höchstens 10 Prozent. Außerdem ist der Zuschuss immer schnell ausgeschöpft und dadurch begrenzt.
Welche Pflegezuschüsse Sie nutzen können finden Sie hier. Nutzen Sie auch gerne unsere kostenlose Beratung, um alles zu Ihren Zuschussmöglichkeiten zu erfahren.
Mehr Barrierefreiheit im eigenen Zuhause
Die Zuschüsse können Sie beispielsweise für den Einbau eines Treppenlifts oder für den Umbau Ihres Bads nutzen um Ihr Zuhause barrierefreier gestalten zu können.
Treppenlifte
Oftmals werden Treppen mit zunehmenden Alter zu einem Hindernis. Treppenlifte können eine sehr hilfreiche Maßnahme sein, um das Überwinden der Stufen wieder selbstständig und sicher zu gestalten. Es gibt unterschiedliche Modelle von Sitzliften, die Sie sich einbauen lassen können. Finden Sie hier den richtigen Treppenlift für sich.
Badewanne zur Dusche
Eine der günstigsten Möglichkeiten das Badezimmer barrierefreier zu gestalten, ist der Umbau der Badewanne zur Dusche. Der hohe Einstieg einer Badewanne ist für viele Senioren gefährlich und anstrengend. Durch den Umbau wird ein schwellenloser Einstieg ermöglicht und das Bad kann auch mit steigendem Alter noch selbstständig genutzt werden. Besteht ein Pflegegrad, bezuschusst die Pflegekasse dieses Vorhaben mit bis zu 4.000 Euro.
Unterstützung im Alltag
Als Pflegebedürftiger können manche alltäglichen Aufgaben herausfordernd sein. In diesem Fall sind Sie nicht alleine! Es gibt verschiedene Maßnahmen, die Ihnen als Entlastung im Alltag dienen können. Eine 24 Stunden Pflege ist beispielsweise eine gute Möglichkeit für Senioren, die im eigenen Zuhause alt werden möchten, jedoch Unterstützung benötigen.
Die 24 Stunden Betreuung ist eine beliebte Alternative zum Pflegeheim, da sie erstens günstiger ist und die Wartezeiten nicht so lange wie bei einem Pflegeheimplatz sind. Die Anforderungen und Voraussetzungen für eine 24 Stunden Pflege finden Sie hier.
Weitere Möglichkeiten sind ambulante Pflegedienste, eine stundenweise Seniorenbetreuung oder eine Haushaltshilfe. Pflegende Angehörige können sich oft aufgrund Ihres Berufs nicht dauerhaft um den Pflegebedürftigen kümmern.
In diesem Fall werden zum Beispiel, je nach gewählter Maßnahme, körperbezogene Pflegemaßnahmen, die pflegerische Betreuung, die häusliche Krankenpflege übernommen und die pflegebedürftige Person im Haushalt unterstützt.
Sollten Sie als Angehöriger die Pflege übernehmen, gibt es auch Momente, in denen Sie verhindert sind. Sei es im Krankheitsfall oder weil Sie einfach mal Urlaub machen möchten. Die Pflege muss allerdings fortgeführt werden. Die Verhinderungspflege ist für derartige Umstände vorgesehen.
Sie können sich die benötigte Auszeit nehmen und Ihr pflegebedürftiger Angehöriger kann in seinem gewohnten Umfeld von einer Privatperson oder einer 24 Stunden Pflege weiter gepflegt werden, solange Sie verhindert sind. Unsere kostenlose Beratung hilft Ihnen gerne weiter, die richtige Unterstützung passend zu Ihrer Situation zu finden.
Antworten auf die häufigsten Fragen
Gesetzlich in Paragraf 33 des Einkommenssteuergesetzes ist geregelt, dass Kosten die zwangsläufig entstehen und Sie dadurch mehr Aufwendungen als andere Steuerzahler mit ähnlichem Einkommen, Vermögen und Familienstand haben, außergewöhnliche Belastungen sind.
Diese können in allgemeine außergewöhnliche Belastungen und besondere außergewöhnliche Belastungen unterteilt werden.
Pflegekosten, Krankheitskosten, Kurkosten oder auch Kosten für einen behindertengerechten Umbau sind beispielsweise Aufwendungen, die Sie von der Steuer absetzen können. Leistungen und Kosten, die Sie bereits von anderen Kostenträgern, wie zum Beispiel der Pflegekasse, erstattet bekommen haben, können Sie nicht mehr absetzen.
Außerdem müssen Sie beachten, ob Ihre Ausgaben ihre zumutbare Belastung überschreiten.
Haben Sie für Dienstleistungen wie beispielsweise Putzen, Kochen und Wäsche bügeln jemanden eingestellt, können Sie diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen im Steuerformular angeben. Sie können für alle Kosten, die Sie durch eine Rechnung nachweisen können, eine Steuerermäßigung von 20 Prozent geltend machen.
Der Maximalbetrag pro Steuerjahr liegt bei 4.000 Euro. Sie müssen Nachweise über Ihre Ausgaben zwar nicht bei der Steuer anfügen, auf Anforderung müssen Sie die Belege jedoch vorlegen können.
Um Pflegekosten von der Steuer absetzen zu können, ist ein Nachweis über die Pflegebedürftigkeit oder ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" gefordert. Auch wenn durch eine anerkannte Krankheit Pflegekosten entstehen, können diese abgesetzt werden.
Weitere Voraussetzungen für die Absetzung sind:
- Kosten, für die Pflege, müssen selbst bezahlt werden
- Die individuelle zumutbare Belastungsgrenze muss beachtet werden
- Belege aufheben, falls Sie vom Finanzamt gefordert werden
Entstehen Ihnen durch die Pflege eines bedürftigen Angehörigen zwangsläufig Kosten, können Sie diese auch steuerlich absetzen, wenn der Pflegebedürftige die Aufwendungen selbst nicht erbringen kann.
Haben Sie bedürftige und unterhaltsberechtigte Angehörige, die im Heim leben ist zu unterscheiden, aus welchen Gründen sie dort wohnen:
► Gesundheitliche Gründe: Hier können Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen unter Berücksichtigung der individuellen zumutbaren Belastungsgrenze.
► Altersbedingte Gründe: Sind Ihre Angehörigen altersbedingt in einem Heim und Sie unterstützen sie finanziell, können diese Kosten als Unterhaltszahlung abgesetzt werden. Beachten Sie hierbei den Unterhaltshöchstbetrag, der 2023 bei 10.908 Euro liegt.
Eine andere Möglichkeit ist der Pflegepauschbetrag. Ein Fixbetrag, der ab Pflegegrad 2 beantragt werden kann und bei dem es keine Belastungsgrenze gibt. Dennoch müssen einige Anforderungen berücksichtigt werden.
Ihre zumutbare Belastung ist abhängig von Ihrem Einkommen, Familienstand und Vermögen. Diese Belastung müssen Sie selbst bezahlen. Nur Kosten, die Ihre Grenze überschreiten, können Sie bei der Steuer anführen. Zur Berechnung des Eigenanteils, den Sie selbst bezahlen müssen, zieht das Finanzamt ein Stufensystem heran.
Tipp: Häufen Sie möglichst viele außergewöhnliche Belastungen in einem Steuerjahr an, damit Sie die Wahrscheinlichkeit, der Überschreitung Ihrer Belastungsgrenze, erhöhen.
Wenn Sie wissen, wie hoch Ihre Aufwendungen und Ihr zumutbarer Eigenanteil ist, können Sie feststellen, welche Kosten Sie absetzen können. Ein Beispiel zur Berechnung finden Sie hier.
Seit 2017 besteht die sogenannte Belegvorhaltepflicht. Somit müssen Sie im Zuge Ihrer Steuererklärung die Belege nicht mehr abgeben. Auf Anforderung des Finanzamts müssen die Belege allerdings vorgelegt werden. Außerdem müssen Zahlungen entweder per Überweisung oder Bankkarte bezahlt worden sein, Barzahlungen berücksichtigt das Finanzamt nicht.
Tipps zur erfolgreichen Einreichung:
- Ordentlich, sortierte Belege und Nachweise
- Daten richtig und vollständig angeben
- Angaben kontrollieren und richtiges Finanzamt angeben
Unterstützungen in der Pflege können sowohl finanziell als auch als Entlastung im Alltag auftreten. Beispielsweise in Form von finanzieller Unterstützung durch Zuschüsse der Pflegekasse oder durch Förderbanken wie die KfW oder durch Hilfe im Alltag wie zum Beispiel durch 24 Stunden Pflege oder ambulante Pflegedienste.
Einige Unterstützungsmöglichkeiten finden Sie hier.
Unsere kostenlose Pflegeberatung steht Ihnen gerne bei Ihren Fragen rund um das Thema Pflege und Zuschüsse zur Seite. Beachten Sie jedoch bitte, dass wir Sie steuerlich nicht beraten können und Sie sich bei konkreten Fragen an einen Steuerberater oder eine anderweitige Fachkraft wenden müssen.