Ambulante Pflegedienste Zuschüsse
Nutzen Sie bereits diese Zuschüsse?
Die Unterstützung eines pflegebedürftigen Angehörigen kann mitunter eine große zeitliche und finanzielle Herausforderung sein. Beauftragen Sie zur Entlastung einen Pflegedienst, haben Sie verschiedene Möglichkeiten Zuschüsse für die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes zu erhalten und eine teilweise bis komplette Kostenübernahme zu ermöglichen. Wodurch Ihr tatsächlicher Eigenanteil deutlich reduziert werden kann.
Ein ambulanter Pflegedienst kann Sie und Ihren pflegebedürftigen Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen. Ein Pflegedienst übernimmt pflegerische Betreuungsmaßnahmen und körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie die Grundpflege. Zudem unterstützen sie Ihren Angehörigen im Haushalt und können die medizinische Behandlungspflege gewährleisten.
Informieren Sie sich hier ausführlich über mögliche Zuschüsse für eine Kostendeckung des ambulanten Pflegedienstes.
- Welche Zuschüsse lassen sich für den ambulanten Pflegedienst beantragen?
- Steuervorteile für den Eigenanteil nutzen
- Weitere Zuschüsse für die häusliche Pflege
In den häufigsten Fragen finden Sie die wichtigsten Informationen.
- Pflegeleistungen decken meist einen großen Teil der Kosten.
- Pflegegeld und Pflegeleistungen können kombiniert werden.
- Entlastungsbetrag steht Ihnen bereits ab Pflegegrad 1 zu.
Welche Zuschüsse lassen sich für den ambulanten Pflegedienst beantragen?
Die Höhe der Kosten, die für einen ambulanten Pflegedienst entstehen, lassen sich nicht pauschal benennen, da sie vom Unterstützungsbedarf Ihres Angehörigen, sowie dem entsprechenden Bundesland, in dem der Pflegedienst beauftragt wird und vom jeweiligen Anbieter, abhängig sind.
Die Höhe der Zuschüsse hängen zum einen davon ab, ob bzw. welchen anerkannten Pflegegrad Ihr Angehöriger nachweisen kann. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse stuft Ihren Angehörigen in den entsprechenden Pflegegrad 1–5 ein, dies erfolgt nach einer ausführlichen Begutachtung in häuslicher Umgebung Ihres Angehörigen, hierbei wird der Pflegebedarf anhand von verschiedenen Faktoren festgelegt. In der Regel übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten – zumindest ab Pflegegrad 2.
Für die Finanzierung der Pflege Ihres Angehörigen können Sie entsprechende Anträge bei der Pflegeversicherung stellen. Sie haben zum einen die Möglichkeit Pflegegeld zu beantragen – die Höhe, die Ihr Angehöriger erhalten kann, hängt vom eingestuften Pflegegrad ab.
Bei der Beauftragung eines Pflegedienstes haben Sie meist Anspruch auf sogenannte Pflegesachleistungen, zumindest wenn Sie sich für einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst entscheiden.
Weiterhin erhalten alle Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 den sogenannten Entlastungsbetrag. Zudem können Sie Zuschüsse für die sogenannten wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beantragen – für den Umbau der häuslichen Umgebung, um ein barrierefreies Leben und somit die Selbständigkeit Ihres Angehörigen weitestgehend zu ermöglichen.
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Pflegegrad
Bei der Ermittlung des Pflegegrades wird die Selbständigkeit Ihres Angehörigen im Alltag anhand eines Gutachtens beurteilt. Hierbei wird mit einem Punktesystem gearbeitet, je mehr Punkte Ihr Angehöriger erhält, desto einen höheren Pflegegrad wird ihm zugeordnet.
Die Beurteilung ist in verschiedene Bereiche aufgeteilt, dazu zählen die Mobilität, die kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie das Verhalten und die psychische Problemlage. Weiterhin die Selbstversorgung, die Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, der selbstständige Umgang damit und die Gestaltung des Alltagslebens sowie die sozialen Kontakte. Dabei werden maximal 100 Punkte vergeben.
Gut zu wissen: Pflegegrad-Rechner
Vor einer Beurteilung zur Berechnung des Pflegegrades, können Sie mit unserem Pflegegrad-Rechner anhand einer Selbsteinschätzung erfahren, welcher Pflegegrad bei Ihrem Angehörigen voraussichtlich vorliegt.
Somit haben Sie einen Überblick, welche Zuschüsse Sie erhalten können.
Pflegesachleistungen
Die Kosten für die häusliche Pflege eines Angehörigen müssen in den meisten Fällen nicht komplett selbst getragen werden. Wird Ihr pflegebedürftiger Angehöriger von einem ambulanten Pflegedienst gepflegt und hat einen anerkannten Pflegegrad von mindestens 2, hat er Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen zur Finanzierung des Pflegedienstes.
Die Höhe des Zuschusses steigt mit dem Pflegegrad entsprechend an. Der Zuschuss wird jedoch nicht auf das Konto Ihres Angehörigen überwiesen, sondern der Pflegedienst rechnet die Leistungen und Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Decken die Pflegesachleistungen die kompletten Kosten der ambulanten Pflege, müssen Sie und Ihr Angehöriger sich diesbezüglich um nichts weiter kümmern. Voraussetzung ist, dass Sie einen von der Pflegekasse zugelassenen Pflegedienst beauftragen.
Um Pflegesachleistungen zu erhalten, müssen Sie diese bei der Pflegekasse beantragen. Für eine Bewilligung muss die Pflege Ihres Angehörigen dabei im häuslichen Umfeld stattfinden. Übersteigt der in Rechnung gestellte Betrag des Pflegedienstes die Ihrem Angehörigen zustehenden Pflegesachleistungen, müssen Sie die zusätzlichen Kosten als privaten Eigenanteil tragen, dieser wird Ihnen vom beauftragten Pflegedienst in Rechnung gestellt.
Wie hoch die Kosten für die ambulante Pflege ausfallen, hängt vom Unterstützungsbedarf ihres Angehörigen ab. Die Leistungen werden vorab festgelegt, erfolgen jedoch sehr individuell, weshalb sich die Kosten nicht pauschal benennen lassen. Lassen Sie sich daher einen Kostenvoranschlag schicken, sodass Sie Ihren möglichen Eigenanteil vorher berechnen und einschätzen zu können.
In der nachfolgenden Tabelle sehen Sie, wie viel Pflegesachleistungen Ihrem Angehörigen entsprechend dem vorliegenden Pflegegrad zustehen:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
Pflegegeld
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat ab Pflegegrad 2 und wenn er von Ihnen, einer anderen Privatperson oder beispielsweise der 24 Stunden Pflege betreut wird, einen Anspruch auf Pflegegeld. Um diesen Zuschuss zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Pflegegeld wird monatlich gezahlt und erhöht sich bei höherem Pflegegrad. Die pflegebedürftige Person erhält das Pflegegeld per Überweisung direkt auf das eigene Konto und kann grundsätzlich frei darüber verfügen – Voraussetzung ist die Sicherstellung der häuslichen Pflege. Erhält Ihr Angehöriger Pflegegeld, ist dieser verpflichtet, sich regelmäßig von einem zugewiesenen Pflegeberater im Rahmen eines Besuches beraten zu lassen.
Die folgende Tabelle zeigt, wie viel Pflegegeld Ihrem Angehörigen zustehen kann:
Pflegegrad | Pflegegeld |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Den Kern der Finanzierung einer häuslichen Pflege bilden Pflegesachleistungen sowie das Pflegegeld. Die Höhe der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes unterscheiden sich, da sie erstmal für verschiedene Formen der Pflege ausgerichtet sind. Das Pflegegeld fällt entsprechend niedriger aus und ist grundsätzlich auch nicht für die Beauftragung eines ambulanten Pflegedienstes gedacht und kann daher nicht für die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes beantragt werden, sondern wie schon erwähnt für Pflege durch beispielsweise Angehörige.
Sie haben dennoch die Möglichkeit in Form einer Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren und entsprechend für die Finanzierung eines ambulanten Pflegedienstes zu nutzen.
Kombinationsleistungen
Die Nutzung der sogenannten Kombinationsleistung ermöglicht eine optimale Versorgung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen. Im Rahmen dieser Leistungen können sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld bei häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden. So haben Sie die Möglichkeit ein anteiliges Pflegegeld zu erhalten, wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht vollständig für die Finanzierung des ambulanten Pflegedienstes aufbrauchen.
Dabei wird das Pflegegeld in der Höhe des Prozentsatzes ausgezahlt, der nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen. Voraussetzung hierbei ist, dass professionelle Pflegekräfte und pflegende Angehörige sich die Betreuung und Pflege aufteilen. Übersteigen die Kosten des ambulanten Pflegedienstes jedoch die Pflegesachleistungen, müssen die zusätzlichen Kosten privat getragen werden.
Diese Kombinationsleistung müssen Sie zusätzlich bei der Pflegekasse beantragen und ist nach Bewilligung für sechs Monate bindend. Sie können demnach nicht monatlich zwischen Pflegesachleistung und Kombinationsleistung wechseln. Die Ausnahme ergibt sich dann, wenn sich der Gesundheitszustand Ihres Angehörigen stark verändert.
Das folgende Beispiel soll die Nutzung von Kombinationsleistungen verdeutlichen:
Herr Schneiders Vater benötigt Unterstützung im Alltag und hat einen anerkannten Pflegegrad 2. Er hat demnach Anspruch auf 761 Euro Pflegesachleistungen und 332 Euro Pflegegeld.
Herr Schneider pflegt seinen Vater selbst, beauftragt aber zusätzlich einen häuslichen Pflegedienst. Dieser kostet im Monat 520 Euro und beansprucht damit knapp 68 Prozent der Pflegesachleistungen.
Die verbleibenden 32 Prozent für die Pflege von Herrn Schneider, können über das Pflegegeld abgerechnet werden. Somit erhält Herr Schneiders Vater zusätzlich Pflegegeld in Höhe von knapp 106 Euro monatlich. Dieses wird auf das Konto von Herrn Schneider oder seinem Vater überwiesen und sie können über diesen Betrag frei verfügen.
Entlastungsbetrag
Unabhängig von Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen hat ihr pflegebedürftiger Angehöriger ab Pflegegrad 1 und bei häuslicher Pflege einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Dieser wird in einer Höhe von 125 Euro gewährleistet, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden. Da Personen mit Pflegegrad 1 keine Pflegesachleistungen erhalten, kann der Entlastungsbetrag für Leistungen des ambulanten Pflegedienstes eingesetzt werden.
Bei einem Pflegegrad von 2 bis 5 darf dieser Betrag jedoch nicht für körperbezogene Pflegemaßnahmen und damit für den ambulanten Pflegedienst verwendet werden, dafür dienen die vorab beschriebenen Leistungen. Genutzt werden darf dieser Betrag nur für haushaltsnahe Dienstleistungen, wie beispielsweise einer Haushaltshilfe oder Fahrdienste. Wichtig hierbei ist, dass diese Dienstleistungen nach Landesrecht anerkannt sein müssen.
Krankenkasse
Einen wesentlichen Unterschied zur klassischen ambulanten Pflege ist die sogenannte häusliche Krankenpflege. Die häusliche Krankenpflege wird auch durch den ambulanten Pflegedienst erbracht, ist nicht an einen bestehenden Pflegegrad geknüpft, sondern kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt in Anspruch genommen werden.
Die häusliche Krankenpflege wird von einem Arzt nach beispielsweise einer Operation oder bestehenden Krankheit verschrieben, wenn die stationäre Pflege umgangen werden möchte. Tätigkeiten können hier die Wundversorgung, Vergabe von Injektionen oder Medikamenten, aber auch einfachere Tätigkeiten wie das Wechseln von Kompressionsstrümpfen sein. Hierbei übernimmt in der Regel die Krankenkasse die Kosten für die benötigten Leistungen der ambulanten Pflege.
Zuschuss zur Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege verhindert eine Unterbrechung der häuslichen Pflege. Pflegen Sie Ihren Angehörigen selbst und sind aufgrund von Krankheit, eines wohlverdienten Urlaubs oder aus anderen Gründe für eine gewisse Zeit verhindert, haben Sie die Möglichkeit einen ambulanten Pflegedienst zu beauftragen und Zuschüsse dafür zu erhalten.
Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihren Angehörigen mindestens sechs Monate selbst in häuslicher Umgebung gepflegt haben müssen und ein anerkannter Pflegegrad 2–5 bei Ihrem Angehörigen vorliegt. Für die Bewilligung muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Zudem kann der Zuschuss der Verhinderungspflege auch rückwirkend erstattet werden, wenn entsprechende Belege vorliegen.
Die Kosten der Verhinderungspflege durch die ambulante Pflege werden für die maximale Dauer von sechs Wochen bzw. 42 Tagen pro Jahr bezuschusst. Die Höhe des Zuschusses der Pflegeversicherung beläuft sich auf bis zu 1.612 Euro im Jahr.
Sollten Sie die Leistungen der sogenannten Kurzzeitpflege noch nicht in Anspruch bzw. nicht völlig ausgeschöpft haben, können bis zu 50 Prozent in Verhinderungspflege umgewandelt werden. Somit kann sich der Zuschuss für Verhinderungspflege auf bis zu 2418 Euro erhöhen.
Hilfe zur Pflege
Für pflegebedürftige Personen mit einem anerkannten Pflegegrad, die einen möglichen Eigenanteil der Kosten für die ambulante Pflege nicht selbst tragen können, besteht die Möglichkeit auf die sogenannte Hilfe zur Pflege. Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn das Einkommen bzw. das Vermögen bei einer pflegebedürftigen Person sowie bei pflegenden Angehörigen nicht ausreicht. Diese Leistungen aus der Grundsicherung erhalten Menschen, die dauerhaft erwerbsgemindert sind oder sich im Rentenalter befinden.
Die Grundsicherung beläuft sich auf 416 Euro monatlich. Der Antrag erfolgt formlos über das zuständige Sozialamt und sollte unbedingt frühzeitig gestellt werden, da Leistungen nicht rückwirkend gezahlt werden.
Steuervorteile für den Eigenanteil nutzen
Oft kommt es vor, dass die Pflegesachleistungen die Kosten für den ambulanten Pflegedienst nicht komplett abdecken. Den Eigenanteil, den Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger tragen muss, können Sie steuerlich geltend machen.
Sie haben die Möglichkeit bei einem bestehenden Pflegegrad Ihres Angehörigen, die Kosten der ambulanten Pflege und die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Betrag die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschritten hat.
Eine weitere Möglichkeit ist es, die Kosten als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abzusetzen. Hierbei können 20 Prozent des Betrages oder maximal 4.000 Euro jährlich abgesetzt werden. Sprechen Sie hierfür unbedingt mit einem Steuerberater, um über Möglichkeiten informiert zu werden.
Zudem haben Sie vorab die Option, den sogenannten Pflegepauschbetrag unentgeltlich zu machen. Dieser ist für pflegende Angehörige gedacht, die eine pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung pflegen. Mit diesem Betrag verringert sich das zu versteuernde Einkommen. Der Betrag erhöht sich je nach Pflegegrad, wie die folgende Übersicht zeigt:
Pflegegrad | Pflegepauschbetrag |
---|---|
Pflegegrad 1 | |
Pflegegrad 2 | 600 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.100 Euro |
Pflegegrad 4 & 5 | 1.800 Euro |
Weitere Zuschüsse für die häusliche Pflege
Je höher der Pflegegrad Ihres Angehörigen ist, desto mehr Zuschüsse erhalten Sie für die Kosten der ambulanten Pflege. Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades haben Sie die Möglichkeit weitere Zuschüsse für die häusliche Pflege zu beantragen – dazu zählen Pflegehilfsmittel, der Hausnotruf oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen.
Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat einen Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Die Kosten dafür werden von der Pflegekasse übernommen und die Abrechnung geschieht zwischen Anbieter und Pflegekasse. Die sogenannten zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind Hygieneprodukte, welche die häusliche Pflege sicherer und einfacher machen sollen. Für die Beantragung bei der Pflegekasse ist kein Rezept nötig, ein anerkannter Pflegegrad reicht hierbei aus.
Pflegehilfsmittel werden bis zu einem maximalen Betrag von 40 Euro monatlich übernommen. Die individuell nach den Bedürfnissen Ihres Angehörigen zusammengestellten Produkte werden direkt zu ihm nach Hause geliefert.
Eine weitere Zuschuss-Möglichkeit für die häusliche Pflege Ihres Angehörigen ist ein sogenannter Hausnotruf. Gerade wenn Ihr Angehöriger täglich für einige Stunden allein zu Hause ist, steigt zum einen ein gewisses Unfallrisiko, zum anderen machen Sie sich Sorgen, dass etwas in Ihrer Abwesenheit passieren könnte. Ein Hausnotruf schützt Ihren geliebten Angehörigen und sollte daher zur Grundausstattung gehören.
Der Hausnotruf wird am Körper getragen, meist als Kette oder Armband. Per Knopfdruck kann Ihr Angehöriger jederzeit um Hilfe rufen. Er wird per Sprechkontakt mit dem ambulanten Pflegedienst oder einer Notfallzentrale verbunden, diese können die Lage einschätzen und zur Hilfe kommen.
Die Kosten für einen Hausnotruf sind abhängig von Modell, Anbieter und gewünschten Zusatzleistungen. Die Installation in der Wohnung oder im Haus Ihres Angehörigen kostet einmalig 10–50 Euro, die Grundnutzungsgebühren betragen 20–30 Euro monatlich. Pflegekassen gewährleisten einen Zuschuss von monatlich 25,50 Euro, bei bestehendem Pflegegrad. Zusatzleistungen, wie beispielsweise ein Schlüsselservice, sind als Eigenleistung zu tragen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, sich sogenannte wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bezuschussen zu lassen. Durch diese Maßnahmen soll ein barrierefreies Leben in der Wohnung oder im Haus Ihres Angehörigen möglich sein und damit eine selbstständige Lebensführung weitestgehend wieder hergestellt werden. Hierfür müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen.
Der Zuschuss für Umbauten in häuslicher Umgebung Ihres Angehörigen beträgt bis zu 4.000 Euro und ist unabhängig von Pflegegrad. Er dient dazu, das Zuhause Ihres Angehörigen pflegegerecht und barrierefrei zu gestalten. Mögliche Maßnahmen können den gesamten Wohnbereich inklusive Treppenhaus und Außenbereich betreffen. Die Voraussetzung ist, dass ein Umbau die häusliche Pflege erleichtert oder ermöglicht.
Gerade Treppenstufen sind für viele Senioren oft eine unüberwindbare Hürde. Der Einbau eines Treppenlifts kann das Risiko vor einem Sturz und die Angst vor den Treppen senken. Auch im Badezimmer gibt es Möglichkeiten, den Zuschuss sinnvoll zu nutzen, um die häusliche und ambulante Pflege zu erleichtern. Ein Beispiel ist der Umbau einer Badewanne zu einer barrierefreien Dusche, was eine sichere und selbstständige Körperhygiene ermöglichen kann.
Falls aufgrund einer veränderten Pflegesituation zu einem späteren Zeitpunkt eine erneute Maßnahme in den vier Wänden Ihres Angehörigen nötig wird, können Sie den Zuschuss von maximal 4.000 Euro erneut beantragen.
Antworten auf die häufigsten Fragen
Der ambulante Pflegedienst unterstützt pflegebedürftige Personen bei der häuslichen Pflege. Dabei werden je nach Bedürfnis pflegerische Betreuungsmaßnahmen und körperbezogene Pflegemaßnahmen übernommen.
Weiterhin kann der ambulante Pflegedienst im Haushalt unterstützen und die medizinische Behandlungspflege übernehmen.
Der ambulante Dienst entlastet Ihren pflegebedürftigen Angehörigen und fördert gleichzeitig die Selbstständigkeit. Somit kann ein Einzug und ein damit verbundener stressiger Umzug in ein Seniorenheim verhindert werden. Weiterhin ist Ihr Angehöriger durch einen ambulanten Pflegedienst medizinisch und pflegerisch versorgt.
Ambulante Pflegedienste rechnen nach einzelnen Pflegeleistungen ab. Diese werden individuell abgesprochen, zudem gibt es Preisunterschiede je nach Anbieter und Bundesland. Somit kann keine pauschale Aussage über die Pflegedienst-Kosten getroffen werden.
Für die Finanzierung der ambulanten Pflege haben Sie die Möglichkeit Pflegesachleistungen zu nutzen sowie eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Zudem hat Ihr Angehöriger Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag, unabhängig von Pflegegrad. Dieser wird meist von Pflegebedürftigen weitergegeben an pflegende Personen.
Weiterhin wird auch die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen im Jahr bezuschusst.
Im Rahmen der sogenannten Kombinationsleistung, haben Sie die Möglichkeit Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren. Werden die Pflegesachleistungen nicht vollständig für die Kosten der ambulanten Pflege aufgebraucht, erhalten Sie das Pflegegeld in Höhe des Prozentsatzes, der nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen.
Krankenkasse übernehmen die Kosten für die ambulante Pflege, wenn diese von einem Arzt als sogenannte häusliche Krankenpflege verschrieben wurde.
Reichen Pflegesachleistungen für die Finanzierung der ambulanten Pflege nicht aus, müssen Sie den restlichen Betrag als Eigenanteil zahlen. Diesen können Sie als außergewöhnliche Belastung oder als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Zudem haben Sie gegebenenfalls Anspruch auf den Pflegepauschbetrag.
Zusätzlich zum Pflegegeld, zu Pflegesachleistungen und dem Entlastungsbetrag, können Sie Zuschüsse für wohnumfeldverbesssernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel und einen Hausnotruf beantragen.
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